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01/2025

Januar 2025

1. Rückstellung für vorläufig festgesetzte Erstattungszinsen?

Eine Rückstellung darf nicht für eine Rückzahlungsverpflichtung von vorläufig festgesetzten Erstattungszinsen erfolgen.

Hintergrund

Die Parteien stritten um die Zulässigkeit einer Rückstellung wegen einer drohenden Inanspruchnahme für vorläufig festgesetzte Erstattungszinsen. 

Im Jahr 2020 änderte das Finanzamt nach einem erfolgreichen Rechtsbehelfsverfahren die Umsatzsteuerbescheide 2001 bis 2016 der Klägerin. Das Finanzamt setzte auch Erstattungszinsen fest. Bezüglich der Erstattungszinsen enthielten die Bescheide einen Vorläufigkeitsvermerk unter Verweis auf anhängige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht, in denen es um die Verfassungsmäßigkeit der Zinsen ging.

Die Klägerin bildete aufgrund dieser Verfahren sowie seinerzeit diskutierter Gesetzesentwürfe eine Rückstellung in Höhe von 50 % der festgesetzten Zinsen. 

Die Bescheide 2020 ergingen zunächst wie erklärt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam der Prüfer zu der Auffassung, dass diese Rückstellung nicht habe gebildet werden dürfen, da nicht ernsthaft mit einer Inanspruchnahme habe gerechnet werden können. Eine Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei nur im Ausnahmefall rückwirkend anzuwenden. Eine Rückstellung wegen einer Rückzahlung von Zinsen komme deshalb nicht in Betracht. 

Gegen die geänderten Steuerbescheide legte die Klägerin Einspruch ein. Dieser wurde zurückgewiesen.

Entscheidung

Das Gericht wies die erhobene Klage als unbegründet ab. Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten sei zu bilden, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens der Verbindlichkeit bestehe, die wirtschaftlich vor dem Bilanzstichtag verursacht worden sei. Zudem sei es erforderlich, dass der Schuldner ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen müsse. 

Hier seien die Erstattungszinsen bestandskräftig festgesetzt worden. Der Vorläufigkeitsvermerk habe nicht dazu geführt, dass eine Rückzahlung der Erstattungszinsen hinreichend wahrscheinlich gewesen sei. Auch bei einer Verfassungswidrigkeit der Bestimmung sei die Klägerin vor einer Rückzahlung von Zinsen geschützt. Von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme habe die Klägerin deshalb nicht ausgehen können.

2. Sachentnahmen im Supermarkt: Welche Werte sind anzusetzen?

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) veröffentlich jährlich Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachbezüge). Kommen die Pauschbeträge zur Anwendung, kann eine Einzelaufzeichnung unterbleiben. Bei Sachentnahmen im Gewerbezweig „Nahrungs- und Genussmittel“ werden auch die Non-Food-Artikel umfasst – zumindest in den Jahren 2015 bis 2017.

Hintergrund

Ein Supermarkt-Inhaber betrieb in den Jahren 2015 bis 2017 zwei Filialen und ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Sein Sortiment umfasste neben Lebensmitteln auch sogenannte Non-Food-Artikel, wie z. B. Hygieneprodukte und Schreibwaren. Diese machten etwa 10 % des Gesamtangebots aus. Er entnahm ohne detaillierte Aufzeichnungen Waren für den Eigenbedarf und nutzte für seine Gewinnermittlungen Pauschbeträge des Bundesfinanzministeriums (BMF) für den Bereich „Nahrungs- und Genussmittel.“

Eine steuerliche Außenprüfung stellte infrage, ob die Pauschbeträge korrekt angewendet wurden, da sie angeblich nur für Nahrungsmittel und Getränke gelten sollten. Die Prüfer argumentierten, dass Non-Food-Artikel separat berücksichtigt werden müssen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Forderung des Finanzamts, die Höhe der Sachentnahme zu erhöhen, zurückgewiesen. 

Allgemein werden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben auf Grundlage der Daten des Statistischen Bundesamts zu Haushaltsausgaben festgelegt. Sie sind auf Erfahrungswerte gestützt und erlauben eine vereinfachte Erfassung ohne detaillierte Aufzeichnungen jeder Entnahme.

In diesem speziellen Fall entschied der BFH, dass keine zusätzliche Hinzuschätzung erforderlich ist, da sämtliche Entnahmen, auch von Non-Food-Artikeln, bereits in den Pauschbeträgen enthalten sind. Es sind keine gesonderten Buchführungen für Artikelentnahmen notwendig, wenn die jährlichen Pauschbeträge verwendet werden.

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1. Beschäftigungsverbot während Schwangerschaft: Arbeitgeber muss Urlaub abgelten

Darf eine Arbeitnehmerin wegen mehrerer unmittelbar aufeinanderfolgender mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote praktisch bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses nicht arbeiten, muss der Arbeitgeber den angesammelten Urlaub abgelten. 

Hintergrund 

Eine Zahnärztin, die von 2017 bis Ende März 2020 angestellt war, konnte aufgrund von Mutterschutz und weiteren Beschäftigungsverboten nicht arbeiten. Der Vertrag gewährte ihr 28 Tage Urlaub pro Jahr. Wegen ihrer Schwangerschaften und der anschließenden Kinderbetreuung war sie ab Dezember 2017 nicht mehr tätig. 

Zum Ende ihrer Anstellung forderte sie die Abgeltung von 68 Urlaubstagen: 

  • 5 Tage Resturlaub von 2017 
  • 28 Tage für 2018 
  • 28 Tage für 2019 
  • 7 Tage anteilig für 2020 

Der Arbeitgeber weigerte sich, da er davon ausging, es seien keine neuen Urlaubsansprüche während der durchgängigen Beschäftigungsverbote entstanden.

Entscheidung 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Arbeitgeber die 68 Urlaubstage abgelten muss. Arbeitgeber müssen Urlaub abgelten, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.

Bei Beschäftigungsverboten handelt es sich um gesetzlich geregelte Verbote, die es dem Arbeitnehmer untersagen, seine Arbeit auszuführen, beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Mutterschutz. In solchen Fällen entstehen trotz des Beschäftigungsverbots vollwertige Urlaubsansprüche, da die Ausfallzeiten als Arbeitszeiten behandelt werden.

Daraus folgt, dass auch während eines Beschäftigungsverbots der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers weiterläuft und sich entsprechend erhöht. Diese Vorgehensweise wird als "Beschäftigungsfiktion" bezeichnet, da die Zeit des Beschäftigungsverbots als tatsächlich geleistete Arbeitszeit angesehen wird.

Eine weitere wichtige Regelung im Zusammenhang mit Beschäftigungsverboten und Urlaubsansprüchen ist, dass diese nicht verfallen, wenn sie vor dem Beginn des Beschäftigungsverbots nicht genommen wurden. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer auch nach dem Ende des Beschäftigungsverbots noch Anspruch auf die nicht genommenen Urlaubstage hat. Maßgeblich ist allein, dass der Urlaub vor Beginn des (jeweils neuen) Beschäftigungsverbots nicht genommen werden konnte.

Insgesamt ist also festzuhalten, dass trotz Beschäftigungsverboten vollwertige Urlaubsansprüche entstehen und diese nicht verfallen, sofern sie vor dem Beschäftigungsverbot nicht genommen wurden. Der Arbeitnehmer behält somit auch während des Beschäftigungsverbots seinen Anspruch auf bezahlten Urlaub und kann diesen auch nach dem Ende des Verbots noch in Anspruch nehmen. 

2. Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten durch Überstundenregelung

Eine tarifliche Regelung, die für Überstundenzuschläge das Überschreiten der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzt, diskriminiert Teilzeitbeschäftigte. Betroffene Arbeitnehmerinnen haben zudem eine Entschädigung wegen mittelbarer Geschlechtsdiskriminierung.

Hintergrund

Eine Pflegekraft arbeitete in Teilzeit mit 40 % für einen ambulanten Dialyseanbieter. Laut Tarifvertrag sind Überstunden, die über die reguläre monatliche Arbeitszeit einer Vollzeitkraft hinausgehen und nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, mit einem 30% Zuschlag zu vergüten. Alternativ zu einer Auszahlung des Zuschlags ist eine Honorierung durch entsprechende Zeitgutschriften im Arbeitszeitkonto vorgesehen.

Doch der Arbeitgeber hielt sich bei der Teilzeitkraft nicht an diese Regelung: Die Pflegekraft hatte bis März 2018 ein Arbeitsguthaben von 129 Stunden und 24 Minuten, ohne eine entsprechende Vergütung oder Zeitgutschrift zu erhalten. 

Sie fühlte sich benachteiligt und argumentierte, dass Teilzeitbeschäftigte ungerecht behandelt werden, da es keinen anteiligen Überstundenzuschlag für Teilzeitkräfte gibt. Zudem sah sie eine indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, da 90 % der Teilzeitkräfte Frauen sind. Sie verklagte ihren Arbeitgeber und verlangte eine Zeitgutschrift von 38 Stunden und 49 Minuten sowie eine Entschädigung.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab der Pflegekraft in ihrem Anliegen Recht und gewährte ihr die geforderte Zeitgutschrift. Zudem wurde dem Arbeitgeber auferlegt, eine Entschädigung in Höhe von 250 EUR zu zahlen. 

Das Gericht stellte fest:

  1. Die bestehende Tarifregelung benachteiligt Teilzeitkräfte, da sie keinen anteiligen Überstundenzuschlag bietet. Dadurch verstößt sie nicht nur gegen das Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten, sondern auch gegen das allgemeine Prinzip der Gleichbehandlung am Arbeitsplatz.
  2. Ein gerechtfertigter Grund für diese Ungleichbehandlung war nicht erkennbar. Teilzeitbeschäftigte erbringen die gleiche Arbeit wie Vollzeitkräfte und sollten daher auch für geleistete Überstunden entsprechend vergütet werden. 
  3. Der Entschädigungsbetrag soll sowohl den immateriellen Schaden der Betroffenen ausgleichen als auch eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber entfalten.

3Headset-Pflicht: Mitbestimmungspflicht für Betriebsrat

Ein Headset-Kommunikationssystem für Arbeitnehmer, das die Überwachung der Kommunikation der Arbeitnehmer ermöglicht, darf nicht ohne Mitbestimmung des Betriebsrats eingeführt werden.

Hintergrund

Ein Bekleidungsunternehmen wollte, dass alle Mitarbeiter in den Filialen über ein ständig aktives Headset-System kommunizieren. Dies sollte die Kommunikation vereinfachen und Wartezeiten verkürzen. Laut dem Unternehmen wurden keine Gespräche aufgezeichnet. 

Dennoch klagte der Betriebsrat einer Filiale. Er wollte erreichen, dass die Headset-Pflicht ohne seine Zustimmung nicht eingeführt wird.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass das Headset-System technisch geeignet ist, um das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Auch wenn keine Gespräche gespeichert werden, können die Filialleiter durch die Erkennbarkeit der Stimmen die Mitarbeiter überwachen. Deshalb besteht eine Mitbestimmungspflicht für den Gesamtbetriebsrat.

Das Interesse eines Unternehmens an guter Kommunikation ist von großer Bedeutung für den reibungslosen Ablauf von Geschäftsprozessen und die effektive Zusammenarbeit aller Mitarbeiter. Allerdings darf bei dem Bestreben nach guter Kommunikation die Mitbestimmung der Mitarbeiter nicht außer Acht gelassen werden.

Auch ohne Speicherung der Daten besteht ein Überwachungsdruck bei den Angestellten. Es besteht die Möglichkeit, dass diese sich überwacht fühlen und dadurch Verunsicherung und Misstrauen entsteht. 

Letztlich wies das Gericht die Klage des Filial-Betriebsrats ab, da dieser nicht zuständig ist. Nur der Gesamtbetriebsrat muss bei der Einführung einbezogen werden, da das System zentral von der IT-Abteilung des Unternehmens betreut wird.

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1. Anlagebetrug: Wann ein Steuerberater Beihilfe leistet

Wer als Steuerberater ein betrügerisches Schneeballsystem durch seine berufliche Tätigkeit unterstützt, kann sich schadensersatzpflichtig machen. Dafür genügt es, wenn der Berater es für überwiegend wahrscheinlich hält, dass die Geschäftstätigkeit auf Betrug angelegt ist und er dies billigend in Kauf nimmt.

Hintergrund

Eine Steuerberaterin war seit 2011 für ein Unternehmen tätig, das angeblich elektronische Datenspeicher (Storagesysteme) an Anleger verkaufte und dann von diesen zurückmietete. Die Systeme sollten dann an gewerbliche und staatliche Nutzer weitervermietet werden. Den Anlegern wurden Renditen von 8 bis 12 % versprochen.

Tatsächlich existierten die Speichermedien nicht. Das Unternehmen betrieb ein Schneeballsystem, bei dem die Zahlungen an Altanleger aus den Einlagen der Neuanleger finanziert wurden.

Nach einer Selbstanzeige des Haupttäters wurde das System 2017 aufgedeckt. Die Steuerberaterin wurde wegen Beihilfe zum Betrug zu 2 Jahren Haft auf Bewährung verurteilt. Geschädigte Anleger verlangen nun Schadensersatz von ihr.

Im Zivilprozess stritt die Steuerberaterin ab, von dem Schneeballsystem Kenntnis gehabt zu haben. Sie behauptete, das Geständnis im Strafprozess nur abgelegt zu haben, um einer Haftstrafe zu entgehen. Die Vorinstanzen glaubten ihr und wiese die Klagen ab.

Entscheidung

Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) war allerdings erfolgreich, sodass eine andere Strafkammer des Oberlandesgerichts nun erneut auf Grundlage des BGH-Urteils eine Entscheidung treffen muss.

Zwar habe die Steuerberaterin und Buchhalterin nur berufstypische "neutrale" Handlungen vorgenommen. Diese können aber eine strafbare Beihilfe darstellen.

Für die Haftung ist nicht erforderlich, dass die Steuerberaterin positiv wusste, dass es sich um ein betrügerisches Schneeballsystem handelte. Es reiche aus, wenn sie dies für sehr wahrscheinlich oder zumindest überwiegend wahrscheinlich hielt und trotzdem weitermachte. 

Zahlreiche Indizien sprachen dafür, dass sich der Verdacht für die Steuerberaterin aufgedrängt haben musste:

  • Die Zahlungsströme waren typisch für ein Schneeballsystem. Der laufende Liquiditätsbedarf konnte nur aus Geldern von Neuanlegern gedeckt werden.
  • Der Haupttäter sagte aus, das System sei nach der Beanstandung durch die BaFin "recht offensichtlich" gewesen. Die Steuerberaterin habe den fingierten "abgekürzten Zahlungsweg" ohne Weiteres akzeptiert.
  • Die angeblichen Nutzungsentgelte für die Speichersysteme erreichten das Unternehmen nie. Trotzdem veranlasste die Steuerberaterin Barauszahlungen in Millionenhöhe.
  • Eine Buchhalterin bemerkte nach wenigen Monaten zahlreiche Ungereimtheiten (keine Aufzeichnungen über Standorte der Geräte, keine Informationen über Lieferanten und Kunden, keine Zahlungseingänge). Als sie die Steuerberaterin auf fast identische Rechnungen verschiedener Unternehmen hinwies, sagte diese nur "Vergessen Sie's!".

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1. Entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchs an einem GmbH-Anteil ist nicht steuerpflichtig

Die entgeltliche Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchrechts an einem GmbH-Anteil ist nicht einkommensteuerbar, wenn dem Nießbrauchberechtigten durch die Übertragung kein wirtschaftliches Eigentum mehr an dem GmbH-Anteil zusteht. Die Ablösungszahlung ist dann eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung.

Hintergrund

Die Klägerin war zunächst mit 20 % an der Z-GmbH beteiligt.

Im Jahr 2012 übertrug die Klägerin ihre sämtlichen Anteile an der Z-GmbH unentgeltlich auf ihren Sohn S und behielt sich den Nießbrauch (insbesondere Gewinnbezugsrecht) vor.

Zudem stand der Klägerin weiterhin die unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht in Gesellschafterversammlungen zu.

Bei Vorversterben des Sohns wurde ein Rückübertragungsrecht eingeräumt.

Im Jahr 2018 veräußerte der Sohn der Klägerin die Gesellschaftsanteile für 2,4 Mio. EUR.

In diesem Zusammenhang wurde das Nießbrauchrecht gegen Zahlung von rd. 1,9 Mio. EUR aufgehoben.

Die Ablösezahlung behandelte die Klägerin als nicht steuerbare Vermögensumschichtung.

Dem schloss sich das Finanzamt nicht an. Vielmehr erziele sie Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, weil das wirtschaftliche Eigentum an den GmbH-Anteilen weiterhin bei der Nießbraucherin liege.

Das Finanzgericht (FG) behandelte die Zahlung für die Ablösung eines im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich bestellten Vorbehaltsnießbrauchs am Gewinnbezugsrecht aus GmbH-Geschäftsanteilen als Entschädigung für entgangene Einnahmen. Die Nießbrauchberechtigte habe die Einnahmen zu versteuern.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Klägerin durch die Übertragung ihrer GmbH-Anteile auch das wirtschaftliche Eigentum an diesen verloren hat. 

Ohne wirtschaftliches Eigentum sind weitere steuerliche Tatbestände, wie die Erfassung von Einkünften aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, ausgeschlossen. 

Zurechnungssubjekt für Ausschüttungen einer GmbH ist grundsätzlich der Anteilseigner. Eine abweichende zivilrechtliche Vereinbarung, wie etwa ein Nießbrauch, führt nur dann zu einer einkommensteuerlichen Zurechnung an den Nießbraucher, wenn dieser über die Einkunftsquelle verfügen kann und seine Rechte über das bloße Empfangen der Einkünfte hinausgehen. Dies ist nicht gegeben, wenn der Nießbrauch lediglich einen Anspruch auf den Gewinnanteil einräumt. Daher liegen keine steuerbaren Einkünfte vor.

Im vorliegenden Fall hat der BFH die Revision der Klägerin als begründet angesehen und der Klage stattgegeben, da das wirtschaftliche Eigentum bereits mit der Anteilsübertragung verloren ging. Dies schließt die Besteuerung von Einkünften aus der Veräußerung der Anteile aus.

2. Umwandlung einer GmbH: Führt der Formwechsel zu einer Einlage?

Bei einem Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft ist der Vermögenszugang bei der Personengesellschaft steuerlich als fingierte Einlage und damit als eine bei der Berechnung der Überentnahme zu berücksichtigende Einlage zu qualifizieren.

Hintergrund

Die R GmbH & Co. KG. entstand im Jahr 2010 durch Formwechsel aus der E GmbH bei einem positiven Eigenkapital. Im Streitjahr 2012 entnahm die Kommanditistin der Klägerin einen Betrag in Höhe von X EUR. 

Nach einer Betriebsprüfung für den Veranlagungszeitraum 2012 berechnete das Finanzamt aufgrund der tatsächlich angefallenen Schuldzinsen einen Hinzurechnungsbetrag. Gegen die entsprechenden Bescheide legte die Klägerin Einspruch ein. Als Begründung führte sie u.a. an, es lägen keine Überentnahmen vor, weil das der Klägerin im Rahmen der Umwandlung zugeführte Kapital als Einlage zu berücksichtigen sei. Überentnahmen lägen nicht vor, solange die getätigten Entnahmen durch das vorhandene Eigenkapital gedeckt seien.

Entscheidung

Das Finanzgericht (FG) gab der Klägerin Recht und entschied, dass das Finanzamt zu Unrecht das in Folge der formwechselnden Umwandlung übernommene positive Eigenkapital zum 1.1.2010 nicht als fingierte Einlage berücksichtigt und das steuerunschädliche Entnahmepotential in entsprechender Höhe zu niedrig angesetzt habe.

Das FG folgte damit nicht der Auffassung der Finanzverwaltung sowie Teilen der Literatur, dass bei einem Formwechsel einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft das Konzept der strengen Rechtsnachfolge anzuwenden sei, wonach die Über- und Unterentnahmen des Rechtsvorgängers (mit 0 EUR) fortzuführen sind.

Für steuerliche Zwecke fingiere das UmwStG beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft einen Vermögensübergang auf die übernehmende Personengesellschaft. Dieser fingierte Vermögensübergang muss bei einer Übertragung positiven Eigenkapitals als fingierte Einlage qualifiziert werden.

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1. Photovoltaikanlage nicht geliefert: Trotzdem Vorsteuerabzug?

Aus einer Anzahlungsrechnung muss hervorgehen, dass über eine noch nicht ausgeführte Leistung abgerechnet wird. In diesem Fall kann ein Vorsteuerabzug selbst dann in Betracht kommen, wenn der bezahlte Gegenstand tatsächlich nicht geliefert wird.

Hintergrund

Die Klägerin war Betrügern aufgesessen und hatte Zahlungen für eine Photovoltaikanlage geleistet, die tatsächlich nie geliefert worden war (Schneeballsystem). Sie wollte den Vorsteuerabzug aus 2 Rechnungen, jeweils vom 22.12.2010. 

Das "Modell" sah vor, dass die Klägerin die Anlage erwarb und an einem bestimmten Anlagestandort zu einem festen Pachtzins für eine feste Laufzeit an vorbestimmte Pächter überließ. In späteren Strafprozessen wurde festgestellt, dass tatsächlich keine Anlage vorhanden war.

Während eine der Rechnungen an die Klägerin den Vermerk "Vorauskasse" aufwies, enthielt die andere Rechnung lediglich den Hinweis "Das Rechnungsdatum entspricht dem Leistungsmonat". 

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug letztlich aus beiden Rechnungen, da die Klägerin keine Verfügungsmacht an der Photovoltaikanlage erlangt hatte und somit auch keine Lieferung vorliegen würde.

Entscheidung

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Während die Rechnung mit dem Vermerk "Vorauskasse" die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist dies bei der anderen Rechnung nicht der Fall, da diese nicht als Anzahlungsrechnung ausgestellt wurde und der Klägerin deshalb der Vorsteuerabzug mangels Verschaffung der Verfügungsmacht zu versagen war.

Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung des Umsatzes entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Der Eintritt des Steuertatbestands darf zum Zeitpunkt der Anzahlung bzw. Vorauszahlung nicht "unsicher" sein. 

In der Rechnung über eine Anzahlung muss kenntlich gemacht werden, dass über eine noch nicht ausgeführte Leistung abgerechnet wird, weil die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen sollen. 

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1. Niedrig verzinste Darlehen: Welcher Vergleichszinssatz gilt bezüglich der Schenkungsteuer?

In niedrig verzinslichen Darlehen liegt die Gefahr der Annahme einer schenkungsteuerpflichtigen freigebigen Zuwendung. Bei Darlehensgewährung auf unbestimmte Zeit ist der Zinsvorteil auf Grundlage eines Zinssatzes von 5,5 % zu ermitteln, es sei denn, es steht ein anderer Zinssatz fest. Auch ein niedrigerer Vergleichszinssatz der Bundesbank kann als marktüblicher Wert herangezogen werden.

Hintergrund

Der Erblasser A, der 2007 verstarb, hinterließ sein Erbe seiner Schwester B als Vorerbin und seinem leiblichen Sohn als Nacherbe. Die minderjährige uneheliche Tochter C des Erblassers wurde im Testament nicht berücksichtigt und hatte einen Pflichtteilsanspruch von ca. 2 Millionen Euro.

In einem Prozessvergleich einigte sich C, vertreten durch einen Ergänzungspfleger, mit dem Sohn auf einen Darlehensvertrag zu einem Zinssatz von 1 %. Das Darlehen galt rückwirkend ab dem 1.1.2016 als ausgezahlt, obwohl es erst am 23.03.2017 durch einen amtsgerichtlichen Beschluss wirksam wurde. Die Darlehenshöhe betrug nach Abzug von Vorzahlungen ca. 1,875 Millionen Euro.

Das Finanzamt sah in der niedrigen Verzinsung eine freigebige Zuwendung, da der marktübliche Zinssatz (5,5 %) deutlich höher war und stufte das Darlehen als steuerschädliche Schenkung ein.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht ein Darlehen mit einem ungewöhnlich niedrigen Zinssatz als freigebige Schenkung an. Statt des üblichen Zinssatzes von 5,5 % wurde ein niedrigerer Zinssatz zur Berechnung des Zinsvorteils verwendet. 

Ein solches Darlehen wird als freigebige Zuwendung betrachtet, da es teilweise unentgeltlich gewährt wird. Der BFH entschied, dass sowohl die Schwester des Klägers als auch der Rechtsanwalt als Ergänzungspfleger bei einem Zinssatz von 1 % bewusst war, dass das Darlehen teilweise unentgeltlich war. Wichtig ist, dass der subjektive Wille zur Freigebigkeit vorhanden ist, unabhängig davon, ob der Ergänzungspfleger zivilrechtlich korrekt handelte.

Bei niedrig verzinsten Darlehen wird die schenkungsteuerliche Zinsdifferenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem Zinssatz nach § 15 Abs. 1 BewG berechnet. Dieser Zinssatz beträgt in der Regel 5,5 %, es sei denn, es steht ein anderer Wert fest. 

Im vorliegenden Fall nahm der BFH einen anderen Zinssatz von 2,81 % an. 

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1. Dienstwagen: Keine Kürzung des geldwerten Vorteil um selbst getragene Maut, Fähr- und Parkkosten

Es können nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wären.

Hintergrund

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2017 u.a. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er hat einen Dienstwagen, den er auch privat nutzt. Die private Nutzung ermittelt er mithilfe der 1%-Methode. In seiner Steuererklärung wollte er den geldwerten Vorteil, um verschiedene Kosten senken. 

Dazu gehören:

  • Maut, Fähr, Benzin- und Parkkosten
  • Abschreibung für einen selbst angeschafften Fahrradträger

Diese Ausgaben entstanden durch private Urlaubsreisen und Fahrten. Das Finanzamt hat die Senkung des geldwerten Vorteils abgelehnt. Auch das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Mannes abgewiesen. 

Entscheidung 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt und die Revision zurückgewiesen. Er entschied, dass die privaten Kosten, die der Mann getragen hat, den geldwerten Vorteil nicht mindern. 

Die aktuelle Rechtslage besagt:

  • Der geldwerte Vorteil kann nur dann gemindert werden, wenn er an den Arbeitgeber Zahlungen für diese Nutzung leistet.
  • Der geldwerte Vorteil besteht im Wert der Nutzung, abzüglich des gezahlten Nutzungsentgelts.

Die speziellen Aspekte des Falles: 

  • Der Mann hat Kosten übernommen, die keine vertraglich vereinbarten Nutzungsentgelte sind. 
  • Diese Kosten werden rechtlich nicht als Übernahme durch den Arbeitgeber eingeschätzt, die den Vorteil mindern könnten.
  • Kosten wie Maut- und Fährgebühren oder die Abschreibung des Fahrradträgers gelten als unabhängige geldwerte Vorteile, die nicht durch die 1 %-Regelung abgedeckt sind.

Hinweis: 

1 %-Regelung: Eine Methode, um den Wert der privaten Nutzung eines Firmenwagens zu ermitteln. Der private Nutzungsanteil wird mit 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs pro Monat pauschal angesetzt.

Zusammenfassend bedeutet das, dass solche selbst getragenen Aufwendungen den privaten Vorteil nicht reduzieren können.

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1. Mieter lädt Elektroauto an allgemeiner Steckdose: Darf Vermieter wegen Stromdiebstahls kündigen?

Auch wenn ein Mieter an einer allgemeinen Steckdose sein Elektroauto auflädt, rechtfertigt das weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung. Eine Räumungsklage eines Vermieters wegen des Stromdiebstahls hatte damit keinen Erfolg.

Hintergrund

Nachdem die Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mehrfach ihr Hybridauto an einer allgemeinen Steckdose des Hauses aufgeladen hatten, waren einige Nachbarn, die dies beobachtet hatten, verärgert. Denn der Mietvertrag sah vor, dass die Kosten für den Stromverbrauch für den Verbrauch aus der Allgemeinstreckdose als Betriebskosten anteilig auf alle Mieter dieses Hauses umgelegt werden.

Sie forderten von ihrem Vermieter, dass dieser den Stromdiebstahl verbietet und in Zukunft verhindert. Darüber hinaus wollten sie, dass der Verbrauch pauschal bei der Nebenkostenabrechnung angerechnet wird.

Der Vermieter sprach daraufhin den betreffenden Mietern die fristlose Kündigung sowie hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietvertrags aus und verklagte sie auf Räumung. Er berief sich darauf, dass sie „nahezu permanent“ den Stromdiebstahl für ihren Elektrowagen begangen haben.

Entscheidung

Das Amtsgericht wies die Räumungsklage des Vermieters ab. 

Das Gericht sah die fristlose Kündigung des Vermieters wegen Stromdiebstahls als unwirksam an. Nach seiner Ansicht fehlte es an einem wichtigen Grund, weil die Mieter durch das Aufladen ihres Hybridwagens nicht auf erhebliche Weise den Hausfrieden gestört haben. 

Es schätzte den entstandenen Schaden auf 48 EUR, was als geringfügig angesehen wurde. Dabei orientierte es sich an der Geringfügigkeitsgrenze der Rechtsprechung für den Diebstahl geringfügiger Sachen von ungefähr 50 EUR. Grundlage der Schätzung waren Informationen des Vermieters bezüglich der Nutzung der Steckdose, welche nicht ausreichend waren. Die Mieter hatten eingeräumt, die Steckdose zehnmal genutzt zu haben. 

Darüber hinaus hatten die Mieter ein Wiedergutmachungsangebot über 600 EUR gemacht. Die fristlose Kündigung war zudem ungültig, da der Vermieter zuvor keine Abmahnung ausgesprochen hatte, was erforderlich gewesen wäre. 

Das Amtsgericht sah die ordentliche Kündigung des Vermieters ebenfalls als unwirksam an. Das begründete es damit, dass der Stromdiebstahl für das Elektroauto aufgrund der geringen Lademenge eine unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters darstellt.

2. Umsatzsteuer auf Photovoltaik-Anlage zu früh gezahlt. Anspruch auf Rückzahlung?

Was passiert, wenn eine Photovoltaik-Anlage nach dem 1.1.2023 fertiggestellt worden ist, aber die Umsatzsteuer vorher schon per Rechnung erhoben wurde?

Hintergrund

Vor dem Amtsgericht München wurde folgender Fall verhandelt: Am 15.7.2022 beauftragte der Kläger die beklagte Firma mit der Installation einer PV-Anlage einschließlich Planungsleistungen, Wechselrichter, Fördermittelberatung, Anlagenmontage, Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber sowie Umbau des Zählerkastens für sein privates Wohnhaus.

Der Kläger beglich die Rechnung (inkl. 3.021 EUR Umsatzsteuer) am 20.9.2022 nach der Montage der Module auf dem Dach. Am 27.12.2022 wurde der Wechselrichter eingebaut. Am 17.2.2023 erfolgte die Abnahme durch den örtlichen Netzbetreiber, wobei dieser noch Mängel feststellte. Die Mängel wurden beseitigt, am 8.5.2023 ein Zweistromzähler durch den Netzbetreiber eingebaut und die PV-Anlage freigegeben.

Entscheidung

Da die Photovoltaik-Anlage erst nach dem 1.1.2023 fertiggestellt worden war, war strittig war, ob der Kläger Umsatzsteuer bezahlen muss. Seit 1.1.2023 ist auf den Kauf bzw. Einbau privater Photovoltaik-Anlagen der sog. Nullsteuersatz anzuwenden. 

Der Kläger konnte nachweisen, dass die Photovoltaik-Anlage erst nach 1.1.2023 fertiggestellt worden war. Demnach hatte er zu Unrecht Umsatzsteuer bezahlt und die beklagte Firma musste ihm die 3.021 EUR Umsatzsteuer zurückzahlen.

3. Vollzugshemmung bei Grundstücksschenkung

Wurde bei einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung eine Vollzugshemmung vereinbart, wonach der Notar von der bereits erteilten Eintragungsbewilligung erst dann Gebrauch machen darf, wenn die Kaufpreiszahlung nachgewiesen ist, ist die gemischt-freigebige Schenkung erst im Zeitpunkt der vertraglich vorgesehenen Kaufpreiszahlung ausgeführt.

Hintergrund

Mit notariellem Vertrag vom 9.10.2012 verpflichtete sich Frau P ihr Grundstück der Klägerin gegen Zahlung eines Barkaufpreises i. H. v. 260.000 EUR sowie einer monatlich zu zahlenden Rente i. H. v. 1.000 EUR zu übertragen. Zudem verpflichtete sich die Klägerin, P zu pflegen, für sie zu kochen, sie zu waschen und erforderliche Gänge zum Arzt und/oder zur Apotheke vorzunehmen, soweit P hierzu nicht mehr in der Lage sein sollte.

Das Grundstück ist mit einem Mietshaus bestehend aus 8 Wohnungen und 2 Kellergewerberäumen bebaut. P bewohnte eine der Wohnungen, für die sie sich ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht zurückbehielt. Der Jahreswert des Wohnrechts wurde 12.000 EUR angesetzt.

Der Kaufpreis war bis zum 1.2.2013 durch Überweisung auf ein Notaranderkonto zu entrichten. Die Übergabe des Grundstücks sollte am Tag des Eingangs des Barkaufpreises, spätestens am 1.2.2013 erfolgen. Die Vertragsparteien erklärten die Auflassung sowie bewilligten und beantragten, die Eigentumsveränderungen im Grundbuch zu vollziehen. Unter II. „Ausfertigungen, Abschriften“ des Vertrags wurde vereinbart, dass den Vertragsparteien Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften lediglich ohne Auflassungserklärung erteilt werden sollten. Der Notar wurde angewiesen, eine Vertragsausfertigung mit der Auflassungserklärung dem Grundbuchamt erst einzureichen, sobald ihm alle Unterlagen vorliegen und alle vertraglichen Bedingungen für deren Einreichung erfüllt oder sichergestellt sind, insbesondere die Belegung des Kaufpreises ohne eventuelle Zinsen.

P verstarb am 24.11.2012 noch vor Eintragung des Eigentumswechsels. Die Klägerin ist Erbin der P und wurde am 15.2.2013 als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.

Mit Bescheid vom 19.5.2016 setzte das Finanzamt Schenkungsteuer fest. Das Finanzamt sah in dem notariellen Vertrag eine gemischt-freigebige Zuwendung der P an die Klägerin, da die von der Klägerin übernommenen Gegenleistungen erheblich unter dem gemeinen Wert des übertragenen Grundstücks gelegen hätten. 

Bei der Bemessung der Steuer berücksichtigte das Finanzamt den Kapitalwert der Renten- und Pflegeverpflichtung sowie des Wohnrechts nicht, da die entsprechenden Leistungen wegen des Versterbens der P nicht erbracht worden seien.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Sie machte u. a. geltend, dass es zu der Ausführung der gemischten Schenkung wegen des Todes der P nicht mehr gekommen sei. Die Eigentumseintragung im Grundbuch sei erst am 15.2.2013 erfolgt.

Das Finanzamt hat den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen und das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen. 

Das Finanzamt hat nach der Verkündung des Urteils des FG einen geänderten Schenkungsteuerbescheid erlassen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Entscheidung des FG aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben, weil sich nach Verkündung des Urteils des FG der Verfahrensgegenstand, über dessen Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden hatte, geändert hat. An die Stelle des ursprünglichen Schenkungsteuerbescheids ist der Änderungsbescheid getreten und Gegenstand des Verfahrens geworden. Das angefochtene Urteil ist daher gegenstandslos und aufzuheben.

Der BFH hat zudem entschieden, dass die Sache nicht spruchreif und an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen ist. Die tatsächlichen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um die Rechtmäßigkeit des geänderten Schenkungsteuerbescheids abschließend beurteilen zu können. 

Die Ausführung der Grundstücksschenkung setzt voraus, dass der Schenker alles zur Bewirkung der Leistung Erforderliche getan hat und der Beschenkte durch die vertragliche Vereinbarung in die Lage versetzt wird, jederzeit den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung durch einen entsprechenden Antrag beim Grundbuchamt herbeizuführen. 

Eine Grundstücksschenkung ist dagegen noch nicht ausgeführt, wenn aufgrund vertraglicher Abrede der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung erst zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch machen darf. In diesem Fall tritt die Ausführung der Zuwendung erst zu diesem späteren Zeitpunkt ein.

Haben die Vertragsparteien daher bei einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung eine Vollzugshemmung dahingehend vereinbart, dass der bevollmächtigte Notar von der Eintragungsbewilligung erst dann Gebrauch machen darf, wenn die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist, ist die gemischt-freigebige Schenkung erst in diesem Zeitpunkt ausgeführt.

Ausgehend von diesen Voraussetzungen kann der Senat anhand der bisherigen Feststellungen des FG nicht abschließend prüfen, zu welchem Zeitpunkt die Grundstücksschenkung ausgeführt wurde. Dafür fehlt es an der Feststellung, ob und wann der nach dem Kaufvertrag zu leistende Barkaufpreis von der Klägerin gezahlt wurde. 

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1. Unwirksame AGB: Bank muss Kontoführungsgebühren zurückerstatten

Eine Sparkasse änderte ihre AGB bezüglich der Kontoführungsgebühren. Ein Bankkunde zahlte diese mehr als 3 Jahre lang, ohne der Änderung zugestimmt zu haben, dann verlangte er die Rückzahlung. Zu Recht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Hintergrund

Ein Kunde einer Sparkasse hatte im Oktober 2017 eine Information von seiner Bank erhalten, dass ab dem 1. Januar 2018 für seine Konten Gebühren anfallen würden. 

Diese betrugen 

  • 3,50 EUR pro Monat für die Kontoführung, sowie
  • 6 EUR pro Jahr für die Karte. 

Der Kunde schloss eines der Konten, stimmte aber den neuen Gebühren für das verbleibende Konto nie zu. Trotzdem wurden die Gebühren regelmäßig von seinem Konto abgebucht. 

Im Juli 2021, also mehr als drei Jahre später, forderte er die Rückzahlung von 192 EUR, die ihm in dieser Zeit abgezogen wurden, was von den Vorinstanzen abgelehnt wurde.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) gab dem Kunden Recht: Die Sparkasse muss die gezahlten Entgelte zurückerstatten.

Die allgemeine Rechtslage sieht vor, dass Girokontonutzungen für die meisten Menschen essenziell sind, um am wirtschaftlichen und sozialen Leben teilzunehmen. Nur weil ein Girokonto weiter genutzt wird, bedeutet das nicht, dass der Kunde den neuen Bedingungen zugestimmt hat.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) müssen von Kunden ausdrücklich akzeptiert werden, damit sie gelten. Klauseln in AGB, die eine Zustimmung fiktiv annehmen, sind nicht zulässig.

Im konkreten Fall bedeutete das:

  • Die fiktive Annahme, dass der Kunde stillschweigend zugestimmt hat, da er die Gebühren über mehr als drei Jahre hinweg bezahlt hat, war ungültig.
  • Die Sparkasse kann nicht behaupten, dass die Gebührenerhebung rechtmäßig war, nur weil der Kunde keine Widersprüche erhoben hat.

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1. Kein höherer Freibetrag bei Erbverzicht der Eltern zugunsten der eigenen Kinder

Der zivilrechtliche Verzicht eines Kindes gegenüber seinen Eltern auf den gesetzlichen Erbteil bewirkt nicht, dass seinem Kind – dem Enkel des Erblassers – der Freibetrag zu gewähren ist, der im Falle des Versterbens des Kindes zu gewähren ist.

Hintergrund

Der Kläger wurde von seinem 2019 verstorbenen Großvater (Erblasser) testamentarisch als Erbe zu einem Viertel eingesetzt. Zuvor hatte der Vater des Klägers auf sein gesetzliches Erbrecht einschließlich seines Pflichtteilsrechts verzichtet, ließ jedoch seine Nachfahren von diesem Verzicht aus. 

In der Erbschaftsteuererklärung für den Erbfall nach dem Erblasser beantragte der Kläger die Gewährung eines Freibetrags in Höhe von 400.000 EUR. Er war der Ansicht, dass er aufgrund der zivilrechtlichen Vorversterbensfiktion, nach der der verzichtende Vater so behandelt wird, als würde er zur Zeit des Erbfalls nach dem Tod des Erblassers nicht mehr leben, als Kind eines verstorbenen Kindes anzusehen sei.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass dem Kläger als Kindeskind des Erblassers nur ein Freibetrag in Höhe von 200.000 EUR zu gewähren sei und setzte entsprechend Erbschaftsteuer fest. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatten keinen Erfolg.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück. Das FG habe zutreffend entschieden, dass dem Kläger für den Erwerb von dem Erblasser lediglich ein Freibetrag in Höhe von 200.000 EUR zusteht. 

Der zivilrechtliche Erbverzicht durch den Vater des Klägers gegenüber dem Erblasser hat nicht bewirkt, dass der Vater des Klägers als "verstorben" anzusehen und dem Kläger der höhere Freibetrag von 400.000 EUR zu gewähren ist. 

Der Wortsinn des Gesetzes ist eindeutig. Es spricht von "verstorbenen Kindern" und nicht von "als verstorben geltenden Kindern". Nach dem klaren Wortlaut ist diese Voraussetzung nur dann erfüllt, wenn das Kind tatsächlich verstorben ist, nicht aber, wenn es aufgrund einer gesetzlichen Fiktion als verstorben anzusehen ist, jedoch in Wirklichkeit noch lebt.

Die Staffelung des Freibetrags zeigt, dass erst dann, wenn die direkt vorangehende Generation nicht mehr am Leben ist, die Verantwortung für das Auskommen der zweiten Generation dem Erblasser zukommt. Dem wird durch den auf 400.000 EUR erhöhten Freibetrag für "verwaiste Enkel" Rechnung getragen.

Die analoge Anwendung des höheren Freibetrags würde zudem eine legale Steuerumgehungsmöglichkeit schaffen, die geeignet wäre, die Staffelung der Freibetragsregelung auszuhöhlen. Denn das Kind des Erblassers kann trotz seines Verzichts aufgrund gewillkürter Erbfolge von dem Erblasser zum Erben berufen werden. In diesem Fall könnten sowohl das Kind als auch der Enkel des Erblassers jeweils den Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR in Anspruch nehmen.

2. Schriftsätze an das FG: Welches Format müssen diese haben?

Schriftliche Anträge und Erklärungen sind durch einen Steuerberater im Format "pdf" oder "tiff" beim Gericht einzureichen. Wird ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Format "docx" bei Gericht eingereicht, kann dieser Formmangel aber geheilt werden.

Hintergrund 

Eine Steuerpflichtige, vertreten durch einen Steuerberater, legte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) beim Finanzgericht (FG) ein. Der Antrag wurde am 25. September 2023 über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) eingereicht, allerdings im falschen Format "docx". 

Das FG teilte dem Steuerberater mit, dass Dokumente elektronisch nur in "pdf" oder "tiff" zulässig sind. 

Es wurde ihnen ermöglicht, die Dokumente nachzureichen und zu bestätigen, dass die nachgereichten Dokumente mit dem ursprünglichen Antrag übereinstimmen.

Entscheidung 

Das FG hat den AdV-Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag, der im falschen Format eingereicht wurde, konnte nicht geheilt werden. Wichtige Gründe waren:

  • Dokumente müssen im zulässigen Format nachgereicht werden.
  • Es muss glaubhaft gemacht werden, dass die nachgereichten Dokumente mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmen.
  • Ohne diese Bestätigung bleibt der Antrag ungültig.

In diesem Fall wurde die Möglichkeit der Korrektur nicht ausreichend genutzt. Die formale Voraussetzung der Glaubhaftmachung wurde nicht erfüllt, was dazu führte, dass der Antrag aus rechtlichen Gründen zurückgewiesen wurde. 

Auch die Klage selbst wurde als unwirksam befunden, was zur Bestandskräftigkeit des angefochtenen Bescheides führte.

3. Sterbegeldversicherung: Was Erben wissen müssen

Hat der Erblasser Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, erhöht sich der Nachlass um einen Sachleistungsanspruch der Erben gegen das Bestattungsunternehmen. Die Kosten der Bestattung sind im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen.

Hintergrund

Der Kläger und seine Schwester erbten im Jahr 2019 das Vermögen ihrer verstorbenen Tante. Diese hatte eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und die Versicherungsleistung an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, um die Kosten ihrer Bestattung zu decken. 

Nach dem Tod stellte das Bestattungsunternehmen eine Rechnung von 11.653,96 EUR aus, wovon die Sterbegeldversicherung 6.864,82 EUR übernahm. Das Finanzamt rechnete den Betrag von 6.864 EUR als Sachleistungsanspruch den Erben zu, wobei es den Erbwert abzüglich der Schulden und Pauschalen berechnete.

Der Kläger wollte verhindern, dass die Bestattungsleistungen in die Erbschaftsteuer einbezogen werden. Alternativ wollte er, dass die über den Pauschbetrag hinausgehenden Erbfallkosten voll berücksichtigt werden. 

Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten den Antrag als unbegründet ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben. 

Der BFH entschied, dass:

  • Der Sachleistungsanspruch durch die Sterbegeldversicherung den Nachlass erhöht.
  • Die von der Sterbegeldversicherung ausgezahlten 6.894 EUR zum steuerpflichtigen Erwerb gehören und nicht steuerfrei sind.
  • Die Bestattungskosten jedoch vollständig als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind.

Die Feststellungen des Finanzgerichts (FG) reichten im Urteilsfall nicht aus, um die Höhe der insgesamt zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten abschließend zu bestimmen, sodass das Verfahren zurückverwiesen wurde. Diese Feststellungen wird das FG im zweiten Rechtsgang noch treffen müssen.

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