Umsatzsteuer im EU-Ausland: Was gilt seit dem OSS-Verfahren?
Stand Juli 2025 - Lesezeit: 6 Minuten
Für Onlinehändler, Dienstleister und andere grenzüberschreitend tätige Unternehmer hat sich seit dem 1. Juli 2021 innerhalb der EU einiges geändert: Das zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene sogenannten One-Stop-Shop-Verfahrens (OSS) sorgte für eine Reformierung des bisherigen Mehrwertsteuersystems für den Fernverkauf. Ziel dahinter war es, Bürokratie abzubauen und mehr Fairness im Binnenmarkt herzustellen. Jedoch ergaben sich auch viele neue Fragen im Praxisalltag.
Dieser Beitrag soll Ihnen einen Überblick darüber geben, was sich durch das OSS-Verfahren alles geändert hat, welche Vorteile und welche Herausforderungen sich aus ihm ergeben haben und was Sie für Ihr Unternehmen beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen in andere EU-Länder beachten müssen. Die nachfolgenden Informationen richten sich insbesondere an E-Commerce-Händler, Dienstleister und Plattformbetreiber.
Patrick Frobeen
Geschäftsführer & Steuerberater
Seit 2012 ist Patrick Geschäftsführer der steueragenten.de-Gruppe und leitet den Bereich E-Commerce. Er und sein Team beraten zahlreiche national und EU-weit agierende Onlinehändler in allen steuerrelevanten Fragestellungen.
Inhalt
- Was ist das OSS-Verfahren?
- Wer kann den OSS nutzen?
- Welche Umsätze sind vom OSS umfasst?
- Registrierung im OSS: so funktioniert’s
- Umsatzsteuerliche Konsequenzen ohne OSS
- Schwellenwerte und deren Wegfall
- Sonderfall: Dienstleistungen im EU-Ausland
- OSS vs. IOSS: Unterschiede und Abgrenzungen
- Vorteile und Herausforderungen des OSS
- Fallstricke und typische Fehlerquellen
- Praxisbeispiele für Onlinehändler
- Warum eine steuerliche Beratung sinnvoll ist
- Fazit: OSS als Chance
- FAQ zur Umsatzsteuer im EU-Ausland
1. Was ist das OSS-Verfahren?
Die Bezeichnung OSS bedeutet „One-Stop-Shop“ und bezeichnet ein elektronisches Meldeverfahren, über welches Unternehmen ihre Umsatzsteuerpflichten für grenzüberschreitende Lieferungen an Privatpersonen innerhalb der EU zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfüllen können. Bevor das OSS-Verfahren 2021 eingeführt wurde, mussten Händler ihren Umsatz noch stetig pro Land bis zur Erreichung der entsprechenden Lieferschwelle prüfen und im Falle einer Überschreitung der jeweiligen Lieferschwelle eine umsatzsteuerliche Registrierung in diesem EU-Land, in das sie geliefert haben, vornehmen. Dies verursachte einen erheblichen Verwaltungsaufwand.
2. Wer kann das OSS-Verfahren nutzen?
Die Berechtigung zur Nutzung des OSS-Verfahrens haben grundsätzlich alle Unternehmer, die:
- Waren an Privatpersonen in andere EU-Länder verkaufen (Fernverkäufe)
- bestimmte Dienstleistungen an Endkunden in der EU erbringen
- über eine elektronische Schnittstelle wie einen Marktplatz tätig sind
Zu beachten ist: OSS gilt nicht für Verkäufe an Unternehmen mit USt-ID (B2B). In diesen Fällen greift das Reverse-Charge-Verfahren.
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3. Welche Umsätze sind vom OSS umfasst?
Unter anderem für die folgenden Geschäftsvorgänge wird das OSS angewendet:
- Fernverkäufe von Waren an Privatkunden innerhalb der EU
- Lieferungen über Plattformen (z. B. Amazon, eBay, Etsy), wenn der Plattformbetreiber als „fiktiver Lieferer“ gilt
- Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedsstaaten (z. B. Telekommunikation, Rundfunk, elektronische Dienstleistungen)
Es gilt nicht bei innerstaatlichen Umsätzen, Ausfuhrlieferungen in Drittländer oder bei klassischen B2B-Geschäften.
4. So funktioniert die Registrierung im OSS
In Deutschland erfolgt die OSS-Registrierung über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZStOnline-Portal). Dabei muss eine gültige deutsche Steuernummer vorliegen sowie eine deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Im Anschluss an die Registrierung geben Sie vierteljährlich eine OSS-Meldung ab. In dieser werden Ihre Umsätze pro Herkunfts- und Empfängerland aufgeschlüsselt mit den jeweiligen Steuersätzen der Empfangsländer versteuert. Die Zahlung geht ebenfalls gesammelt an das Bundeszentralamt für Steuern, welches sich nun um die Weiterleitung der Beträge an die jeweiligen EU-Länder kümmert.
5. Umsatzsteuerliche Konsequenzen ohne OSS
Ohne Registrierung für das OSS-Verfahren sind Sie verpflichtet, sich nach Überschreiten der einheitlichen EU-Lieferschwelle in Höhe von insgesamt 10.000 EUR umsatzsteuerlich zu registrieren - dies gilt für jedes EU-Land, in das Sie verkaufen.
Daraus folgt:
- Sie benötigen lokale Umsatzsteuer-IDs
- Sie müssen lokale Umsatzsteuererklärungen abgeben
- Sie müssen landesspezifische Steuervorschriften beachten
Ohne OSS nehmen Sie also einen erheblichen administrativen Aufwand in Kauf. Unserer Erfahrung nach ist dies in der Praxis kaum noch wirtschaftlich sinnvoll, wenn OSS zur Verfügung steht.
6. Schwellenwerte und deren Wegfall
Vor dem 1. Juli 2021 galten in den EU-Ländern noch unterschiedliche länderspezifische Lieferschwelle. So lag dieser in Österreich z. B. bei 35.000 € oder in Deutschland bei 100.000 €. Durch die OSS-Einführung wurden diese Werte nun durch einen einheitlichen EU-weiten Schwellenwert von 10.000 € (netto) ersetzt.
Der einheitlich geregelte Schwellenwert gilt für:
- den Gesamtwert der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe an Verbraucher,
- zusammen mit elektronisch erbrachten Dienstleistungen.
Wenn Ihr Unternehmen diese Grenze überschreitet, sind Ihre Umsätze in den jeweiligen EU-Ländern umsatzsteuerpflichtig. Das gilt unabhängig vom Firmensitz.
7. Sonderfall: Dienstleistungen im EU-Ausland
Nicht nur Warenverkäufe, sondern auch bestimmte Dienstleistungen an Privatpersonen im EU-Ausland sind über den OSS meldefähig.
Hierzu zählen:
- Elektronische Dienstleistungen (z. B. Streaming, Software-Downloads)
- Telekommunikationsdienste
- Rundfunkleistungen
Je nach Fallkonstellation können allerdings allgemeine sonstige Dienstleistungen an Verbraucher (z. B. Coaching, Beratungen) weiterhin dem Ursprungslandprinzip unterliegen. Eine differenzierte Überprüfung - bestenfalls zusammen mit einem spezialisierten Steuerberater - ist hierbei erforderlich.
8. OSS vs. IOSS: Unterschiede und Abgrenzungen
Zusätzlich zum OSS gibt es auch den Import-One-Stop-Shop (IOSS), der für den grenzüberschreitenden Versand aus Drittländern in die EU gilt.
Der IOSS findet Anwendung für:
- Sendungen bis zu einem Warenwert von 150 €
- Verkäufe an Verbraucher in der EU
- Nutzung durch Unternehmen außerhalb der EU, die in die EU liefern
Anders als beim OSS wird die Einfuhrumsatzsteuer bereits beim Kauf mit berechnet, wodurch der Zollprozess vereinfacht wird.
9. Vorteile und Herausforderungen des OSS-Verfahrens
| Vorteile | Herausforderungen |
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10. Fallstricke und typische Fehlerquellen
Von vielen Unternehmern wird die Komplexität der korrekten OSS-Anwendung noch unterschätzt.
Welche Fehler uns besonders häufig begegnen:
- Die Steuersätze werden falsch bzw. unvollständig hinterlegt oder deren Aktualisierung versäumt
- Die Überweisung der aus der OSS-Meldung resultierenden Zahlung unter Angabe des zuvor durch das BZSt vergebene Kassenzeichens erfolgt nicht fristgerecht, was bei mehrfacher Verspätung zum Ausschluss vom OSS-Verfahren führen kann. Die Vergabe eines Sepa-Lastschriftmandats ist nicht möglich.
- Korrekturen werden immer mit der nächsten OSS-Meldung gemeldet. Eine Korrektur bereits übermittelter OSS-Meldungen ist nicht möglich.
Unser Tipp: Durch die Nutzung steuerkonformer Buchhaltungstools und der regelmäßigen Prüfung Ihrer Prozesse durch eine steuerliche Fachperson sind Sie mit Ihrem Business auf der sicheren Seite.
11. Praxisbeispiele für Onlinehändler
Beispiel 1
Shopify-Händler aus DE
Ein Onlinehändler aus Deutschland verkauft T-Shirts nach Frankreich, Spanien und Italien. Sein Jahresumsatz liegt bei 25.000 € netto. Da er hiermit die EU-Lieferschwelle in Höhe von 10.000 € überschreitet, wird er in allen drei Ländern umsatzsteuerpflichtig. Durch die Registrierung zum OSS-Verfahren muss sich der Händler jedoch nicht einzeln in den Empfangsländern der Ware registrieren, sondern seine innerhalb der EU erzielten Umsätze vierteljährlich an das BZSt melden.
Beispiel 2
Amazon FBA mit EU-Lager
Ein E-Commerce-Unternehmen nutzt Amazon FBA und lagert seine Waren in Polen und Tschechien. In diesem Fall besteht weiterhin die Notwendigkeit, die Umsätze innerhalb eines Lagerlandes (z. B. Lieferung von einem polnischen Lager an einen polnischen Empfänger) zu melden durch lokale Registrierung. Dennoch kann das OSS-Verfahren genutzt werden für sämtliche Verkäufe an Endkunden innerhalb der EU-Staaten.
12. Warum eine steuerliche Beratung sinnvoll ist
Die Einführung des OSS-Verfahrens geht mit einigen Erleichterungen einher. Unternehmen müssen jedoch auch neue Pflichten und Stolperfallen beachten, insbesondere wenn sie:
- viele EU-Länder beliefern,
- Plattformen wie Amazon, Shopify oder Etsy nutzen,
- Waren in mehreren EU-Staaten lagern,
- zusätzlich digitale Dienstleistungen erbringen.
Für diese Unternehmen ist eine Beratung aus steuerlicher, technischer und prozessualer Perspektive sinnvoll. Ein auf E-Commerce spezialisierter Steuerberater hilft Ihnen dabei, Ihre Umsatzsteuerpflichten nicht nur korrekt, sondern auch effizient und zukunftssicher zu gestalten.
13. Fazit: OSS als Chance
Mit dem One-Stop-Shop-Verfahren wurde eine wichtige Neuerung eingeführt, um das EU-Umsatzsteuerrecht zu vereinheitlichen. Seine Vorteile für viele E-Commerce-Unternehmen und digitale Dienstleister reichen von reduzierter Bürokratie bis hin zur besseren Skalierbarkeit.
Jedoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass das System eine präzise Umsetzung, regelmäßige Pflege und detaillierte Kenntnisse der umsatzsteuerlichen EU-Vorschriften verlangt. Im besten Fall begleitet Sie daher ein spezialisierter Steuerberater, um Sie kontinuierlich im Hinblick auf Ihre technischen Systeme und steuerrechtlichen Feinheiten zu beraten.
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14. FAQ zur Umsatzsteuer im EU-Ausland
Muss ich OSS nutzen, wenn ich nur gelegentlich ins EU-Ausland verkaufe?
Nein, aber sobald Sie die Lieferschwelle von 10.000 € überschreiten, sind Ihre Umsätze im jeweiligen Zielland steuerpflichtig.
Kann ich die Umsatzsteuer im Rahmen des OSS auch zurückfordern?
Der Vorsteuerabzug ist im OSS nicht möglich, hierfür wird ggf. eine lokale Registrierung benötigt.
Kann ich jederzeit in den OSS wechseln?
Sie können sich quartalsweise für OSS anmelden - nachträgliche Korrekturen sind nur bedingt zulässig.
Was passiert bei verspäteter OSS-Meldung?
Bei verspäteter OSS-Meldung drohen Ihnen Sanktionen und Bußgelder. Außerdem kann die Teilnahme am OSS ausgesetzt oder widerrufen werden.
Disclaimer
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