Fachkompetenz
"Sie traden mit Bitcoin, Ether, Dash, Ripple & Co.? Egal ob privater Trader, Investor oder Unternehmer – als spezialisierter Steuerberater für Kryptowährungen verhelfen wir Ihnen zur Krypto-Compliance inklusive optimaler Steuergestaltung.
Wir übernehmen Ihre Steuererklärung und bei Bedarf die Finanzbuchhaltung, beraten Sie individuell und ganzheitlich und stehen Ihnen zu sämtlichen Fragen rund um Kryptowährungen zur Verfügung."
Fokus Kryptowährung
Keine Inflation, praktisch unveränderliche Daten und für alle Trader transparente und nachvollziehbare Transaktionen – die Vorteile der Blockchain, also dem zentralen Instrument und Fundament von Kryptowährungen, sind offensichtlich. So mancher hat sich beim An- und Verkauf von Bitcoin, Ethereum & Co. bereits eine goldene Nase verdient. Deshalb verwundert es kaum, dass trotz hoher Spekulationsrisiken immer mehr Trader in Kryptowährungen investieren. Ein Wallet ist einfach angeschafft, die ersten Coins sind schnell gegen Fiatwährung (Euro) eingetauscht.
Allerdings erfordert die steuerliche und rechtskonforme Gestaltung von Transaktionen, Initial Coin Offerings oder Bitcoin-Mining umfassende Expertise und nicht selten Beratung, um hohe Steuern oder gar steuerstrafrechtliche Aspekte zu vermeiden. Als Steuerberater für Kryptowährungen halten wir Ihnen steuerlich den Rücken frei, übernehmen die gesamte Kommunikation mit dem Finanzamt und zeigen Ihnen darüber hinaus individuelle Möglichkeiten zur Steuergestaltung.
Steuerberatung für Kryptowährungen
Kryptowährungen sind in Deutschland kein gesetzliches Zahlungsmittel, sondern „privates Geld“. Sie werden als gewöhnliche immaterielle Wirtschaftsgüter betrachtet und behandelt. Der An- und Verkauf von Kryptowährung ist seit 2018 umsatzsteuerbefreit.
Im Betriebsvermögen gehören Krypto-Assets zum Betriebsvermögen und müssen entsprechend behandelt, deklariert und versteuert werden. Je nach Rechtsform des Unternehmens unterliegen Gewinne aus Krypto-Geschäften der Einkommensteuer (Einzelunternehmer und Personengesellschaften) oder der Körperschaftsteuer (UG, GmbH, AG etc.) – sowie Gewerbesteuer.
Für Privatanleger fallen Veräußerungen von Kryptowährung (ebenso der Tausch in andere Kryptowährungen) unter das private Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Einkommensteuergesetz. Die Gewinne werden mit dem regulären Einkommenssteuersatz versteuert. Die Einstufung als sonstiges Wirtschaftsgut bringt für Anleger*innen in Deutschland einen besonderen Vorteil: Gewinne bleiben bis zur Freigrenze von € 600 oder beim Verkauf nach der Spekulationsfrist von einem Jahr (mind. 365 Tage) steuerfrei.
Wer mit Kryptoderivaten und Futures handelt, sowie hohe Summen frequentiert in Kryptowährung investiert, kann von den steuerlichen Vorteilen einer Trading-GmbH profitieren. Dabei gilt: Je höher der Gewinn, desto höher der steuerliche Nutzen. Darüber hinaus vermeidet man die Verlustverrechnungsbeschränkung. Wir prüfen Ihren Fall individuell, beraten und begleiten Sie bei Gründung und Verwaltung Ihrer Trading-GmbH.
Dividenden und Aktienkursgewinne, welche über den Sparerpauschbetrag i.H.v. 801 € hinaus gehen, werden mit der Abgeltungssteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag 5,5 % (+ ggf. Kirchensteuer) besteuert. Bei Kryptowährung gibt es die sogenannte Quellensteuer nicht, da es sich beim Verkauf oder Tausch um ein privates Veräußerungsgeschäft handelt. Spekulationsgewinne (Kryptowährung wird innerhalb 365 Tage verkauft) werden nach § 23 EstG mit dem Einkommenssteuersatz besteuert.
Ja, die Freigrenze für Privatanleger liegt bei 600€/Jahr. Achtung! Die Freigrenze gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte. Liegt die Summe aller Veräußerungsgewinne innerhalb eines Jahres über der Freigrenze, muss der gesamte Betrag versteuert werden.
Die Freigrenze für Einzelunternehmen und Personalgesellschaften liegt bei 24.500€/Jahr.
Gewinn = Anschaffungspreis – Veräußerungspreis
Dabei gibt es zwei Möglichkeiten zur Steueroptimierung, welche vom Finanzamt zugelassen werden:
First In – First Out (FiFo) Verfahren: Coins, welche zuerst gekauft wurden, werden als erstes wieder verkauft.
Last In – Last Out (LIFO) Verfahren: Coins, welche zuletzt gekauft wurden, werden auch als erstes wieder verkauft.
Welche der beiden Möglichkeiten steuerlich am sinnvollsten ist, kommt auf den Einzelfall an. Als Steuerberater für Kryptowährungen beraten wir Sie individuell zu Zeitpunkt und Verfahren Ihrer Veräußerung.
Bitcoin Futures werden in der GmbH mit über 30 % besteuert. Im Privatvermögen steht dem ein Steuersatz von ca. 26 % gegenüber. Hier ist der Steuersatz zwar deutlich niedriger, allerdings gelten seit dem 01.01.2021 die gesetzlichen Bestimmungen zur Verlustverrechnung im Einkommenssteuergesetz (§ 20 Abs. 6 EStG) für Privatanleger. Diese besagen, dass Verluste nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden dürfen. Die maximale Höhe liegt dabei bei 20.000 €. Wer mit Termingeschäften im großen Stil traden möchte, ist mit einer Trading-GmbH besser beraten. Denn hier gilt die Verlustverrechnungsbeschränkung nicht.
Mining ist in Deutschland zwar erlaubt, allerdings gibt es hier eine rechtliche Grauzone. Generell gilt der Freibetrag von 256 €, in welchem Gewinne aus Mining-Tätigkeiten nicht besteuert werden. Darüber hinaus ist Art um Umfang der Besteuerung unklar, denn die Grenzen zwischen privatem und gewerblichem Mining sind individuell und fließend. Bedeutet: Wer mit Mining Geld verdienen möchte, sollte auf jeden Fall ein Gewerbe anmelden.
* nur wenn der Gewinn die steuerliche Freigrenze von 600 € überschritten, oder die Spekulationsfrist von 365 Tagen nicht eingehalten wurde.
Anders als beim Trading gelten für Mining, Lending und Staking andere Spekulationsfristen. Wenn beispielsweise Bitcoins während der Spekulationsfrist über Lending Bots gegen Entgelt verliehen werden, erweitert sich die Frist von einem Jahr auf zehn Jahre. Ausnahmen und gesonderte Regelungen erklären wir Ihnen sehr gerne im Einzelgespräch.