Steuerberater für Kryptowährungen | steueragenten.de

Bitcoin, Ether, Ripple & Co.

Fachkompetenz

Steuerberater für Ihre Kryptowährungen

"Sie traden mit Bitcoin, Ether, Dash, Ripple & Co.? Egal ob privater Trader, Investor oder Unternehmer – als spezialisierter Steuerberater für Kryptowährungen verhelfen wir Ihnen zur Krypto-Compliance inklusive optimaler Steuergestaltung.

Wir übernehmen Ihre Steuererklärung und bei Bedarf die Finanzbuchhaltung, beraten Sie individuell und ganzheitlich und stehen Ihnen zu sämtlichen Fragen rund um Kryptowährungen zur Verfügung."

Jetzt Mandant werden

Unser Tipp: Ergänzen Sie Ihre Steuerberatung durch eine professionelle Rechtsberatung von unserer digitalen Partnerkanzlei moonlaw – mit erfahrenen Anwälten auf den Gebieten Gesellschaftsrecht & Arbeitsrecht.

Jetzt anfragen

Fokus Kryptowährung

Wir verstehen Ihr Business

Keine Inflation, praktisch unveränderliche Daten und für alle Trader transparente und nachvollziehbare Transaktionen – die Vorteile der Blockchain, also dem zentralen Instrument und Fundament von Kryptowährungen, sind offensichtlich. So mancher hat sich beim An- und Verkauf von Bitcoin, Ethereum & Co. bereits eine goldene Nase verdient. Deshalb verwundert es kaum, dass trotz hoher Spekulationsrisiken immer mehr Trader in Kryptowährungen investieren. Ein Wallet ist einfach angeschafft, die ersten Coins sind schnell gegen Fiatwährung (Euro) eingetauscht.

Allerdings erfordert die steuerliche und rechtskonforme Gestaltung von Transaktionen, Initial Coin Offerings oder Bitcoin-Mining umfassende Expertise und nicht selten Beratung, um hohe Steuern oder gar steuerstrafrechtliche Aspekte zu vermeiden. Als Steuerberater für Kryptowährungen halten wir Ihnen steuerlich den Rücken frei, übernehmen die gesamte Kommunikation mit dem Finanzamt und zeigen Ihnen darüber hinaus individuelle Möglichkeiten zur Steuergestaltung.

Rechtssicher traden

Gesetzeskonforme Steuerdeklaration.

Steuern sparen

Beratung zu Steuergestaltungen.

Steuerberatung für Kryptowährungen

Unsere Basics für Privatpersonen und Trader

  • Persönliche Ansprechpartner für Themen wie Verlustverrechnung.
  • Jahresabschluss und Steuererklärungen: sauber gelöst.
  • Beratung zu Veräußerungsverfahren: FiFo, LiFo.
  • Unterstützung bei Gründung einer Trading-GmbH, Umfirmierung.
  • Future & Margin Trading: Beratung zu Steuertipps.
  • Digitale Buchhaltung: in der Cloud immer alles dabei.
Unterschiede Privatanleger und Unternehmer

Besteuerung von Kryptowährung

Kryptowährungen sind in Deutschland kein gesetzliches Zahlungsmittel, sondern „privates Geld“. Sie werden als gewöhnliche immaterielle Wirtschaftsgüter betrachtet und behandelt. Der An- und Verkauf von Kryptowährung ist seit 2018 umsatzsteuerbefreit.

Im Betriebsvermögen gehören Krypto-Assets zum Betriebsvermögen und müssen entsprechend behandelt, deklariert und versteuert werden. Je nach Rechtsform des Unternehmens unterliegen Gewinne aus Krypto-Geschäften der Einkommensteuer (Einzelunternehmer und Personengesellschaften) oder der Körperschaftsteuer (UG, GmbH, AG etc.) – sowie Gewerbesteuer.

Für Privatanleger fallen Veräußerungen von Kryptowährung (ebenso der Tausch in andere Kryptowährungen) unter das private Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Einkommensteuergesetz. Die Gewinne werden mit dem regulären Einkommenssteuersatz versteuert. Die Einstufung als sonstiges Wirtschaftsgut bringt für Anleger*innen in Deutschland einen besonderen Vorteil: Gewinne bleiben bis zur Freigrenze von € 600 oder beim Verkauf nach der Spekulationsfrist von einem Jahr (mind. 365 Tage) steuerfrei.

Sie suchen eine vertrauensvolle und effiziente Steuerberatung für Ihr Finanzsystem der Zukunft? Dann sind Sie bei steueragenten.de genau richtig!

Jetzt Mandant werden!

Trading GmbH

Besteuerung von Kryptowährungen im Betriebsvermögen

Wer mit Kryptoderivaten und Futures handelt, sowie hohe Summen frequentiert in Kryptowährung investiert, kann von den steuerlichen Vorteilen einer Trading-GmbH profitieren. Dabei gilt: Je höher der Gewinn, desto höher der steuerliche Nutzen. Darüber hinaus vermeidet man die Verlustverrechnungsbeschränkung. Wir prüfen Ihren Fall individuell, beraten und begleiten Sie bei Gründung und Verwaltung Ihrer Trading-GmbH.

Steuerberater für Trading-GmbH

Häufige Fragen

Welchen Unterschied gibt es in der Besteuerung von Kryptowährungen im Vergleich zu Aktien und Dividenden?

Dividenden und Aktienkursgewinne, welche über den Sparerpauschbetrag i. H. v. 801 € hinaus gehen, werden mit der Abgeltungssteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag 5,5 % (+ ggf. Kirchensteuer) besteuert. Bei Kryptowährung gibt es die sogenannte Quellensteuer nicht, da es sich beim Verkauf oder Tausch um den Verkauf eines „anderen Wirtschaftsgutes“ handelt. Spekulationsgewinne im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (Kryptowährung wird innerhalb von 365 Tagen verkauft) werden gem. § 22 Nr. 2 EStG als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert.

Gibt es steuerliche Freigrenzen beim Krypto-Handel?

Ja, die Freigrenze für Privatanleger liegt bei 600€/Jahr. Achtung! Die Freigrenze gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte. Liegt die Summe aller Veräußerungsgewinne innerhalb eines Jahres über der Freigrenze, muss der gesamte Betrag versteuert werden.

Wie wird der Gewinn beim Krypto-Handel berechnet?

Veräußerungsgewinn = Veräußerungserlös abzüglich Anschaffungs- und Werbungskosten

Für die Bestimmung der Verwendungsreihenfolge sieht die Finanzverwaltung grundsätzlich die Einzelbewertung vor. Aus Vereinfachungsgründen wird die FiFo-Methode zugelassen.

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten der vereinfachten Verbrauchsfolgebewertung:

First In – First Out (FiFo) Verfahren: Token, welche zuerst gekauft wurden, werden als erstes wieder verkauft.

Last In – First Out (LIFO) Verfahren: Token, welche zuletzt gekauft wurden, werden auch als erstes wieder verkauft.

Was für Sie steuerlich am sinnvollsten ist, kommt auf den Einzelfall an. Als Steuerberater für Kryptowährungen beraten wir Sie individuell im Vorfeld ihrer geplanten Veräußerung.

Wie werden Termingeschäfte (z.B. Bitcoin Futures) besteuert?

Bitcoin Futures werden in der GmbH mit über 30 % besteuert. Im Privatvermögen steht dem ein Steuersatz von ca. 26 % gegenüber. Hier ist der Steuersatz zwar deutlich niedriger, allerdings gelten seit dem 01.01.2021 die gesetzlichen Bestimmungen zur Verlustverrechnung im Einkommensteuergesetz (§ 20 Abs. 6 EStG) für Privatanleger. Diese besagen, dass Verluste azs Termingeschäften nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden dürfen. Die maximale Höhe der Verlustverrechnung liegt bei 20.000 € p.a.. Wer mit Termingeschäften im großen Stil traden möchte, ist mit einer Trading-GmbH besser beraten. Denn hier gilt die Verlustverrechnungsbeschränkung nicht. Auch hier ist eine individuelle Beratung unerlässlich.

Wie kann ich als Privatanleger von Kryptowährungen Steuern sparen?
  • Halte- oder Spekulationsfrist von einem Jahr (365 Tagen) einhalten, danach sind die Veräußerungsgewinne zu 100% steuerfrei. Bei virtuellen Währungen kommt eine Verlängerung der Veräußerungsfrist nach § 23 Abs. 1 S.1 Nr. 2 S. 4 EStG auf zehn Jahre ausdrücklich nicht zur Anwendung.
  • Transaktionstagebuch führen, um gegebenenfalls dem Finanzamt Einzeltransaktionen vorweisen zu können. In der Regel haben alle Trading-Plattformen entsprechende Auswertungs-Tools für die Ausgabe von Einzeltransaktionsberichten.
  • Sämtliche Gewinne in der in der Anlage SO der Einkommenssteuererklärung aufführen, um Schätzwerten vom Finanzamt zu entgehen. Es empfiehlt sich der Steuererklärung die Einzeltransaktionsberichte beizufügen, um Missverständnisse zu vermeiden.
  • Werbungskosten anrechnen lassen (Hardware Wallet, Abschreibung PC, Literatur, Händlerprovision) - kann vom zu versteuernden Gewinn abgezogen werden.
  • Verluste aus dem Krypto-Handel jährlich feststellen lassen und mit den Gewinnen aus dem vorhergehenden Jahr oder aus dem künftigen Jahr in Form eines Verlustvortrages gegenrechnen.
  • Freigrenze von 600 € berücksichtigen.

 

Wie wird Krypto-Mining oder Forging besteuert?

Mining (Proof-of-Work) und Forging (Proof-of Stake) können je nach Einzelfallbetrachtung als private oder gewerbliche Tätigkeit eingeordnet werden. Zu den Einnahmen gehören sowohl die Blockbelohnung als auch die erhaltenen Transaktionsgebühren.

(Private) Einkünfte aus der Blockerstellung sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar. Die Freigrenze (Summe aller sonstigen Einkünfte) zur Einkommensteuerpflicht liegt bei 256 € pro Kalenderjahr.

Wenn sie mit Krypto-Mining oder Forging Geld verdienen möchten, beraten wir Sie gerne bei der Gewerbeanmeldung.

Wann muss ich als Privatanleger "Krypto-Steuern" zahlen?
  • Gehalt in Kryptowährung
  • Gewinne beim Tausch einer Kryptowährung in eine andere (Bsp. BTC in ETH)*
  • Verkauf von Kryptowährung (auch Stablecoins oder per Airdrop erhaltene Token)*Einnahmen bei Initial Coin Offerings (ICO), Initial Exchange Offerings (IEO)*
  • Verkauf von NFTs*

* nur wenn der Gewinn die steuerliche Freigrenze von 600 € überschreitet, oder die Spekulationsfrist von 365 Tagen nicht eingehalten wurde.

Klar, verständlich, transparent.

Unverbindlich ein persönliches Angebot anfordern

Kontakt aufnehmen