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11 & 12/2025

November & Dezember 2025

1. Finanzverwaltung äußert sich zur neuen E-Rechnung

Die Finanzverwaltung hat ein umfangreiches Schreiben zur obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1.1.2025 veröffentlicht.

Hintergrund

Mit dem sog. Wachstumschancengesetz wurde in Deutschland zum 1.1.2025 für bestimmte Umsätze zwischen inländischen Unternehmern die Pflicht einer strukturierten elektronischen Rechnung (E-Rechnung) eingeführt. Allerdings werden noch Übergangsfristen für den Rechnungsversand gewährt. Für den Empfang von Rechnungen gilt jedoch, dass Unternehmern bereits seit dem 1.1.2025 in der Lage sein müssen, E-Rechnungen zu empfangen.

Aktuelle Informationen der Finanzverwaltung

Bisher konnten Unternehmen wählen, ob sie eine Rechnung in Papierform, als PDF-Datei oder elektronisch ausstellen wollen. Doch nun gelten hier strenge Regelungen. Da die Umstellung, insbesondere im Zusammenhang mit den Übergangsfristen, viele komplexe Fragen mit sich bringt, hat die Finanzverwaltung ein umfangreiches Schreiben veröffentlicht, das wichtige Grundsätzeerläutert.

  • Die inhaltlichen Anforderungen an eine Rechnung bleiben gleich.
  • Die Pflicht, in bestimmten Fällen eine Rechnung zu stellen, bleibt bestehen. Eine E-Rechnung ist aber nur dann vorgeschrieben, wenn ein inländischer Unternehmer eine steuerpflichtige Leistung an einen anderen inländischen Unternehmer erbringt und diese Leistung nicht nach § 4 Nr. 8–29 UStG steuerfrei ist.
  • Eine E-Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format (EN 16931) erstellt werden. Das kann eine reine XML-Datei oder eine sog. hybride Rechnung sein (z.B. ZUGFeRD: eine PDF-Datei, in die eine XML-Datei eingebettet ist).
  • Die E-Rechnung muss in diesem Format ausgestellt, übermittelt, empfangen und archiviert werden. Eine automatische Weiterverarbeitung ist möglich, aber nicht zwingend erforderlich.
  • Es gibt keine zusätzlichen Meldepflichten an das Finanzamt, wenn Sie eine E-Rechnung versenden.
  • Rechnungen, die nicht im vorgeschriebenen strukturierten Format erstellt werden (z. B. Papier, Fax, reine PDF), gelten als "sonstige Rechnungen".
  • Kleinbetragsrechnungen (bis 250 EUR) und Fahrausweise dürfen immer als "sonstige Rechnungen" ausgestellt werden. Auch Kleinunternehmer sind nicht verpflichtet, E-Rechnungen zu erstellen.
  • Alle Unternehmer – auch Kleinunternehmer oder Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze haben – müssen ab dem 1.1.2025 E-Rechnungen empfangen und elektronisch archivieren können. Die Zustimmung des Empfängers ist dafür nicht erforderlich.

Die Finanzverwaltung stellt auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums wichtige Fragen und Antworten zur E-Rechnung zur Verfügung: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html

Anders gesagt: Solange der bisherige Unternehmer aktiv bleibt, gelten die übertragenen Wirtschaftsgüter als Privatvermögen des Erwerbers.

2. Gewinnerzielungsabsicht bei langjährigen gewerblichen Verlusten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch bei langjährigen Verlusten aus einer gewerblichen Tätigkeit die Absicht, Gewinne zu erzielen, sorgfältig geprüft werden muss. Dabei sind nicht nur laufende Gewinne und Verluste, sondern auch mögliche Gewinne aus der späteren Aufgabe oder dem Verkauf des Betriebs zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob insgesamt – also über die gesamte Dauer des Betriebs – ein Gewinn zu erwarten ist.

Hintergrund

Ein Ehepaar wurde gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann erzielte neben anderen Einkünften auch Einnahmen aus Beteiligungen an Windparks und plante, eine Burg gewerblich zu vermieten. Die Ehefrau hatte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass bei der geplanten Vermietung der Burg von Anfang an keine wirtschaftlichen Überlegungen angestellt wurden. Das Finanzamt ging deshalb davon aus, dass es sich um sog. "Liebhaberei" handelt – also um eine Tätigkeit, die nicht mit der Absicht betrieben wird, auf Dauer einen Gewinn zu erzielen.

In der Folge wurden die Verluste aus der Burgvermietung steuerlich nicht mehr anerkannt. Einspruch und Klage gegen diese Entscheidung blieben zunächst erfolglos.

Entscheidung

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzamts und der Vorinstanz überprüft und festgestellt, dass die bisherigen Prüfungen nicht ausreichen. Für die steuerliche Anerkennung von Verlusten aus einem Gewerbebetrieb ist entscheidend, ob eine sog. Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Das bedeutet: Es muss über die gesamte Dauer des Betriebs – also von der Gründung bis zur Aufgabe oder dem Verkauf – ein Gewinn zu erwarten sein.

Die wichtigsten Punkte der Entscheidung:

  • Totalgewinnprognose

    Bei der Beurteilung, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, wird nicht nur auf die laufenden Gewinne und Verluste geschaut. Auch mögliche Gewinne aus der späteren Aufgabe oder dem Verkauf des Betriebs (sog. "stille Reserven") müssen einbezogen werden. Diese Reserven sind Wertsteigerungen, die im Betrieb entstanden sind, aber noch nicht versteuert wurden.

  • Keine Pflicht zum Betriebskonzept

    Es ist nicht erforderlich, dass diese stillen Reserven schon zu Beginn des Betriebs in einem schriftlichen Konzept festgehalten wurden. Auch wenn zu Beginn kein detaillierter Plan vorlag, müssen spätere Wertsteigerungen berücksichtigt werden.

  • Gleichbehandlung verschiedener Betriebe

    Diese Grundsätze gelten nicht nur für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, sondern auch für gewerbliche Unternehmen.

Da das Finanzgericht die möglichen Gewinne aus einer späteren Betriebsaufgabe oder einem Verkauf nicht in die Prognose einbezogen hatte, muss es den Fall erneut prüfen. Erst dann kann abschließend entschieden werden, ob im konkreten Fall eine Gewinnerzielungsabsicht vorlag.

3. Übertragung von Wirtschaftsgütern ohne Bezahlung unter Vorbehaltsnießbrauch

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die steuerliche Behandlung von Übertragungen von Gewerbebetrieben unter Vorbehaltsnießbrauch nach aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs klargestellt.

Hintergrund

Wer einen Betrieb an Kinder oder andere Personen überträgt, kann steuerlich Vorteile nutzen. Doch gerade in Nießbrauchfällen sind einige Besonderheiten zu beachten. Werden die Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen, ohne dass der bisherige Betreiber seine Tätigkeit einstellt, löst dies keine unentgeltliche Übertragung des Betriebs im steuerlichen Sinne aus.

Anders gesagt: Solange der bisherige Unternehmer aktiv bleibt, gelten die übertragenen Wirtschaftsgüter als Privatvermögen des Erwerbers.

Nießbrauch erlischt

Erlischt der Nießbrauch später durch einen unentgeltlichen Vorgang, geht der Betrieb auf den Erwerber über – vorausgesetzt, er führt die Tätigkeit fort. Für Land- und Forstwirtschaftsbetriebe sowie bestimmte Mitunternehmeranteile bleibt dann die bisherige Buchwertfortführung weiterhin möglich. Die steuerliche Begünstigung soll also nur dann greifen, wenn der Betrieb tatsächlich unentgeltlich übertragen wird.

Anwendungsregelung

Die neuen Urteilsgrundsätze kommen von der Finanzverwaltung ab dem 17. April 2025 für alle Übertragungen von aktiven Gewerbebetrieben zur Anwendung. Für frühere Übertragungen können die alten Buchwerte auf gemeinsamen, unwiderruflichen Antrag der Beteiligten aus Vertrauensschutzgründen fortgeführt werden, solange die Steuerveranlagung noch nicht bestandskräftig ist.

 

4. Vorsteuerabzug bei Kleinunternehmern

Die Finanzverwaltung hat sich zum Vorsteuerabzug für Kleinunternehmer geäußert. Das Schreiben betrifft insbesondere Unternehmer, die von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung wechseln.

Hintergrund

Kleinunternehmer sind Unternehmer, die geringe Umsätze erzielen. Wer im Vorjahr nicht mehr als 25.000 Euro Umsatz hatte und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 100.000 Euro bleibt, kann die Kleinunternehmerregelung nach dem Umsatzsteuergesetz in Anspruch nehmen. In diesem Fall muss ein Unternehmer keine Umsatzsteuer abführen und in Rechnung stellen. Im Gegenzug darf der Unternehmer aber auch keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen abziehen. Unternehmen, die der Regelbesteuerung unterliegen, dürfen hingegen einen Vorsteuerabzug geltend machen.

Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung

Das Bundesfinanzministerium hat nun klargestellt, wie der Vorsteuerabzug funktioniert, wenn ein Unternehmer zwischen den beiden Besteuerungsarten wechselt.

Wechselt ein Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung, darf er für Leistungen, die vor dem Wechselbezogen wurden, keine Vorsteuer abziehen – auch dann nicht, wenn die Leistung erst nach dem Wechsel für steuerpflichtige Umsätze genutzt wird. Der Vorsteuerabzug ist also für den Zeitraum vor dem Übergang ausgeschlossen. Das gilt auch für Voraus- oder Anzahlungsrechnungen.

Erst mit dem tatsächlichen Übergang zur Regelbesteuerung kann eine Vorsteuerberichtigungerfolgen – und zwar nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 15a Umsatzsteuergesetzes erfüllt sind. Umgekehrt gilt: Wer von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung zurückkehrt, muss eine entsprechende Berichtigung zu seinen Ungunsten vornehmen.

Nichtbeanstandungsregelung für die Anwendung

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend angepasst. Die neuen Regeln gelten für alle offenen Fälle. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer in einer bis zum 10. November 2025 abgegebenen Umsatzsteuererklärung noch auf die bisherige Rechtslage beruft.

5. Umsatzsteuer-Sonderprüfung führte 2024 zu hohem Mehrergebnis

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Unternehmen den Vorsteuerabzug beim Handel mit Flüssiggas (LPG) erst dann geltend machen kann, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer vorliegt. Eine nachträgliche Korrektur der Rechnung wirkt sich nicht rückwirkend auf den Vorsteuerabzug aus.

Hintergrund

Die Klägerin war als Ltd. mit dem Zweck des globalen Handels mit Rohstoffprodukten und dazugehörigen Transportleistungen sowie dem globalen Marketing betraut. Nachdem die Klägerin zunächst überwiegend im asiatischen Raum tätig gewesen war, kam es zu einem einzigen im Inland steuerbaren Geschäft. Weitere Inlandsumsätze erzielte die Klägerin weder im Streitjahr noch in den Folgejahren.

Die Klägerin schloss mit einer Lieferantin und einer Abnehmerin jeweils einen Rahmenvertrag über den (globalen) Verkauf von Liquified Petroleum Gas (LPG). Zusätzlich wurde vereinbart, dass der Käufer die sog. Demurrage-Kosten (Liegegeld) tragen sollte.

Das Finanzamt erteilte der Klägerin eine inländische Steuernummer. Die Klägerin übermittelte nachfolgend die Umsatzsteuer-Jahreserklärung des Streitjahrs, mit der sie Umsatzsteuer erklärte. Ein Vorsteuerbetrag wurde in der Erklärung nicht berücksichtigt, da auf der etwaigen Rechnung kein Steuerausweis vorhanden war.

Einspruchs- & Klageverfahren verliefen bisher erfolglos.

Entscheidung

Der BFH gab der Klage statt und stellte klar: Ein Unternehmen darf die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn es eine korrekte Rechnung nach den gesetzlichen Vorgaben besitzt. Die Rechnung muss insbesondere die Umsatzsteuer gesondert ausweisen.

Liegt keine ordnungsgemäße Rechnung vor, ist der Vorsteuerabzug nicht möglich. Das gilt auch, wenn wichtige Angaben fehlen, wie etwa der Steuerausweis.

Wird die Rechnung nachträglich berichtigt und die Umsatzsteuer ausgewiesen, entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug erst ab diesem Zeitpunkt. Die Berichtigung wirkt nicht rückwirkend für das ursprüngliche Geschäftsjahr.

6. Rechnungsangaben: Auch andere EU-Amtssprachen zulässig

Die Finanzverwaltung erlaubt auch bestimmte fremdsprachige Begriffe auf Rechnungen. Damit sind einige Pflichtangaben nicht mehr nur auf Deutsch zulässig.

Hintergrund

Rechnungen müssen bestimmte Pflichtangaben enthalten, damit sie als ordnungsgemäß gelten und beispielsweise zum Vorsteuerabzug berechtigen. Diese Vorgaben stehen im Umsatzsteuergesetz. In Deutschland werden diese Angaben grundsätzlich auf Deutsch gemacht – etwa "Gutschrift", "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" oder "Sonderregelung für Reisebüros".

Die Finanzverwaltung hat nun klargestellt: Für bestimmte Rechnungsangabendürfen auch Begriffe in anderen EU-Amtssprachen verwendet werden. Damit ist es nicht zwingend erforderlich, ausschließlich deutsche Begriffe zu verwenden. Entscheidend ist, dass die verwendeten Bezeichnungen den entsprechenden Angaben nach Artikel 226 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) entsprechen und inhaltlich eindeutig sind.

BMF-Schreiben

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wurden dazu Anpassungen vorgenommen. So dürfen zum Beispiel folgende englische Begriffe verwendet werden:

  • "Self-billing" anstelle von "Gutschrift"
  • "Reverse charge" anstelle von "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers"
  • "Margin scheme – Travel agents" für die "Sonderregelung für Reisebüros"
  • "Margin scheme – Second-hand goods" für "Gebrauchtgegenstände / Sonderregelung"
  • "Margin scheme – Works of art" für "Kunstgegenstände / Sonderregelung"
  • "Margin scheme – Collectors’ items and antiques" für "Sammlungsstücke und Antiquitäten / Sonderregelung"

Die neuen Grundsätze gelten für alle offenen Fälle. Das heißt: Rechnungen können bereits entsprechende fremdsprachige Begriffe, wie beschrieben, enthalten.

7. Verification of Payee (VoP) im SEPA-Zahlungsverkehr

Ab Oktober 2025 müssen Banken bei SEPA-Überweisungen zusätzlich prüfen, ob der Name des Zahlungsempfängers zur angegebenen IBAN passt. Diese neue Kontrolle soll Fehler und Betrug verhindern und betrifft sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen. Wer auf korrekte Namensangaben achtet, kann Probleme vermeiden.

Hintergrund

Ab dem 9.10.2025 gilt im Euro-Zahlungsraum eine neue EU-Vorgabe: die "Verification of Payee" (VoP), auch IBAN-Name-Check genannt. Banken sind dann verpflichtet, bei jeder SEPA-Überweisung zu prüfen, ob der Name des Empfängers mit der IBAN übereinstimmt. Ziel ist es, Fehlüberweisungen und Betrugsfälle zu reduzieren.

Die technische Umsetzung startete bereits wenige Tage vor dem Stichtag. Die Überprüfung erfolgt automatisch und dauert nur Sekunden. Das Ergebnis wird in einem Ampelsystem angezeigt:

  • Grün (Übereinstimmung): Name und IBAN passen zusammen.
  • Gelb (Abweichung): Es gibt kleine Unterschiede, z.B. durch Tippfehler oder unterschiedliche Schreibweisen.
  • Rot (keine Übereinstimmung): Name und IBAN passen nicht zusammen.

Die VoP betrifft alle, die SEPA-Überweisungen tätigen oder empfangen – unabhängig davon, ob sie Privatpersonen oder Unternehmen sind und welche Software sie nutzen.

Herausforderungen

In der Praxis kann es zu Problemen kommen, wenn Namen unterschiedlich geschrieben werden, z. B. durch Abkürzungen, Namensänderungen oder verschiedene Rechtsformen bei Unternehmen. Auch unvollständige oder veraltete Daten können zu Abweichungen führen.

Ablauf der Überprüfung

Nach Eingabe einer Überweisung prüft die Bank automatisch, ob Name und IBAN zusammenpassen. Das Ergebnis wird sofort angezeigt:

  • Bei grün wird die Überweisung wie gewohnt ausgeführt.
  • Bei gelb zeigt die Bank den bei ihr hinterlegten Namen an. Der Überweisende kann dann entscheiden, ob er die Zahlung trotzdem ausführen möchte.
  • Bei rot wird auf eine fehlende Übereinstimmung hingewiesen. Auch hier kann der Überweisende selbst entscheiden, ob er die Überweisung abbrechen oder fortsetzen will.

Wie streng Banken bei Abweichungen (gelb oder rot) vorgehen, können sie selbst festlegen. Grundsätzlich gilt: Bei einer Überweisung mit Abweichungen oder fehlender Übereinstimmung haftet der Überweisende für mögliche Fehler. Nur bei voller Übereinstimmung trägt die Bank die Verantwortung, falls dennoch etwas schiefgeht.

Praxis-Beispiel

Ein Unternehmen heißt offiziell "Müller & Söhne GmbH". Auf einer Rechnung steht jedoch nur "Müller Söhne". Gibt ein Kunde diese abweichende Schreibweise bei der Überweisung an, kann es zu einer gelben oder roten Rückmeldung kommen. Die Zahlung verzögert sich oder wird möglicherweise abgebrochen. Einheitliche Namensangaben helfen, solche Probleme zu vermeiden.

Vorteile der VoP

  • Mehr Sicherheit: Fehlerhafte oder betrügerische Überweisungen werden seltener.
  • Weniger Aufwand: Manuelle Nachforschungen und Korrekturen werden reduziert.
  • Schnelle Rückmeldung: Überweisende erfahren sofort, ob die Daten stimmen.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Um Probleme zu vermeiden, sollten Unternehmen folgende Schritte beachten:

  1. Eigene Daten prüfen: Sicherstellen, dass der Unternehmensname bei allen Banken und auf allen Konten einheitlich und korrekt hinterlegt ist.
  2. Rechnungen anpassen: Den Unternehmensnamen auf Ausgangsrechnungen immer gleich und vollständig angeben. Es kann sinnvoll sein, Kunden auf die exakte Schreibweise hinzuweisen.
  3. Lieferantenstammdaten kontrollieren: Prüfen, ob die Namen der Geschäftspartner in den eigenen Systemen mit den bei deren Banken hinterlegten Namen übereinstimmen. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine Rückfrage beim Lieferanten.

Mit der VoP wird der Zahlungsverkehr sicherer, erfordert aber von allen Beteiligten mehr Sorgfalt bei der Angabe und Pflege von Namen und Kontodaten. Wer frühzeitig prüft und anpasst, kann reibungslose Überweisungen sicherstellen

8. Vorlagepflicht von E-Mails als Geschäftspapiere bei der Außenprüfung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Unternehmen im Rahmen einer Außenprüfung grundsätzlich verpflichtet sind, E-Mails mit steuerlichem Bezug vorzulegen. Ein generelles Verlangen nach einem vollständigen E-Mail-Gesamtjournal ist jedoch unzulässig.

Hintergrund

Im zugrunde liegenden Fall war eine GmbH Teil einer Konzerngruppe. Während einer steuerlichen Außenprüfung forderte das Finanzamt die Vorlage aller empfangenen und versendeten Handelsbriefe sowie weiterer steuerlich relevanter Unterlagen. Dies umfasste auch E-Mails und elektronische Faxe. Die Daten sollten auf einem elektronisch auswertbaren Datenträger bereitgestellt werden.

Die GmbH legte gegen die Aufforderung, auch E-Mails als Handels- und Geschäftspapiere vorzulegen, Einspruch und Klage ein. Sie argumentierte, dass E-Mails nicht in jedem Fall als aufbewahrungspflichtige Geschäftsunterlagen gelten und ein vollständiges E-Mail-Gesamtjournal zu weit gehe. Die bisherigen Instanzen wiesen die Klage ab.

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen: Unternehmen müssen im Rahmen einer Außenprüfung E-Mails mit steuerlichem Bezug vorlegen. Dies ergibt sich aus § 147 Abs. 6 Abgabenordnung (AO). Nach dieser Vorschrift sind Handels- und Geschäftsbriefe – dazu zählen auch E-Mails – geordnet aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Das gilt sowohl für empfangene als auch für versendete E-Mails, sofern sie steuerlich relevant sind, z.B. im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen.

E-Mails, die rein privater Natur sind, müssen nicht vorgelegt werden. Interne Firmenkommunikation ohne steuerlichen Bezug ist ebenfalls nicht betroffen.

Unzulässig ist jedoch: Das Finanzamt darf kein sogenanntes Gesamtjournal verlangen, das sämtliche E-Mail-Korrespondenz des Unternehmens und seiner Mitarbeiter enthält – unabhängig davon, ob diese E-Mails steuerlich relevant sind oder nicht. Für ein solches umfassendes Journal fehlt die gesetzliche Grundlage.

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1. Höhere Grenzen für Minijobs und Midijobs zum 1.1.2026

Der gesetzliche Mindestlohn wird bis zum Jahr 2027 in zwei Schritten auf 14,60 Euro angehoben. Das hat auch Auswirkungen auf die Grenzen für Minijobs und Midijobs.

Hintergrund

Die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung wurde verabschiedet und dabei beschlossen, dass der gesetzliche Mindestlohn (2025: 12,82 Euro) zum 1.1.2026 zunächst auf 13,90 Euro je Zeitstunde angehoben wird und zum 1.1.2027 auf 14,60 Euro steigt. Diese Anpassungen haben auch direkt Auswirkungen auf die Grenzen von Minijobs und Midijobs.

Minijobs sind steuerlich und sozialversicherungsrechtlich einfach: Pauschalabgaben zahlt der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer hat kaum Abgaben.

Midijobs liegen zwischen Minijob und regulärer Beschäftigung: Hier zahlt der Arbeitnehmer reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, die mit dem Einkommen steigen. Die Steuer wird nach der jeweiligen Steuerklasse berechnet.

Minijob-Grenze 2026 und 2027

Bei Minijobs und Midijobs kommt eine dynamische Geringfügigkeitsgrenze zur Anwendung. Sie orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen und wird wie folgt berechnet:

Mindestlohn x 130 / 3 = Betrag (auf volle Euro gerundet)

Für 2026 beträgt deshalb die Geringfügigkeitsgrenze mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde statt bisher 556 Euro rund 603 Euro monatlich (13,90 Euro x 130 / 3). Ab 2027 beträgt der Betrag voraussichtlich 633 Euro (14,60 x 130 / 3).

Midijob 2026 und 2027

Auch für den als Midijob bezeichneten Übergangsbereich verändern sich hierdurch die Grenzen. Der Midijob beginnt ab einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze und endet bei 2.000 Euro. Ab 2026 beginnt ein Midijob bei 603,01 Euro, ab 2027 voraussichtlich bei 633,01 Euro.

2. Steuerliche Behandlung bei vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten

Für die Nutzung von Elektrofahrzeugen gibt es verschiedene steuerliche Begünstigungen. Aktuell befasst sich ein Schreiben der Finanzverwaltung mit der Frage, welche Möglichkeiten es bei vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten gibt.

Steuerbefreiung für Ladestrom und Ladevorrichtungen

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern steuerfrei Strom für das Aufladen von Elektro- oder Hybridfahrzeugen an betrieblichen Ladestationen zur Verfügung stellen.

Auch die zeitweise private Nutzung einer betrieblichen Ladevorrichtung ist steuerfrei, soweit die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Die Befreiung gilt für Ladestrom an ortsfesten Einrichtungen des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens, nicht aber für öffentlich zugängliche Ladesäulen oder für Dritte.

Pauschalierung der Lohnsteuer

Darüber hinaus können Arbeitgeber Zuschüsse an den Arbeitnehmer für den Erwerb oder die Nutzung einer privaten Ladevorrichtung pauschal mit 25 % Lohnsteuer abgelten. Dies erleichtert die Abrechnung, da keine individuellen Steuersätze berechnet werden müssen.

Auch die Übereignung einer Ladevorrichtung durch den Arbeitgeber kann auf diese Weise pauschal besteuert werden.

Ermittlung der Stromkosten

Die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten können entweder nach dem tatsächlichen Verbrauch oder mithilfe einer Strompreispauschale berechnet werden. Die Pauschale wird auf Basis der halbjährlich veröffentlichten Durchschnittspreise des Statistischen Bundesamts ermittelt und vereinfacht so die Abrechnung erheblich.

Das neue BMF-Schreiben enthält noch viele weitere praktische Hinweise, etwa zu Reisekosten oder zur Nachweispflicht im Lohnkonto. Arbeitgeber und Lohnbuchhalter finden hier umfassende Orientierung für die steuerlich korrekte Behandlung von Elektromobilität im Betrieb.

3. Weihnachtsgeschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde

Zum Jahresende nutzen viele Unternehmen die Gelegenheit, Geschäftspartnern oder Mitarbeitenden mit einem Weihnachtsgeschenk eine Freude zu machen. Betriebe müssen dabei jedoch auch an das Finanzamt denken: Nicht jedes Präsent bleibt steuerfrei.

Hintergrund

Steuerlich wird unterschieden, ob es sich um Geschenke an Geschäftspartner oder Mitarbeitende handelt. Wichtig: Ein Geschenk ist an keine Gegenleistung gebunden.

Geschenke an Geschäftspartner

Geschenke an Geschäftsfreunde sind bis zu 50 EUR pro Jahr und Person als Betriebsausgaben abziehbar. Werden mehrere Geschenke an dieselbe Person gemacht, zählt der Gesamtwert. Wichtig: Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag nicht mehr abziehbar.

Grundsätzlich müsste der Empfänger das Geschenk als Betriebseinnahme versteuern. Unternehmen können dies aber übernehmen – mit der sogenannten Pauschalversteuerung nach § 37b Einkommensteuergesetz. Damit bleiben dem Geschäftspartner unangenehme Steuerfragen erspart. Wichtig ist eine ordentliche Dokumentation, denn gerade bei Betriebsprüfungen wird hier genau hingeschaut.

Geschenke an Mitarbeitende

Erhalten Mitarbeitende von ihrem Arbeitgeber ein Weihnachtsgeschenk, so sind die Betriebsausgaben dafür abziehbar. Sachzuwendungen bis 50 EUR im Monat bleiben sogar steuerfrei. Wird der Betrag überstiegen, fällt Steuer an. Übersteigt der Wert die Grenze, kann der Arbeitgeber auch hier die Steuer pauschal übernehmen (§ 37b EStG).

Übrigens: Eine Aufmerksamkeit an Mitarbeitende aus persönlichem Anlass kann zusätzlich steuerfrei bleiben, wenn sie die 60-EUR-Grenze nicht übersteigt – beispielsweise ein Geschenk zum Geburtstag oder zur Hochzeit.

4. Weihnachtsfeier: Das Finanzamt feiert mit

Zum Jahresende laden viele Betriebe ihre Mitarbeitenden zur Weihnachtsfeier ein. Gemeinsames Feiern stärkt das Team und die Bindung ans Unternehmen – doch auch hier hat das Finanzamt ein Wörtchen mitzureden.

Hintergrund

Eine Weihnachtsfeier zählt steuerlich als sogenannte Betriebsveranstaltung, wenn

  • sie auf betrieblicher Ebene organisiert wird und
  • sich der Teilnehmerkreis überwiegend aus Beschäftigten und deren Begleitpersonen zusammensetzt. Auch Leiharbeitnehmende oder Mitarbeitende anderer Konzernunternehmen können dazugehören.

Nur dann gelten die steuerlichen Begünstigungen.

Ermittlung der Kosten für die Weihnachtsfeier

Die Planung einer Weihnachtsfeier muss deshalb gut durchdacht sein. Bleiben die Gesamtkosten der Feier unter 110 EUR brutto pro Teilnehmer, ist der geldwerte Vorteil für die Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei. Überschreiten die Kosten diesen Betrag, muss der übersteigende Teil als Arbeitslohn versteuert werden. Die Kosten der Begleitperson werden dabei dem jeweiligen Mitarbeiter zugerechnet.

Wichtig ist auch: Liegen die Aufwendungen über 110 EUR pro Teilnehmer, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

In die Berechnung fließen alle Aufwendungen ein – etwa für Essen, Getränke, Musik, Raummiete, Geschenke oder Fahrtkosten. Der Freibetrag gilt pro Veranstaltung und für maximal zwei Betriebsfeiern im Jahr.

Pauschalbesteuerung

Wird der Freibetrag überschritten, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % übernehmen. Wichtig ist eine sorgfältige Kostenermittlung, damit die Weihnachtsfeier nicht zur steuerlichen Stolperfalle wird.

Praxis-Tipp

Ob eine Weihnachtsfeier steuerlich begünstigt ist, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab. Eine steuerliche Beratung bei der Planung kann helfen, Freibeträge optimal zu nutzen und Steuernachforderungen zu vermeiden.

5. Weihnachtsgeld richtig verstehen

In vielen Betrieben erhalten Mitarbeitende ein Weihnachtsgeld ausgezahlt. Doch wie ist das lohnsteuerlich und sozialversicherungsrechtlich einzuordnen?

Hintergrund

Viele Beschäftigte freuen sich jedes Jahr über ein Weihnachtsgeld. Etwa die Hälfte aller Arbeitnehmer in Deutschland bekommen diese Sonderzahlung. Bei tarifgebundenen Betrieben sind es sogar über 85 Prozent.

Was ist Weihnachtsgeld?

Das Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers zum normalen Gehalt. Es wird häufig im November zusammen mit dem Monatslohn ausgezahlt. Ein gesetzlicher Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht nicht.

Wann besteht ein Anspruch?

Ein Anspruch kann sich aber aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarungoder aus dem Arbeitsvertrag ergeben.

Auch wenn der Arbeitgeber über mehrere Jahre regelmäßig Weihnachtsgeld gezahlt hat, kann daraus eine sogenannte "betriebliche Übung"entstehen. Wer das vermeiden will, sollte bei der Zahlung ausdrücklich auf die Freiwilligkeit hinweisen ("freiwillig und ohne Rechtsanspruch für die Zukunft").

Wie wird Weihnachtsgeld behandelt?

Das Weihnachtsgeld zählt zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Es wird als sogenannter sonstiger Bezug versteuert – ähnlich wie das Urlaubsgeld. In der Sozialversicherung gilt es als Einmalzahlung. Damit unterliegt es ebenfalls der Beitragspflicht, allerdings nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.

Fazit: Das Weihnachtsgeld ist eine schöne Anerkennung für die geleistete Arbeit im Jahr. Arbeitgeber können damit Motivation und Wertschätzung zeigen. Wichtig ist jedoch, die rechtlichen und steuerlichen Regelungen im Blick zu behalten.

6. Weihnachtsgeschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde

Zum Jahresende nutzen viele Unternehmen die Gelegenheit, Geschäftspartnern oder Mitarbeitenden mit einem Weihnachtsgeschenk eine Freude zu machen. Betriebe müssen dabei jedoch auch an das Finanzamt denken: Nicht jedes Präsent bleibt steuerfrei.

Hintergrund

Steuerlich wird unterschieden, ob es sich um Geschenke an Geschäftspartner oder Mitarbeitende handelt. Wichtig: Ein Geschenk ist an keine Gegenleistung gebunden.

Geschenke an Geschäftspartner

Geschenke an Geschäftsfreunde sind bis zu 50 EUR pro Jahr und Person als Betriebsausgaben abziehbar. Werden mehrere Geschenke an dieselbe Person gemacht, zählt der Gesamtwert. Wichtig: Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag nicht mehr abziehbar.

Grundsätzlich müsste der Empfänger das Geschenk als Betriebseinnahme versteuern. Unternehmen können dies aber übernehmen – mit der sogenannten Pauschalversteuerung nach § 37b Einkommensteuergesetz. Damit bleiben dem Geschäftspartner unangenehme Steuerfragen erspart. Wichtig ist eine ordentliche Dokumentation, denn gerade bei Betriebsprüfungen wird hier genau hingeschaut.

Geschenke an Mitarbeitende

Erhalten Mitarbeitende von ihrem Arbeitgeber ein Weihnachtsgeschenk, so sind die Betriebsausgaben dafür abziehbar. Sachzuwendungen bis 50 EUR im Monat bleiben sogar steuerfrei. Wird der Betrag überstiegen, fällt Steuer an. Übersteigt der Wert die Grenze, kann der Arbeitgeber auch hier die Steuer pauschal übernehmen (§ 37b EStG).

Übrigens: Eine Aufmerksamkeit an Mitarbeitende aus persönlichem Anlass kann zusätzlich steuerfrei bleiben, wenn sie die 60-EUR-Grenze nicht übersteigt – beispielsweise ein Geschenk zum Geburtstag oder zur Hochzeit.

Praxis-Tipp

Achten Sie auf eine sorgfältige Dokumentation und Belege. So bleiben die Weihnachtsgeschenke nicht nur eine nette Geste, sondern auch steuerlich gut geregelt.

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1. Grunderwerbsteuer bei mehrfacher Anteilsvereinigung

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) klärt, wann bei wiederholtem Erwerb von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft Grunderwerbsteuer anfällt. Sie zeigt, dass eine erneute Anteilsvereinigung steuerpflichtig sein kann, aber unter bestimmten Voraussetzungen die Steuer aufgehoben werden muss.

Hintergrund

Eine Gesellschaft (Klägerin) besaß 94,9 % der Anteile an einer Aktiengesellschaft (AG), die Immobilien in Deutschland hielt. Die restlichen 5,1 % gehörten einer GmbH. Die Klägerin kaufte diese 5,1 % von der GmbH und hielt damit alle Anteile an der AG. Das Finanzamt setzte daraufhin Grunderwerbsteuer fest, weil durch den Kauf alle Anteile in einer Hand vereinigt wurden.

Kurz darauf machten die Beteiligten den Kauf rückgängig: Die Klägerin verkaufte die 5,1 % wieder an die GmbH zurück. Das Finanzamt lehnte es ab, die Steuer aufzuheben, weil die gesetzliche Frist für die Anzeige der Rückabwicklung nicht eingehalten wurde.

Später kaufte die Klägerin die 5,1 % erneut von der GmbH. Das Finanzamt setzte wieder Grunderwerbsteuer fest, da nun erneut alle Anteile in einer Hand vereinigt wurden. Die Klägerin legte Einspruch und Klage ein, blieb aber zunächst erfolglos.

Entscheidung

Der BFH entschied, dass die erneute Vereinigung aller Anteile an der AG in der Hand der Klägerin grundsätzlich der Grunderwerbsteuer unterliegt: Wenn jemand mindestens 95 % der Anteile an einer Gesellschaft mit Grundbesitz erwirbt, fällt Grunderwerbsteuer an.

Wird ein solcher Erwerb jedoch rückgängig gemacht und die Anteile gehen wieder an den ursprünglichen Eigentümer zurück, kann die Steuer für beide Vorgänge auf Antrag aufgehoben werden. Voraussetzung ist, dass die Rückabwicklung innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten Erwerb erfolgt. Bei Grundstücken muss außerdem die Rückübertragung im Grundbuch beantragt werden.

Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Steuerfestsetzung erfüllt. Die Klägerin hatte die Anteile rechtzeitig zurückübertragen. Daher muss die Grunderwerbsteuer für die erneute Anteilsvereinigung aufgehoben werden.

Wichtige Hinweise für die Praxis

  • Wird durch den Erwerb von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft die 95 %-Grenze überschritten, fällt Grunderwerbsteuer an.
  • Wird der Erwerb innerhalb von zwei Jahren rückgängig gemacht, kann die Steuer auf Antrag aufgehoben werden.
  • Erfolgt später erneut ein Erwerb, der zur Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile in einer Hand führt, entsteht erneut Grunderwerbsteuer.
  • Die Aufhebung der Steuerfestsetzung ist auch möglich, wenn der erste Erwerb nicht steuerbar war.

Die Entscheidung des BFH stellt klar, dass bei mehrfacher Anteilsvereinigung Grunderwerbsteuer entstehen kann, aber unter bestimmten Bedingungen eine Aufhebung der Steuer möglich ist. Für die Praxis ist es wichtig, die Fristen und Voraussetzungen für die Rückabwicklung zu beachten, um unnötige Steuerbelastungen zu vermeiden.

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1. Grundsteuermessbetrag für einen Golfplatz im Außenbereich

Das Hessische Finanzgericht entschied zur Grundsteuermessbetragsfeststellung eines im Außenbereich gelegenen unbebauten Grundstücks, welches als Golfplatz genutzt wird.

Hintergrund

Seit der Grundsteuerreform wird die Grundsteuer in Deutschland nach unterschiedlichen Modellen berechnet. Jedes Bundesland hat eigene Regelungen, wie der Grundsteuermessbetrag ermittelt wird – meist auf Basis des Bodenrichtwerts. Das Hessische Finanzgericht (FG) hatte nun zu entscheiden, was gilt, wenn dieser Bodenrichtwert noch nicht feststeht.

Im Streitfall ging es um ein unbebautes Grundstück im Außenbereich, das als Golfplatz genutzt wird. Die Finanzbehörde setzte den Grundsteuermessbetrag auf Basis von 10 % des durchschnittlichen Bodenrichtwerts der Gemeinde fest. Dieser Wert gilt im hessischen Grundsteuerrecht als gesetzlicher Auffangwert, wenn kein passender Bodenrichtwert vorhanden ist.

vorhanden ist. Zum Zeitpunkt der Festsetzung lag nur ein Bodenrichtwert für landwirtschaftlich genutzte Flächen vor. Erst später wurde beim Gutachterausschuss die Ermittlung eines Richtwerts für "sonstige Flächen", zu denen auch der Golfplatz gehört, beantragt. Das Verfahren war zum Zeitpunkt der Entscheidung des FG noch nicht abgeschlossen.

Die Eigentümerin beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Sie argumentierte, dass die berechnete Grundsteuerlast ihre Einnahmen aus der Verpachtung des Golfplatzes deutlich übersteige und in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen Leistungen der Daseinsvorsorge stehe, welche eine Gemeinde für faktisches Grünland erbringe.

Entscheidung

Das Gericht gab der Antragstellerin vorläufig Recht. Es sah ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, da ein individuell ermittelter Bodenrichtwert grundsätzlich Vorrang vor dem gesetzlichen Auffangwert habe. Der Auffangwert dürfe nur ausnahmsweise angewendet werden. Da das Verfahren zur Ermittlung eines konkreten Bodenrichtwerts bereits eingeleitet war, wurde die Vollziehung des Bescheids ausgesetzt.

2. Keine Betriebsaufspaltung durch Vermietung von Dachflächen für Photovoltaikanlagen

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat entschieden, dass die Vermietung von Dachflächen für Photovoltaikanlagen nicht automatisch zu einer Betriebsaufspaltung führt. Voraussetzung ist, dass die Nutzung der Dachflächen im Verhältnis zu den übrigen Geschäftstätigkeiten der Betriebsgesellschaft nur von untergeordneter Bedeutung ist.

Hintergrund

Eine Immobiliengesellschaft vermietete Dachflächen an eine konzernverbundene Betriebsgesellschaft. Diese nutzte die Flächen, um dort mit Photovoltaikanlagen Strom zu erzeugen.

Das Finanzamt sah darin eine Betriebsaufspaltung und versagte die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, die für reine Grundstücksunternehmen vorgesehen ist. Die Begründung: Die Dachflächen seien für den Strombereich der Betriebsgesellschaft von wesentlicher Bedeutung und daher sei eine sachliche Verflechtung gegeben.

Entscheidung

Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht. Eine sachliche Verflechtung – und damit eine Betriebsaufspaltung – liege nicht vor. Die Photovoltaikanlagen spielten innerhalb der Gesamtaktivitäten der Betriebsgesellschaft nur eine untergeordnete wirtschaftliche Rolle. Der Strombereich machte lediglich einen geringen Anteil am Gesamtumsatz aus.

Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass sich die sogenannte Filialrechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht ohne Weiteres auf Unternehmen mit verschiedenen Geschäftsbereichen übertragen lasse.

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1. Beginn der Festsetzungsfrist bei Testament in der Erbschaftsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, ab wann die Frist zur Festsetzung der Erbschaftsteuer beginnt, wenn ein Testament erst nachträglich gefunden wird. Entscheidend ist, wann der Erbe von seiner tatsächlichen Erbenstellung durch das Testament erfährt. Erst ab diesem Zeitpunkt läuft die Frist für die Steuerfestsetzung.

Hintergrund

Der Kläger war der Neffe der verstorbenen Erblasserin. Diese hatte den Kläger und dessen Schwester mit Testament zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Mit weiterem Testament hatte sie den Kläger zum Alleinerben bestimmt. Da die Testamente zunächst nicht bekannt waren, wies ein erteilter Erbschein den Kläger und dessen Schwester als Erben zu je 50 % aufgrund gesetzlicher Erbfolge aus.

Das seinerzeit zuständige Finanzamt setzte daher Erbschaftsteuer fest. Dabei ging es davon aus, dass der Kläger hälftiger Erbe aufgrund gesetzlicher Erbfolge geworden war.

Nachfolgend wurde dem Kläger ein Erbschein erteilt, der ihn als Alleinerben der Erblasserin auswies. Daraufhin erließ das Finanzamt einen Änderungsbescheid und setzte gegen den Kläger, den er nunmehr als Alleinerben behandelte, Erbschaftsteuer fest.

Einspruchs- & Klageverfahren verliefen bisher erfolglos.

Entscheidung

Das Gericht entschied, dass der geänderte Steuerbescheid rechtmäßig war. Die Frist, innerhalb derer das Finanzamt die Steuer festsetzen darf (Festsetzungsfrist), war noch nicht abgelaufen. Diese Frist beträgt bei der Erbschaftsteuer in der Regel vier Jahre.

Wichtig ist, dass die Frist nicht schon mit dem Tod der Erblasserin beginnt, sondern erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Erbe von seiner tatsächlichen Erbenstellung erfährt. Das bedeutet: Wenn ein Testament erst später gefunden wird und dadurch ein anderer Erbe bestimmt wird, beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn der neue Erbe von seiner Einsetzung durch das Testament erfährt.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem das Nachlassgericht im Erbscheinverfahren über die Wirksamkeit des Testaments entscheidet, insbesondere wenn andere mögliche Erben widersprechen.

Das Finanzamt kann den Steuerbescheid ändern, wenn sich durch ein später gefundenes Testament die Erbenstellung ändert und dadurch eine höhere Steuer entsteht.

2. Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung steuerlich geltend machen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung steuerlich nur eingeschränkt abziehbar sind. Sie zählen nicht zu den unbegrenzt abziehbaren Sonderausgaben, sondern unterliegen bestimmten Höchstbeträgen. Sind diese Höchstbeträge bereits durch andere Versicherungsbeiträge ausgeschöpft, bleiben die Zusatzbeiträge steuerlich unberücksichtigt.

Hintergrund

Eheleute, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurden, hatten sowohl eine private Kranken- und Pflegeversicherung zur Basisabsicherung als auch eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen. Die Pflegezusatzversicherung sollte im Pflegefall ein zusätzliches Pflegetagegeld zahlen.

Das Finanzamt hat die aufgewendeten Zusatzbeiträge außer Ansatz gelassen, da der gemeinsame Höchstbetrag bereits durch die als Sonderausgaben berücksichtigten Beiträge zur Krankenversicherung (Basisabsicherung) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschöpftwurde.

Einspruchs- & Klageverfahren verliefen bisher erfolglos.

Entscheidung

Der BFH bestätigte, dass Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht unbegrenzt als Sonderausgaben abziehbar sind. Sie fallen unter die sog. "sonstigen Vorsorgeaufwendungen" (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG), für die ein Höchstbetrag gilt. Sobald dieser durch andere Versicherungsbeiträge (z.B. Kranken- und Pflegeversicherung) ausgeschöpft ist, bleiben die Zusatzbeiträge steuerlich außer Ansatz.

Das sind die wichtigen Ansätze:

  • Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung und zur privaten Pflegepflichtversicherung sind unbegrenzt abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG).
  • Beiträge zu einer Pflegezusatzversicherung sind nur bis zum Höchstbetrag abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG).
  • Ist der Höchstbetrag bereits durch andere Versicherungsbeiträge erreicht, können die Zusatzbeiträge nicht mehr berücksichtigt werden.
  • Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist ebenfalls ausgeschlossen, da solche Aufwendungen grundsätzlich nicht doppelt steuerlich berücksichtigt werden dürfen (§ 33 Abs. 2 Satz 2 EStG).

3. Umsatzsteuerbefreiung für Betreuungs- und Pflegeleistungen aus dem persönlichen Budget
 

Seit dem Jahr 2022 sind bestimmte Photovoltaikanlagen von der Steuer befreit. Wurde bereits im Jahr 2021 ein entsprechender Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen, kann es passieren, dass das Finanzamt diesen wegen der Steuerfreiheit der Photovoltaikanlage rückgängig macht. Der BFH lehnt diese Vorgehensweise ab.

Hintergrund

Seit 2022 sind bestimmte Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EstG steuerfrei. Doch was bedeutet das für Investitionsabzugsbeträge, die bereits 2021 beansprucht wurden? Ein Mann, der Beschwerdeführer, hatte einen solchen Betrag für eine geplante Photovoltaikanlage in seiner Steuererklärung 2021 angegeben. Das Finanzamt akzeptierte dies zunächst. Im November 2022 wurde die Anlage gekauft. Doch wenig später, im November 2023, wollte das Finanzamt den Steuerbescheid ändern und den Investitionsabzugsbetrag rückgängig machen, basierend auf der Steuerfreiheit der Anlage. 

Nach der Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) sind nämlich Investitionsabzugsbeträge, die 

  • in vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen und
  • bis einschließlich zum 31.12.2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, 

rückgängig zu machen, wenn in nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlagen investiert wurde.

Der Mann legte Einspruch ein, jedoch ohne schnelle Entscheidung. Sein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) wurde sowohl von dem Finanzamt als auch vor dem Finanzgericht abgelehnt. Ihre Begründung: Durch die Steuerfreiheit sei im Jahr 2022 kein Gewinn zu berechnen, sodass auch keine Gewinnermittlung zu erstellen sei. Damit fehlt es an einer Gewinnermittlung, bei der eine gewinnerhöhende Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags erfolgen könnte.

Entscheidung

Hinweis: Ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) wird normalerweise aufgelöst, indem er im Jahr der tatsächlichen Investition in das Anlagegut dem steuerlichen Gewinn hinzugerechnet wird. Dies bedeutet, dass der zuvor abgezogene Betrag die steuerliche Bemessungsgrundlage im Jahr der Investition wieder erhöht. Dadurch wird der Steuervorteil, der durch den IAB in einem Vorjahr entstanden ist, im Jahr der Investition ausgeglichen.

Das Gericht, in diesem Fall der Bundesfinanzhof (BFH), gab dem Beschwerdeführer aus mehreren Gründen Recht:

  1. Unklare gesetzliche Regelung: Es existiert keine eindeutige gesetzliche Regelung, die vorschreibt, dass ein bereits geltend gemachter IAB rückgängig gemacht werden muss, wenn das betreffende Wirtschaftsgut später steuerfrei wird. Diese Unklarheit führte zu ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise des Finanzamtes.
  2. Zeitliche Fristen: Die Auflösung eines IAB erfolgt normalerweise innerhalb eines bestimmten Zeitraums, der im Gesetz festgelegt ist. Da der Beschwerdeführer die Investition im Jahr 2022 tatsächlich getätigt hat, befand sich die Auflösung des IAB noch innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zeitrahmens.
  3. Individuelle Gewinnsituation: Die Notwendigkeit einer Hinzurechnung hängt von der individuellen Gewinnsituation und deren Ermittlung ab. Das Gericht stellte fest, dass aufgrund der Steuerfreiheit kein Gewinn berechnet werden musste, was die Hinzurechnung des Betrags in Frage stellte.
  4. Rechtsprechung: Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist noch nicht abschließend geklärt, was dem Beschwerdeführer in dieser Situation zugutekam.

Aufgrund der unklaren gesetzlichen Regelung ist die Aussetzung der Vollziehung (AdV) antragsgemäß zu gewähren.

4. Vermögensverlust durch Trickbetrug: Kein Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung

Die unentgeltliche Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs kann zu unterschiedlichen steuerlichen Folgen führen. Diese hängen davon ab, ob die Übertragung mit einem Vorbehaltsnießbrauch verbunden ist oder gegen Versorgungsleistungen erfolgt. Auf die unterschiedlichen Besteuerungsfolgen weist der BFH in einem aktuellen Urteil eingehend hin.

Hintergrund

Im vorliegenden Fall war der Vater der Klägerin Eigentümer eines Hotelgrundstücks. Nach einer gewissen Zeit, in der er das Hotel selbst betrieben hatte, entschied er sich, den Betrieb zu verpachten und erzielte so bis zum 31.12.1995 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Am 28.12.1995 wurde ein notarieller Schenkungsvertrag aufgesetzt, in dem das Hotelgrundstück und weitere Grundstücke jeweils auf die Kinder des Vaters übergehen sollten. In dem Vertrag wurde dem Vater ein Nießbrauchrecht am Grundstück eingeräumt.

Die Klägerin hatte keine Vollmacht für die Willenserklärung ihres Bruders, gab diese aber trotzdem ab.

In einem weiteren, nicht notariell beurkundeten Vertrag vereinbarten der Vater und seine Kinder unter Bezugnahme auf den Schenkungsvertrag, dass der Hotelbetrieb mit Wirkung zum 31.12.1995 unentgeltlich mit sämtlichen Vermögensgegenständen und Schulden auf die Kinder übertragen werden soll.

Zudem wurde der notarielle Schenkungsvertrag dahingehend geändert, dass der Vater auf die Einräumung des Nießbrauchrechts verzichtet. Stattdessen sollte eine monatliche Rente gezahlt werden. Diese Rentenverpflichtung wurde als Reallast ins Grundbuch eingetragen; ein Nießbrauchrecht wurde nicht eingetragen.

Der Vater ist im Jahr 1998 verstorben. Für die Jahre 1996 bis 1998 fand bei der GbR eine Außenprüfung statt. Bei allen Prüfungsfeststellungen wurde sich geeinigt.

Im Jahr 2012 wurde das Eigentum zwischen der Klägerin und ihrem Bruder aufgeteilt. Sie übertrug ihren Anteil am Hotel an ihren Bruder und erhielt dafür die Hälfte der anderen Grundstücke. In der Feststellungserklärung für das Jahr 2012 wurde ein Veräußerungsgewinn der Klägerin angegeben und festgesetzt.

Die Klägerin war allerdings der Überzeugung, dass es 1995 zu einer Zwangsbetriebsaufgabe gekommen sei und somit keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb mehr vorlagen. Daher erhob sie Klage. 

Das Finanzgericht (FG) lehnte diese Auffassung ab und erklärte die Klage für unbegründet.

Hinweis

  • Nießbrauchrecht: Das Recht, ein fremdes, meist vererbtes Vermögen zu nutzen und daraus einen Ertrag zu ziehen.
  • Reallast: Eine Belastung eines Grundstücks durch regelmäßige Zahlungen oder andere Leistungen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Fall der Klägerin erneut geprüft werden muss. Der Grund: Das vorherige Gerichtsurteil konnte nicht klären, ob der Veräußerungsgewinn korrekt berechnet wurde. 

Die Entscheidung des BFH hat wesentliche Unterschiede für die Buchwertfortführung aufgezeigt, je nachdem, ob es sich um eine Übertragung unter Nießbrauchrecht oder gegen Rentenzahlungen handelt. 

Bei der unentgeltlichen Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs unter Vorbehalt des Nießbrauchs wird der Betrieb nicht steuerneutral übertragen. Das bedeutet, dass die Buchwerte nicht fortgeführt werden können, da der Vorbehaltsnießbraucher seine gewerbliche Tätigkeit fortsetzt und die übertragenen Wirtschaftsgüter als Entnahme behandelt werden.

Im Gegensatz dazu fällt die unentgeltliche Übertragung gegen Rentenzahlungen unter § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG. Hierbei wird die Betriebsübergabe als steuerneutral angesehen, da der Übergeber keinen Einfluss mehr auf den Betrieb hat. Die Buchwerte können somit fortgeführt werden, was steuerliche Vorteile mit sich bringt.

Der BFH wies darauf hin, dass die tatsächlichen Gegebenheiten, nicht nur die vertraglichen Vereinbarungen, die Besteuerung bestimmen. Wenn die Vertragspartner nur zum Schein Versorgungsleistungen vereinbart haben, jedoch tatsächlich wie bei einer unentgeltlichen Betriebsübertragung unter Nießbrauchvorbehalt vorgegangen sind, wird dieser tatsächliche Vorgang besteuert.

Dies hätte zur Folge, dass der Vater die Wirtschaftsgüter schon 1995 ins Privatvermögen übertragen hätte und diese versteuern müsste. Spätestens nach seinem Tod würden die Güter ins Betriebsvermögen eingelegt, was den Veräußerungsgewinn der Tochter erheblich mindern könnte.

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1. Kindergeld bei fehlender Mitwirkung aus dem Ausland

Die Familienkasse muss Kindergeld für ein in Deutschland lebendes Kind in voller Höhe auszahlen, wenn sie keine Auskunft der ausländischen Verbindungsstelle darüber erhält, ob für das Kind Ansprüche auf Familienleistungen nach ausländischem Recht bestehen. So entschied das Finanzgericht Köln.

Hintergrund

Eine Mutter beantragte Kindergeld für ihr in Deutschland lebendes Kind. Beide haben die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Vater gehört zur britischen Armee. Die Familienkasse zahlte zunächst nur den Unterschiedsbetrag zwischen deutschem Kindergeld und dem britischen" Child Benefit", weil sie annahm, der Vater habe vorrangige Ansprüche auf britische Familienleistungen. Doch Auskunftsersuchen der Familienkasse an die britische Verbindungsstelle blieben unbeantwortet.

Entscheidung

Das Finanzgericht Köln entschied, dass die Mutter das volle deutsche Kindergeld verlangen kann. Es sei nicht zumutbar, auf ausländische Auskünfte zu warten und dadurch eine Kürzung hinzunehmen. Die nationalen Anspruchsvoraussetzungen waren nach Auffassung des Gerichts unstreitig erfüllt.

Die Familienkasse muss nach deutschem Recht zahlen, wenn aufgrund fehlender Mitwirkung – in diesem Falle der britischen Verbindungsstelle - nicht zweifelsfrei feststeht, ob Ansprüche aus dem Ausland den deutschen Anspruch ausschließen.

Die Revision gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof anhängig, die Entscheidung ist also noch nicht endgültig.

Hinweis: Nach dem Brexit stellt sich die Frage, inwiefern europäische Verordnungen noch zur Anwendung kommen. Doch das Finanzgericht Köln weist in seiner Pressmeldung darauf hin, dass trotz des Austritts Großbritanniens aus der EU weiterhin bestimmte europäische Regeln zur Koordinierung von Familienleistungen gelten.

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1. Keine Sonderabschreibung für Mietwohnung bei Abriss und Neubau

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass für den Abriss einer vermieteten Wohnung und den anschließenden Neubau keine Sonderabschreibung nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG)gewährt wird. Die Sonderabschreibung ist nur möglich, wenn tatsächlich neuer Wohnraum geschaffen wird – ein bloßer Ersatz bestehender Wohnungen reicht nicht aus. Entscheidend ist, ob der Neubau bereits beim Abriss geplant war.

Hintergrund

Entscheidung Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzamts: Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks, das zunächst mit einem älteren Einfamilienhaus bebaut und zu Wohnzwecken vermietet war. Nachfolgend fasste die Klägerin den Entschluss, das sanierungsbedürftige, aber bewohnte Einfamilienhaus aus Wirtschaftlichkeitsgründen abzureißen. Nach der Kündigung des Mietverhältnisses entschloss sie sich dazu, auf dem Grundstück ein neues Einfamilienhaus (Neubau) zu errichten.

Für das Streitjahr machte die Klägerin bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die Herstellungskosten des neuen Gebäudes neben der regulären Abschreibung auch die Sonderabschreibung nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt lehnte die Sonderabschreibung ab, da kein neuer Wohnraum geschaffen worden sei, sondern vielmehr

Einspruchs- & Klageverfahren verliefen bisher erfolglos.

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzamts: Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG wird nicht gewährt.

Die Sonderabschreibung kann für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen in der EU genutzt werden. Sie beträgt bis zu 5 % der Herstellungskosten pro Jahr, zusätzlich zur regulären Abschreibung, und ist auf vier Jahre begrenzt.

Die Sonderabschreibung ist nur möglich, wenn tatsächlich neuer Wohnraum geschaffen wird. Wird ein bestehendes Wohnhaus abgerissen und an gleicher Stelle ein neues gebaut, gilt dies grundsätzlich nicht als Schaffung neuen Wohnraums. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Abriss und Neubau nicht zusammenhängen – zum Beispiel, wenn der Neubau erst viel später und ohne vorherige Planung erfolgt.

Entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige bereits beim Abriss den Neubau geplant hat.

Liegt der Bauantrag für das neue Haus schon vor dem Abriss vor oder beginnt der Neubau direkt nach dem Abriss, gelten Abriss und Neubau als eine einheitliche Maßnahme. In diesem Fall wird kein neuer Wohnraum im Sinne des § 7b EStG geschaffen.

Die Motive, warum sich der Eigentümer für den Abriss und Neubau entscheidet (z. B. Sanierungsbedarf, Wirtschaftlichkeit), spielen für die Anwendung des § 7b EStG keine Rolle.

2. Schenkungsteuer bei Übertragung eines Familienheims auf eine Ehegatten-GbR

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die unentgeltliche Übertragung eines Familienheims auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig ist. Allerdings greift die Steuerbefreiung für Familienheime, sodass in solchen Fällen keine Schenkungsteuer anfällt.

Hintergrund

Der Kläger und seine Ehefrau waren je zu 50 % Gesellschafter einer notariell gegründeten GbR. In derselben notariellen Urkunde vereinbarten der Kläger und seine Ehefrau, dass das bebaute Grundstück, welches der Ehefrau allein gehörte und von den Eheleuten selbst bewohnt wurde, in das Gesellschaftsvermögen der GbR übertragen wird.

Im Rahmen der Schenkungsteuererklärung gab der Ehemann an, dass er durch die Einlage des Hauses in die GbR einen hälftigen Anteil am Grundstück im Wert von 1,8 Mio. EUR erhalten habe. Er beantragte die Steuerbefreiung für Familienheime.

Das Finanzamt lehnte die Steuerbefreiung ab, da das Eigentum am Grundstück auf die GbR übertragen wurde und nicht direkt auf den Ehemann. Der Fall landete vor Gericht.

Entscheidung

Der BFH entschied, dass die Übertragung des Familienheims auf die Ehegatten-GbR eine Schenkungan den Ehemann in Höhe seines hälftigen Anteils am Haus darstellt. Nach dem Gesetz liegt eine Schenkung vor, wenn jemand einem anderen ohne Gegenleistung einen Vermögensvorteil verschafft.

Im konkreten Fall erhielt der Ehemann durch die Einlage des Hauses in die GbR einen hälftigen Anteil am Familienheim, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen. Damit ist er schenkungsteuerlich bereichert.

Allerdings sieht das Gesetz eine Steuerbefreiung für Familienheime vor. Das bedeutet: Wenn ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem selbst bewohnten Haus in Deutschland überträgt, fällt keine Schenkungsteuer an. Voraussetzung ist, dass das Haus weiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Im vorliegenden Fall waren alle Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt:

  • Das Haus wurde von beiden Ehegatten selbst bewohnt.
  • Die Übertragung erfolgte unentgeltlich.
  • Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bestand zum Zeitpunkt der Übertragung.

Daher musste für die Übertragung des hälftigen Anteils am Familienheim keine Schenkungsteuergezahlt werden. Die Steuer wurde auf 0 EUR festgesetzt.

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Privat: Arbeitnehmende

1. Doppelte Haushaltsführung im Ausland: Unterkunftskosten eines Beamten

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) klärt, in welchem Umfang ein Beamter, der im Ausland arbeitet, seine Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung steuerlich absetzen kann. Der BFH stellt klar: Wenn der Dienstherr die Kosten für eine Wohnung im Ausland als notwendig anerkennt, dürfen diese grundsätzlich in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Hintergrund

Ein Beamter des Auswärtigen Amts war im Streitjahr in einer Botschaft im Ausland tätig. Dort mietete er eine etwa 200 m² große Wohnung an. Der Dienstherr akzeptierte die Kosten für diese Wohnung vollständig, da die Miete dem ortsüblichen Preis entsprach. Zusätzlich zu seinem Grundgehalt erhielt der Beamte steuerfreie Auslandsbezüge und einen Mietzuschuss.

In seiner Steuererklärung machte der Beamte die vollen Unterkunftskosten als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend.

Das Finanzamt erkannte jedoch nur die Kosten für eine kleinere Wohnung (140 m²) abzüglich des Mietzuschusses an. Einspruch und Klage des Beamten blieben zunächst erfolglos.

Entscheidung

Der BFH gab dem Beamten Recht. Die Unterkunftskosten dürfen nicht pauschal auf eine bestimmte Wohnungsgröße begrenzt werden, wenn der Dienstherr die tatsächlichen Kosten als notwendig anerkennt. Entscheidend ist, dass die Wohnung angemessen ist und die Kosten objektiv erforderlich sind.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und am Arbeitsort wohnt. Die dadurch entstehenden Mehraufwendungen, wie z.B. Miete für eine Zweitwohnung, können als Werbungskosten abgesetzt werden.

Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Auslandszulagen, dürfen die Werbungskosten nur anteilig abgezogen werden. Der nicht abziehbare Anteil richtet sich nach dem Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen. Die verbleibenden Unterkunftskosten sind jedoch in voller Höhe als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abziehbar, ohne dass eine weitere Kürzung erfolgt.

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1. Auskunftsanspruch bei anonymer Anzeige gegenüber dem Finanzamt

Der BFH hat entschieden, dass Steuerpflichtige grundsätzlich keinen Anspruch auf Auskunft über den Inhalt einer anonymen Anzeige beim Finanzamt haben, wenn das Geheimhaltungsinteresse der Behörde und der Schutz des Anzeigenden überwiegen. Auch wenn die Anzeige personenbezogene Daten enthält, kann das Auskunftsrecht nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eingeschränkt sein.

Hintergrund

Eine Personengesellschaft betrieb ein Restaurant. Nach einer anonymen Anzeigeführte das Finanzamt eine sogenannte Kassen-Nachschau durch. Dabei wurden keine steuerlichen Verstöße festgestellt und es gab keine Nachforderungen. Die Gesellschaft wollte daraufhin wissen, was genau in der anonymen Anzeige stand, und beantragte Einsicht in die Unterlagen beim Finanzamt. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Auch nach weiteren Anträgen und Einsprüchen blieb das Finanzamt bei seiner Ablehnung. Die Gesellschaft berief sich auf das Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten nach Art. 15 DSGVO. Sie wollte insbesondere wissen, ob und welche Informationen über sie in der Anzeige enthalten waren.

Entscheidung

Der BFH wies die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts besteht kein Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der anonymen Anzeige, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Finanzamts und der Schutz der Identität des Anzeigenden schwerer wiegen als das Informationsinteresse des Betroffenen.

Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Dazu zählen auch Angaben in einer Anzeige, die auf den Steuerpflichtigen hinweisen. Grundsätzlich kann ein Steuerpflichtiger nach Art. 15 DSGVO Auskunft über solche Daten verlangen.

Das Auskunftsrecht ist jedoch nicht grenzenlos. Die Finanzbehörde muss abwägen, ob das Interesse des Steuerpflichtigen an der Information schwerer wiegt als das Interesse an Geheimhaltung und Identitätsschutz des Anzeigenden.

Im entschiedenen Fall hat das Finanzamt nachvollziehbar dargelegt, dass der Schutz des Anzeigenden und das behördliche Interesse an Vertraulichkeit überwiegen. Die Klägerin war bereits mehrfach Ziel anonymer Anzeigen, sodass ein berechtigtes Interesse an Identitätsschutz bestand.

2. Keine Wiedererhebung der Vermögensteuer durch die Bundesregierung

Die Bundesregierung plant derzeit nicht, die Vermögensteuer wieder einzuführen. Trotz öffentlicher Diskussionen und finanzieller Herausforderungen sieht der aktuelle Koalitionsvertrag keine entsprechenden Maßnahmen vor. Gründe sind unter anderem hohe Verwaltungskosten und mögliche negative wirtschaftliche Folgen.

Hintergrund

In den letzten Jahren wurde die Vermögensteuer in Deutschland immer wieder diskutiert, vor allem wegen steigender Ausgaben in den Haushalten von Bund und Ländern. Die Vermögensteuer ist eine Steuer auf das gesamte Vermögen einer Person oder eines Unternehmens. Sie wurde seit dem 1. Januar 1997 nicht mehr erhoben, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden hatte, dass die damalige Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstößt. Das entsprechende Gesetz (Vermögensteuergesetz, VStG) ist zwar weiterhin gültig, wird aber nicht angewendet, da keine neue gesetzliche Regelung geschaffen wurde.

Die Diskussion um die Wiedereinführung der Vermögensteuer kommt immer wieder auf, wenn es um die Finanzierung staatlicher Aufgaben geht. Befürworter argumentieren, dass hohe Vermögen stärker zur Finanzierung des Gemeinwesens beitragen sollten. Kritiker weisen darauf hin, dass eine Vermögensteuer zu Ausweichreaktionen führen kann, z.B. zur Abwanderung von vermögenden Personen ins Ausland. Außerdem ist der volkswirtschaftliche Nutzen umstritten, da die Erhebung und Bewertung von Vermögen sehr aufwendig und teuer ist.

Praxis-Beispiel

Wenn eine Person ein großes Immobilienvermögen besitzt, müsste dieses regelmäßig bewertet werden, um die Steuer zu berechnen. Das verursacht hohe Kosten und kann zu Streitigkeiten über den Wert führen.

Entscheidung

Die Bundesregierung beobachtet laufend die Entwicklungen rund um die Besteuerung von hohen Einkommen und Vermögen. Dazu gehören politische, wirtschaftliche, wissenschaftliche und gesellschaftliche Aspekte. Im aktuellen Koalitionsvertrag gibt es jedoch keine Pläne, die Vermögensteuer wieder einzuführen.

Ein wichtiger Grund gegen die Wiedereinführung sind die hohen Kosten für die Verwaltung und die Bewertung der Vermögenswerte. Diese Kosten würden einen großen Teil der möglichen Einnahmen aufbrauchen. Außerdem könnten vermögende Personen versuchen, ihr Vermögen ins Ausland zu verlagern, um der Steuer zu entgehen.

International setzt sich die Bundesregierung für eine bessere Zusammenarbeit bei der Besteuerung sehr wohlhabender Privatpersonen ein. Im Rahmen der G20 wurde eine gemeinsame Erklärung verabschiedet, die eine effektivere Besteuerung weltweit zum Ziel hat. Das bedeutet, dass Deutschland auf internationaler Ebene aktiv ist, aber im Inland keine eigenen Schritte zur Wiedererhebung der Vermögensteuer plant.

3. Verlängerte Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass für die Anwendung der verlängerten Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung genaue Feststellungen zum Steueranspruch und zum Vorsatz des Steuerpflichtigen notwendig sind. Ohne diese Feststellungen kann nicht entschieden werden, ob die zehnjährige Frist gilt. Das Verfahren wurde deshalb an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Hintergrund
Ein Ehepaar hatte sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Die Ehefrau brachte später den Großteil ihrer Wertpapiere in eine gemeinsam mit ihrem Ehemann abgeschlossene Lebensversicherung ein. Nach ihrem Tod ging das Finanzamt zunächst davon aus, dass der Wert des Nachlasses unter dem Freibetrag lag. Deshalb wurde keine Erbschaftsteuererklärung angefordert und keine Steuer festgesetzt.

Erst später erfuhr das Finanzamt von der Übertragung der Wertpapiere auf die Lebensversicherung. Es bewertete dies als hälftige Schenkung der Ehefrau an den Ehemann und forderte nun eine Erbschaftsteuererklärung an. Der Ehemann legte Einspruch und klagte, blieb aber zunächst erfolglos.

Entscheidung
Der BFH entschied, dass die Revision des Klägers begründet ist. Für die Anwendung der verlängerten Festsetzungsfrist von zehn Jahren bei Steuerhinterziehung (§ 370 Abgabenordnung – AO) müssen sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung geprüft werden.

  • Objektiver Tatbestand: Es muss festgestellt werden, ob tatsächlich Steuern verkürzt wurden. Das ist der Fall, wenn Steuern nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden.
  • Subjektiver Tatbestand: Es muss geprüft werden, ob der Steuerpflichtige vorsätzlich gehandelt hat. Das bedeutet, er muss gewusst oder zumindest für möglich gehalten haben, dass eine Steuer entsteht und diese verkürzt wird. Auch bedingter Vorsatz reicht aus. Irrt sich der Steuerpflichtige über das Entstehen der Steuer, liegt kein Vorsatz vor.

Im vorliegenden Fall fehlten dem BFH ausreichende Feststellungen dazu, ob und in welcher Höhe ein Steueranspruch bestand und ob der Kläger vorsätzlich gehandelt hat. Ohne diese Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die verlängerte Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung gilt.

Das Verfahren wurde daher an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Finanzgericht muss nun klären, ob tatsächlich eine Steuerhinterziehung vorlag und ob die Voraussetzungen für die verlängerte Festsetzungsfrist erfüllt sind.

4. Steuerhinterziehung durch Unterlassen bei elektronisch abrufbaren Daten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das Finanzamt nicht automatisch als informiert gilt, wenn steuerrelevante Daten zwar elektronisch abrufbar, aber nicht in der Steuerakte gespeichert sind. Die verlängerte Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung kann daher auch dann greifen, wenn das Finanzamt die Daten technisch hätte abrufen können, dies aber nicht getan hat.

Hintergrund

Ein Ehepaar wurde gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, weitere Einkünfte gab es nicht. Für die betreffenden Jahre reichten die Eheleute zunächst regelmäßig Steuererklärungen ein, später jedoch nicht mehr. Das Finanzamt forderte sie nicht zur Abgabe weiterer Erklärungen auf und schloss die Bearbeitung der Steuerfälle für die Streitjahre weitgehend ab (sogenannte 95 %-Grenze).

Da keine Steuererklärungen mehr eingereicht wurden, erließ das Finanzamt Schätzungsbescheide und setzte Einkommensteuer sowie Verspätungszuschläge fest. Die Eheleute legten Einspruch ein und klagten erfolgreich vor dem Finanzgericht. Das Finanzamt legte daraufhin Revision beim BFH ein.

Entscheidung

Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Entscheidend war, ob das Finanzamt im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich über die für die Steuerfestsetzung wichtigen Informationen verfügte. Dabei stellte der BFH klar:

  • Kenntnis des Finanzamts:

    Das Finanzamt gilt nur dann als informiert, wenn die relevanten Daten in der Papierakte oder der elektronischen Akte gespeichert sind. Daten, die lediglich auf elektronischen Speichern abrufbar sind, aber nicht automatisch in die Akte übernommen wurden, gelten nicht als bekannt.

  • Festsetzungsfristen:

    Die reguläre Frist zur Festsetzung der Einkommensteuer beträgt vier Jahre. Bei Steuerhinterziehung verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf fünf Jahre.

  • Zeitpunkt der Steuerverkürzung:

    Bei unterlassener Abgabe der Steuererklärung tritt die Steuerverkürzung spätestens dann ein, wenn das Finanzamt die Bearbeitung der Steuerfälle im Wesentlichen abgeschlossen hat (95 %-Grenze).

5. Wiedereinsetzung bei verspätetem Einspruch per E-Mail

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein verspätet eingegangener Einspruch per E-Mail unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich zugelassen werden kann, auch wenn keine Lesebestätigung angefordert wurde.

Hintergrund

Das Finanzamt hatte die Einkommensteuer eines Steuerpflichtigen festgesetzt, dabei aber nicht alle Werbungskosten anerkannt. Der Steuerpflichtige legte über seinen Vertreter per E-Mail Einspruch ein und beantragte eine Änderung des Bescheids.

Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und teilte später mit, dass der Einspruch per E-Mail nicht eingegangen sei. Erst nach Ablauf der Einspruchsfrist ging ein weiterer Einspruch ein, den das Finanzamt als verspätet und damit unzulässig verwarf. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde abgelehnt.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage des Steuerpflichtigen statt. Das Finanzamt legte dagegen Revision beim BFH ein.

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts: Die Revision des Finanzamts blieb erfolglos. Nach der Abgabenordnung (§ 355 AO) muss ein Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids beim Finanzamt eingehen.

Der Versand einer einfachen E-Mail ohne Lesebestätigung beweist nicht, dass die E-Mail tatsächlich beim Finanzamt angekommen ist. Auch wenn der Absender den Versand nachweisen kann, reicht das nicht aus. Im Streitfall konnte der Steuerpflichtige den rechtzeitigen Zugang des Einspruchs nicht nachweisen.

Trotzdem entschied der BFH, dass dem Steuerpflichtigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist:

  • Wer ohne eigenes Verschulden eine Frist versäumt, kann beantragen, so gestellt zu werden, als wäre die Frist eingehalten worden (§ 110 AO).
  • Das Verschulden eines Vertreters (z. B. Steuerberater) wird dem Steuerpflichtigen zugerechnet.
  • Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die versäumte Handlung (hier: der Einspruch) nachgeholt werden.

Im konkreten Fall lag kein Verschulden vor, weil der Einspruch per E-Mail ohne Lesebestätigung verschickt wurde. Das Unterlassen einer Lesebestätigung ist für die Frage des Verschuldens unerheblich. Deshalb hätte das Finanzamt dem Steuerpflichtigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren und den Einspruch als zulässig behandeln müssen.

Das bedeutet für die Praxis: Ein Einspruch per E-Mail sollte möglichst mit Anforderung einer Lesebestätigung versendet werden. Kommt es dennoch zu einer Fristversäumnis ohne eigenes Verschulden, besteht die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Das Unterlassen einer Lesebestätigung allein steht dem nicht entgegen.

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