Fachkompetenz
"Sie traden mit Bitcoin, Ether, Dash, Ripple & Co.? Egal ob privater Trader, Investor oder Unternehmer – als spezialisierter Steuerberater für Kryptowährungen verhelfen wir Ihnen zur Krypto-Compliance inklusive optimaler Steuergestaltung.
Wir übernehmen Ihre Steuererklärung und bei Bedarf die Finanzbuchhaltung, beraten Sie individuell und ganzheitlich und stehen Ihnen zu sämtlichen Fragen rund um Kryptowährungen zur Verfügung."
Fokus Kryptowährung
Keine Inflation, praktisch unveränderliche Daten und für alle Trader transparente und nachvollziehbare Transaktionen – die Vorteile der Blockchain, also dem zentralen Instrument und Fundament von Kryptowährungen, sind offensichtlich. So mancher hat sich beim An- und Verkauf von Bitcoin, Ethereum & Co. bereits eine goldene Nase verdient. Deshalb verwundert es kaum, dass trotz hoher Spekulationsrisiken immer mehr Trader in Kryptowährungen investieren. Ein Wallet ist einfach angeschafft, die ersten Coins sind schnell gegen Fiatwährung (Euro) eingetauscht.
Allerdings erfordert die steuerliche und rechtskonforme Gestaltung von Transaktionen, Initial Coin Offerings oder Bitcoin-Mining umfassende Expertise und nicht selten Beratung, um hohe Steuern oder gar steuerstrafrechtliche Aspekte zu vermeiden. Als Steuerberater für Kryptowährungen halten wir Ihnen steuerlich den Rücken frei, übernehmen die gesamte Kommunikation mit dem Finanzamt und zeigen Ihnen darüber hinaus individuelle Möglichkeiten zur Steuergestaltung.
Steuerberatung für Kryptowährungen
Kryptowährungen sind in Deutschland kein gesetzliches Zahlungsmittel, sondern „privates Geld“. Sie werden als gewöhnliche immaterielle Wirtschaftsgüter betrachtet und behandelt. Der An- und Verkauf von Kryptowährung ist seit 2018 umsatzsteuerbefreit.
Im Betriebsvermögen gehören Krypto-Assets zum Betriebsvermögen und müssen entsprechend behandelt, deklariert und versteuert werden. Je nach Rechtsform des Unternehmens unterliegen Gewinne aus Krypto-Geschäften der Einkommensteuer (Einzelunternehmer und Personengesellschaften) oder der Körperschaftsteuer (UG, GmbH, AG etc.) – sowie Gewerbesteuer.
Für Privatanleger fallen Veräußerungen von Kryptowährung (ebenso der Tausch in andere Kryptowährungen) unter das private Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Einkommensteuergesetz. Die Gewinne werden mit dem regulären Einkommenssteuersatz versteuert. Die Einstufung als sonstiges Wirtschaftsgut bringt für Anleger*innen in Deutschland einen besonderen Vorteil: Gewinne bleiben bis zur Freigrenze von € 600 oder beim Verkauf nach der Spekulationsfrist von einem Jahr (mind. 365 Tage) steuerfrei.
Wer mit Kryptoderivaten und Futures handelt, sowie hohe Summen frequentiert in Kryptowährung investiert, kann von den steuerlichen Vorteilen einer Trading-GmbH profitieren. Dabei gilt: Je höher der Gewinn, desto höher der steuerliche Nutzen. Darüber hinaus vermeidet man die Verlustverrechnungsbeschränkung. Wir prüfen Ihren Fall individuell, beraten und begleiten Sie bei Gründung und Verwaltung Ihrer Trading-GmbH.
Dividenden und Aktienkursgewinne, welche über den Sparerpauschbetrag i. H. v. 801 € hinaus gehen, werden mit der Abgeltungssteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag 5,5 % (+ ggf. Kirchensteuer) besteuert. Bei Kryptowährung gibt es die sogenannte Quellensteuer nicht, da es sich beim Verkauf oder Tausch um den Verkauf eines „anderen Wirtschaftsgutes“ handelt. Spekulationsgewinne im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (Kryptowährung wird innerhalb von 365 Tagen verkauft) werden gem. § 22 Nr. 2 EStG als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert.
Veräußerungsgewinn = Veräußerungserlös abzüglich Anschaffungs- und Werbungskosten
Für die Bestimmung der Verwendungsreihenfolge sieht die Finanzverwaltung grundsätzlich die Einzelbewertung vor. Aus Vereinfachungsgründen wird die FiFo-Methode zugelassen.
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten der vereinfachten Verbrauchsfolgebewertung:
First In – First Out (FiFo) Verfahren: Token, welche zuerst gekauft wurden, werden als erstes wieder verkauft.
Last In – First Out (LIFO) Verfahren: Token, welche zuletzt gekauft wurden, werden auch als erstes wieder verkauft.
Was für Sie steuerlich am sinnvollsten ist, kommt auf den Einzelfall an. Als Steuerberater für Kryptowährungen beraten wir Sie individuell im Vorfeld ihrer geplanten Veräußerung.
Bitcoin Futures werden in der GmbH mit über 30 % besteuert. Im Privatvermögen steht dem ein Steuersatz von ca. 26 % gegenüber. Hier ist der Steuersatz zwar deutlich niedriger, allerdings gelten seit dem 01.01.2021 die gesetzlichen Bestimmungen zur Verlustverrechnung im Einkommensteuergesetz (§ 20 Abs. 6 EStG) für Privatanleger. Diese besagen, dass Verluste azs Termingeschäften nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden dürfen. Die maximale Höhe der Verlustverrechnung liegt bei 20.000 € p.a.. Wer mit Termingeschäften im großen Stil traden möchte, ist mit einer Trading-GmbH besser beraten. Denn hier gilt die Verlustverrechnungsbeschränkung nicht. Auch hier ist eine individuelle Beratung unerlässlich.
Mining (Proof-of-Work) und Forging (Proof-of Stake) können je nach Einzelfallbetrachtung als private oder gewerbliche Tätigkeit eingeordnet werden. Zu den Einnahmen gehören sowohl die Blockbelohnung als auch die erhaltenen Transaktionsgebühren.
(Private) Einkünfte aus der Blockerstellung sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar. Die Freigrenze (Summe aller sonstigen Einkünfte) zur Einkommensteuerpflicht liegt bei 256 € pro Kalenderjahr.
Wenn sie mit Krypto-Mining oder Forging Geld verdienen möchten, beraten wir Sie gerne bei der Gewerbeanmeldung.
* nur wenn der Gewinn die steuerliche Freigrenze von 600 € überschreitet, oder die Spekulationsfrist von 365 Tagen nicht eingehalten wurde.