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09/2025

September 2025

1. Anpassung der GoBD aufgrund gesetzlicher Neuregelungen

Das Bundesfinanzministerium hat die sogenannten GoBD (Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern in elektronischer Form) angepasst. Die neuen Regeln gelten ab dem 14. Juli 2025.

Zahlreiche Anpassungen

Ein wichtiger Grund für die Änderung ist die Pflicht zur elektronischen Rechnung(E-Rechnung) im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen in Deutschland ab 2025.

Neu ist beispielsweise:

  • Nur der strukturierte Datenteil (z. B. XML) einer E-Rechnung muss aufbewahrt werden. Der PDF-Teil ist nur nötig, wenn er zusätzliche steuerlich relevante Infos enthält.
  • Eingehende elektronische Handels- oder Geschäftsbriefe und Buchungsbelege müssen in dem Format aufbewahrt werden, in dem sie empfangen wurden. Eine Umwandlung ist unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
  • Angepasst wurde auch der mittelbare Datenzugriff: Die Finanzbehörde darf vom Steuerpflichtigen auch verlangen, dass er an ihrer Stelle die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten nach ihren Vorgaben maschinell auswertet oder von einem beauftragten Dritten maschinell auswerten lässt und der Finanzbehörde die Datenauswertung im maschinell auswertbaren Format zur Verfügung stellt oder anschließend einen Nur-Lesezugriff ermöglicht. Es kann nur eine maschinelle Auswertung unter Verwendung der im DV-System des Steuerpflichtigen oder des beauftragten Dritten vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten verlangt werden.

Es gibt noch zahlreiche weitere Anpassungen. Unternehmen sollten sich damit intensiv auseinandersetzen und weiterhin sicherstellen, dass ihre Buchführung GoBD-konform ist.

2. Umsatzsteuerliche Behandlung von digitalen Spenden-Einnahmen

Digitale Spenden („Donations“) an Betreiber eines kostenfreien Internet-Blogs sind nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg keine umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen. Die Zahlungen gelten als echte, nicht steuerbare Zuschüsse, sofern keine Gegenleistung erbracht wird. Damit steht dem Betreiber grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug zu.

Hintergrund

Die Betreiber eines Internet-Blogs gründeten eine Unternehmergesellschaft (UG), um ein neues Medienunternehmen aufzubauen. Der Blog war für alle Nutzer kostenlos zugänglich. Einnahmen erzielte die UG durch Werbung, den Verkauf von Büchern, E-Books und Merchandise-Artikeln – teils auch im Ausland. Diese Einnahmen reichten jedoch nicht aus, um den Betrieb zu finanzieren.

Deshalb forderte die UG die Blog-Besucher auf, freiwillige Spenden („Donations“) zu leisten oder Patenschaften zu übernehmen. Die Spendenhöhe war frei wählbar. Für die Spender oder Paten gab es keine besonderen Vorteile oder Gegenleistungen; der Blog blieb für alle kostenlos nutzbar.

Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde die Finanzierung als „Donation-based Crowdfunding“ eingestuft. Das Finanzamt sah die Spenden als echte, nicht steuerbare Zuschüsse an und kürzte den Vorsteuerabzug. Die UG legte dagegen Einspruch ein.

Entscheidung

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass die Spenden und Patenschaften keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze sind. Die Zahlungen sind echte, nicht steuerbare Zuschüsse und kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

Die wesentlichen Gründe für diese Entscheidung lauten wie folgt:

  • Es besteht keine Gegenleistung: Die UG erbringt für die Spenden keine besondere Leistung an die Spender oder Dritte. Die Nutzung des Blogs ist unabhängig von einer Spende möglich.

  • Keine Verknüpfung zwischen Zahlung und Leistung: Die Spender erhalten keinen individuellen Vorteil. Es gibt keinen Vertrag zwischen Spender und Betreiber, und die Betreiber wissen nicht, wer gespendet hat.

Die Spenden dienen lediglich der Finanzierung des Betriebs und sind keine Bezahlung für eine konkrete Leistung.

Der UG steht der volle Vorsteuerabzug zu, da sie mit dem Blog ausschließlich eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

3. Update: Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz

Wer Holzhackschnitzel kauft, die zum Heizen gedacht sind, zahlt darauf nur noch den ermäßigten Mehrwertsteuersatz. Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben klargestellt, dass Holzhackschnitzel unter bestimmten Voraussetzungen als Brennholz gelten – und damit steuerlich begünstigt sind.

Hintergrund

Im sog. Jahressteuergesetz 2024 wurde geregelt, dass Holzhackschnitzel als Brennholz dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun in einem Schreiben zu der Neuregelung Stellung bezogen. 

Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz

Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist, dass die Hackschnitzel eindeutig zum Verbrennen bestimmt sind. Entscheidend sind für die Beurteilung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Lieferung. Ob die Hackschnitzel zum Verbrennen geeignet sind, erkennt man zum Beispiel an der Art der Aufmachung bei der Abgabe oder beim Verkauf (Bestimmung) und an dem im Voraus festgelegter Feuchtegrad (Eignung). Wenn der Feuchtigkeitsgehalt unter 25 Prozent liegt, gilt das Material in der Regel als Brennholz – egal, was der Käufer später damit macht.

Anwendungsregelung

Diese neue Regelung setzt Urteile deutscher und europäischer Gerichte in nationales Recht um. Sie gilt für alle Umsätze, die nach dem 5.12.2024 ausgeführt werden. Für frühere Lieferungen gewährt die Finanzverwaltung noch Übergangsregeln.

Hinweis: Zu dem Thema wurde bereits ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 17.4.2025, III C 2 - S 7221/00019/005/013 veröffentlicht. Aufgrund missverständlicher Formulierungen wurde es jedoch zurückgenommen und das aktuelle Schreiben veröffentlicht.

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1. Kündigung in der Probezeit bei schwerbehinderter Person

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitgeber vor einer ordentlichen Kündigung in der Probezeit kein Präventionsverfahren für schwerbehinderte Menschen durchführen muss. 

Hintergrund

Ein Mann mit Schwerbehinderung war seit Anfang Januar 2023 als Leiter der Haustechnik in einem Betrieb angestellt – mit einer sechsmonatigen Probezeit. In dem Betrieb gibt es weder einen Betriebsrat noch eine Schwerbehindertenvertretung. Als der Arbeitgeber dem Mitarbeiter Ende März 2023 kündigte, klagte er dagegen.

Der Kläger war der Ansicht: Die Kündigung sei unwirksam, weil der Arbeitgeber kein Präventionsverfahren (eine Art Plan zur Arbeitsplatzanpassung) durchgeführt habe, obwohl er über seine Behinderung informiert war.

Entscheidung

Sowohl das Arbeitsgericht Nordhausen als auch das Thüringer Landesarbeitsgericht wiesen seine Klage ab. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidungen und urteilte, dass in der Wartezeit bis zum Anfang des Kündigungsschutzgesetzes und auch in kleinen Betrieben ohne Betriebsrat, ein solches Verfahren nicht vorgeschrieben ist. Entscheidend sei allein, dass das Kündigungsschutzgesetz in dieser Zeit keine Anwendung findet – und damit auch nicht die Pflicht zum Präventionsverfahren.

Die Richter erklärten: Eine Kündigung in der Probezeit kann auch dann wirksam sein, wenn der Arbeitnehmer schwerbehindert ist und der Arbeitgeber keine speziellen Schritte zur Anpassung des Arbeitsplatzes unternimmt. Eine Ausnahme gegen das Gebot der Gleichbehandlung liegt nur dann vor, wenn die Kündigung direkt oder indirekt wegen der Behinderung erfolgt ist. Im vorliegenden Fall war das nicht der Fall – die Kündigung erfolgte aufgrund fachlicher Eignungsmängel.

2. Künstlersozialabgabe sinkt im Jahr 2026

Wer selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragt, muss auch an die Künstlersozialabgabe denken. Im Jahr 2026 soll die Abgabe auf 4,9 Prozent sinken.

Hintergrund

Die Künstlersozialabgabe ist ein Pflichtbeitrag für Unternehmen, die kreative oder publizistische Leistungen nutzen – zum Beispiel für Grafik, Musik oder Texte. Damit wird ein Teil der Sozialversicherung für selbstständige Künstlerinnen und Künstler mitfinanziert.

Über die Künstlersozialversicherung sind aktuell rund 190.000 selbstständige Kreative pflichtversichert – ähnlich wie Angestellte in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Sie zahlen dabei nur die Hälfte der Beiträge selbst. Die andere Hälfte wird über einen Bundeszuschuss (20 Prozent) sowie die Künstlersozialabgabe (30 Prozent) finanziert. 

Diese Umlage zahlen Unternehmen, die regelmäßig kreative oder publizistische Leistungen beauftragen. Die Bemessungsgrundlage ist dabei das Honorar, das im Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt wird.

Ausblick 2026

Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mitteilt, wird der Abgabesatz im Jahr 2026 von derzeit 5,0 auf 4,9 Prozent gesenkt. Grund dafür ist die verbesserte wirtschaftliche Lage in der Kultur- und Kreativbranche. Ziel der Bundesregierung ist es, die Künstlersozialabgabe langfristig stabil zu halten – auch angesichts digitaler Veränderungen in der Branche.

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1. Verdeckte Gewinnausschüttung beim unentgeltlichen Erwerb eigener Anteile

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der unentgeltliche Erwerb eigener Anteile durch einen Gesellschafter einer GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gilt. Ein „unentgeltlicher Erwerb eigener Anteile“ bedeutet, dass jemand Anteile (z. B. Geschäftsanteile seiner GmbH) bekommt, ohne dafür etwas bezahlen zu müssen.  Dabei ist es unerheblich, ob die Gesellschaft selbst durch die Übertragung einen Vermögensverlust erleidet. Entscheidend ist, dass der Gesellschafter einen messbaren Vermögensvorteil erhält, der außerhalb der regulären Gewinnverteilung gewährt wird.

Hintergrund
Im Streitfall war der Kläger alleiniger Gesellschafter einer GmbH. Zu Beginn des Jahres hielt er zwei Drittel der Anteile, das verbleibende Drittel gehörte der GmbH selbst. Durch einen notariellen Vertrag übertrug die GmbH ihren eigenen Anteil unentgeltlich auf den Kläger, sodass dieser anschließend alle Anteile besaß. Für die Übertragung musste der Kläger keine Gegenleistung erbringen.

Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger durch die unentgeltliche Übertragung einen Vermögensvorteil erhalten hat. Das Finanzamt wertete dies als verdeckte Gewinnausschüttung und setzte entsprechend Einkünfte aus Kapitalvermögen an, die der Abgeltungssteuer unterliegen. Einspruch und Klage des Klägers gegen diese Entscheidung blieben erfolglos.

Entscheidung
Der BFH hat die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Maßgeblich ist für das Gericht, dass der Gesellschafter einen wirtschaftlichen Vorteil erhält, der seinen Ursprung im Gesellschaftsverhältnis hat und nicht Teil der regulären Gewinnverteilung ist.

Ein Vermögensvorteil liegt vor, wenn der Gesellschafter über ein bestimmtes, in Geld messbares Gut verfügen kann. Die verdeckte Gewinnausschüttung ist beim Gesellschafter zu erfassen, sobald ihm dieser Vorteil zufließt. Die Finanzämter für Körperschaftsteuer und Einkommensteuer entscheiden dabei jeweils eigenständig über das Vorliegen und die Höhe der vGA.

Zusammengefasst bedeutet dies: Erhält ein Gesellschafter von „seiner“ GmbH ohne Bezahlung eigene Anteile übertragen, liegt darin ein steuerpflichtiger Vermögensvorteil. Es kommt nicht darauf an, ob die Gesellschaft selbst dadurch einen Verlust erleidet. Entscheidend ist allein der Vorteil, den der Gesellschafter erhält.

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1. Steuerbefreiung für die Übernahme ärztlicher Notfalldienste

Die entgeltliche Übernahme ärztlicher Notfalldienste durch einen Arzt ist umsatzsteuerfrei. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass diese Tätigkeit als Heilbehandlung gilt, auch wenn der Arzt den Dienst als Vertreter für einen anderen Arzt übernimmt und die Vergütung nicht direkt von den Patienten oder Krankenkassen stammt.

Hintergrund

Ein selbständiger Allgemeinmediziner übernahm in mehreren Jahren freiwillig Notfalldienste für andere Ärzte. Er hatte dazu eine Vereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung getroffen. Für die Übernahme des Notfalldienstes stellte er den vertretenen Ärzten eine Vergütung in Rechnung, ohne Umsatzsteuer auszuweisen. Zusätzlich rechnete er die tatsächlich erbrachten ärztlichen Leistungen gegenüber den Patienten ab.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Übernahme des Notfalldienstes als eigenständige, nicht steuerbefreite Leistung zu behandeln sei. Es unterschied zwischen den steuerfreien Heilbehandlungen an den Patienten und der entgeltlichen Übernahme des Notfalldienstes für andere Ärzte. Die Einnahmen aus der Vertretung sollten daher dem regulären Umsatzsteuersatz unterliegen. Einspruch und Klage des Arztes blieben zunächst erfolglos.

Entscheidung

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzamts aufgehoben. Die Übernahme ärztlicher Notfalldienste gegen Entgelt ist als Heilbehandlung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umsatzsteuerfrei.

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind steuerfrei, wenn sie von Ärzten oder vergleichbaren Heilberufen erbracht werden. Für die Steuerbefreiung ist es unerheblich, wer die Leistung empfängt oder bezahlt. Entscheidend ist, dass der Leistende ein Arzt ist und die Tätigkeit einem therapeutischen Zweck dient.

Die Übernahme des Notfalldienstes stellt sicher, dass Notfallpatienten zeitnah behandelt werden können. Die Bereitschaft, in Notfällen sofort ärztlich zu handeln, dient dem Schutz der Gesundheit und ist daher als Heilbehandlung anzusehen. Es spielt keine Rolle, wie viele Patienten tatsächlich während des Notfalldienstes behandelt werden. Bereits die Bereitschaft zur Behandlung in Notfällen erfüllt den therapeutischen Zweck.

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1. Bestattungsvorsorge: Keine außergewöhnlichen Belastungen

Das Finanzgericht Münster entschied: Wer zu Lebzeiten bereits Geld für die eigene Beerdigung zurücklegt, kann diese Kosten nicht von der Steuer absetzen.

Hintergrund

In dem Urteilsfall vor dem Finanzgericht Münster hatte ein Mann einen Vertrag über eine Bestattungsvorsorge abgeschlossen. Er zahlte dafür 6.500 EUR an eine Treuhandgesellschaft. 

Diese Summe wollte er als außergewöhnliche Belastung in seiner Steuererklärung angeben. Seine Begründung: Wenn Angehörige nach dem Tod die Beerdigung zahlen müssen, können sie diese Kosten steuerlich absetzen – also müsse das auch gelten, wenn man selbst vorsorgt.

Entscheidung

Seine Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht stellte klar, dass hier keine zwangsläufig entstandenen Mehraufwendungen vorlägen. Jeder Mensch stirbt irgendwann, und jeder muss bestattet werden. Deshalb sind Bestattungskosten grundsätzlich nichts Außergewöhnliches – sie treffen alle Menschen gleichermaßen. 

Wer zu Lebzeiten dafür Geld zurücklegt, hat dadurch keine besondere Belastung, die andere nicht auch hätten. Zudem sei der Vertrag freiwillig abgeschlossen worden – es bestehe weder eine gesetzliche noch eine sittliche Pflicht, so früh für die eigene Bestattung zu zahlen.

Ein wichtiger Unterschied bestehe auch zu den Fällen, in denen Angehörige die Kosten einer Beerdigung tragen müssen. Denn nicht jeder hat einen Angehörigen zu bestatten – und die Höhe dieser Kosten kann sehr unterschiedlich ausfallen. Auf Ebene der Erben sind Beerdigungskosten nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, soweit diese nicht aus dem Nachlass bestritten oder durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossenen Geldleistungen gedeckt seien.

Es fehlt an einer Belastung, wenn die Aufwendungen den Verkehrswert des Nachlasses nicht übersteigen. Und das müsse laut Auffassung des Gerichts erst recht für einen Erblasser gelten, der die Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge aus seinem eigenen Vermögen erbringe.

2. Neues Verfahren „RaBe“ zur Belegeinreichung beim Finanzamt

In verschiedenen Bundesländern kommt bereits das Verfahren „RaBe“ zum Einsatz, um Belege digital an das Finanzamt zu übermitteln. 

Hintergrund

Nicht selten kommt es vor, dass die Steuererklärung eingereicht wird, in der Hoffnung, bald eine Steuererstattung zu erhalten. Doch wenn das Finanzamt Rückfragen hat, beispielsweise zu Werbungskosten, Spenden oder haushaltsnahen Dienstleistungen, kann es sein, dass Belege angefordert werden. Das kann die Bearbeitung der Steuererklärung um einige Wochen verzögern. Steuerpflichtige warten dadurch länger auf ihre erhoffte Erstattung. Doch eine neue Funktion in Elster soll den Prozess deutlich beschleunigen und vereinfachen. 

„RaBe“ steht für „Refinanzierung auf Belege“. Mit diesem  Verfahren soll die Digitalisierung der Steuererklärung voranschreiten. Belege können dann direkt beim Ausfüllen der elektronischen Steuererklärung im Programm „Mein ELSTER“ oder anderen RaBe-fähigen Steuerprogrammen online hinterlegt werden. 

RaBe nutzen

Wie funktioniert das? Werden beispielsweise Werbungskosten eingetragen, kann der jeweilige Beleg direkt mit der Eingabe verknüpft werden. Das Finanzamt kann die hinterlegten Belege bei der Bearbeitung dann einfach per Mausklick abrufen. Damit soll das Veranlagungsverfahren entlastet werden. Rückfragen bei Steuerberater oder Steuerbürgern entfallen auf diese Weise. Werden Belege vom Finanzamt abgerufen, erhält der Steuerbürger oder Steuerberater eine Nachricht über das Elster-Portal. 

RaBe steht bereits in einigen Bundesländern zur Verfügung, wie beispielsweise Berlin, Bayern, Hessen und Thüringen. Aktuell macht die Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg darauf aufmerksam, dass die Funktion bei den Finanzämtern in dem Bundesland nun verfügbar sei. 

Werden Steuererklärungen in Papierform eingereicht, muss weiterhin damit gerechnet werden, dass Belege vom Finanzamt angefordert werden und sich die Bearbeitung der Steuererklärung verzögert.

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1. Doppelte Haushaltsführung bei einem Ein-Personen-Haushalt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei einer doppelten Haushaltsführung eines Ein-Personen-Haushalts keine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nachgewiesen werden muss. Damit können notwendige Mehraufwendungen, die durch eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung entstehen, grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden.

Hintergrund

Ein lediger Mann absolvierte nach seiner Ausbildung ein Studium und arbeitete anschließend als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Während dieser Zeit wohnte er an verschiedenen Studienorten in gemieteten Wohnungen. Sein Lebensmittelpunkt blieb jedoch im Elternhaus, wo er das Obergeschoss allein bewohnte. Die Nutzung der Räume war kostenlos, da die Eltern ihm diese überließen.

In seinen Steuererklärungen machte der Mann die Kosten für die doppelte Haushaltsführung und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten nicht an, und auch vor dem Finanzgericht hatte er zunächst keinen Erfolg.

Entscheidung

Der BFH gab dem Steuerpflichtigen Recht. Nach Auffassung des Gerichts sind Aufwendungen für eine zweite Ausbildung (wie ein weiteres Studium) in der Regel beruflich veranlasst. Das bedeutet: Alle Kosten, die im Zusammenhang mit einer Zweitausbildung entstehen, können grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Dazu zählen auch die Mehrkosten, die durch eine doppelte Haushaltsführung entstehen.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn jemand außerhalb des Ortes seiner ersten Arbeitsstelle einen eigenen Haushalt unterhält und am Arbeitsort wohnt. Normalerweise muss man sich an den Kosten des eigenen Haushalts finanziell beteiligen. Bei einem Ein-Personen-Haushalt – also wenn jemand allein wohnt und den Haushalt selbst führt – ist dieser Nachweis jedoch nicht erforderlich.

2. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Umzugskosten bei Lehrkräften

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Umzugskosten einer Lehrerin nicht als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der Umzug nicht überwiegend beruflich veranlasst ist. Entscheidend ist, ob der Beruf der Hauptgrund für den Wohnungswechsel war und private Gründe nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben.

Hintergrund

Die Klägerin war zunächst als Referendarin tätig und erhielt anschließend eine unbefristete Anstellung als Grundschullehrerin. Sie wurde an einer bestimmten Grundschule eingesetzt und bekam die Zusage, dort dauerhaft als Klassenlehrerin zu arbeiten. Daraufhin zogen die Kläger von einer kleineren in eine größere Wohnung um. In der neuen Wohnung richtete die Klägerin ein Arbeitszimmer für ihre Lehrtätigkeit ein. Die Entfernung zur Arbeitsstätte verringerte sich durch den Umzug jedoch nur geringfügig.

In ihrer Steuererklärung machten die Kläger sowohl die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer als auch die Umzugskosten als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte zwar das Arbeitszimmer an, lehnte aber den Abzug der Umzugskosten ab. Der Einspruch der Kläger blieb erfolglos.

Entscheidung

Das Finanzgericht Münster bestätigte die Auffassung des Finanzamts: Die Umzugskosten sind nicht als Werbungskosten abziehbar.

Das Gericht begründet seine Entscheidung wie folgt:

  • Werbungskosten sind Ausgaben, die dazu dienen, Einnahmen zu erzielen, zu sichern oder zu erhalten. Dazu können grundsätzlich auch Umzugskosten gehören, wenn der Umzug aus beruflichen Gründen erfolgt.
  • Normalerweise zählt ein Wohnungswechsel zum privaten Lebensbereich. Die Kosten sind dann nicht steuerlich abziehbar.
  • Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Beruf der ausschlaggebende Grund für den Umzug ist und private Gründe kaum eine Rolle spielen.
  • Ein objektives Kriterium für einen beruflich veranlassten Umzug ist zum Beispiel eine deutliche Verkürzung des Arbeitswegs – als wesentlich gilt eine Ersparnis von mindestens einer Stunde täglich.

Im vorliegenden Fall verringerte sich die Entfernung zur Arbeitsstätte nur geringfügig. Auch die Einrichtung eines Arbeitszimmers begründet keinen überwiegend beruflichen Anlass für den Umzug, wenn private Gründe – wie der Wunsch nach einer größeren Wohnung – ebenfalls maßgeblich sind.

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1. Bewertung einer Gartenfläche durch die Finanzbehörde

Das Finanzgericht Düsseldorf musste entscheiden, wie ein Grundstück im Außenbereich für die Grundsteuer zu bewerten ist.

Hintergrund

In dem Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatte das Finanzamt das Grundstück mit 90 EUR (Bodenrichtwert für baureifes Land) pro Quadratmeter bewertet. Es kam damit auf einen Grundsteuerwert von 91.800 EUR und erließ einen entsprechenden Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags. 

Die Eigentümer waren damit jedoch nicht einverstanden. Sie sagten, dass ihr Grundstück im Außenbereich liegt und laut Flächennutzungsplan landwirtschaftlich genutzt werden soll. Eine Bebauung sei nicht erlaubt und deshalb müsse der niedrigere Bodenwert von 5,50 EUR pro Quadratmeter gelten.

Das Finanzamt meinte, das Grundstück werde als Garten und nicht wirklich landwirtschaftlich genutzt. Deshalb sei ein anderer Bodenwert anzusetzen – etwa 11 bis 12 EUR pro Quadratmeter. 

Entscheidung

Das Gericht entschied zugunsten der Kläger. Maßgeblich sei nicht, wie das Grundstück aktuell tatsächlich genutzt wird, sondern wie es grundsätzlich objektiv nutzbar ist. Da das Grundstück als landwirtschaftliche Fläche nutzbar ist und keine Bebauung geplant sei, gelte der niedrigere Bodenwert von 5,50 EUR pro Quadratmeter. Es handle sich um eine „besondere Fläche der Landwirtschaft“.

2. Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine Ferienwohnung als sogenannte erste Tätigkeitsstätte gelten kann – auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Hintergrund

In dem Fall klagte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus Vater und Sohn. Sie vermieten zwei Ferienwohnungen. 

Für das Jahr 2019 wollten sie verschiedene Kosten – zum Beispiel für Fahrten, Übernachtungen und Verpflegung – steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Diese Kosten entstanden durch Arbeiten wie Reinigung oder Reparaturen an den Wohnungen. Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch nicht an und begründete diese mit privater Mitveranlassung.

Entscheidung

Das Gericht gab der Klage jedoch teilweise statt und entschied, dass die Ferienwohnungen als erste Tätigkeitsstätte gelten können, wenn der Vermieter mindestens ein Drittel seiner Arbeitszeit direkt dort verbringt. Das ist bei den beiden Klägern der Fall gewesen, weil sie viele Arbeiten selbst erledigt haben. Deshalb dürfen sie für die Fahrten zur Ferienwohnung die Entfernungspauschale ansetzen – allerdings nur anteilig, da die privaten Veranlassungsanteile nicht als Werbungskosten anerkannt wurden. 

Auch Unterkunftskosten für eine dritte Wohnung wurden zum Teil anerkannt – im Rahmen einer sogenannten „doppelten Haushaltsführung“. Aber auch hier wurde ein Privatanteil abgezogen.

Verpflegungskosten erkannte das Gericht allerdings nicht an, da die sogenannte Dreimonatsfrist abgelaufen war. Danach dürfen solche Kosten nur für eine bestimmte Zeit geltend gemacht werden. 

3. Wohnungswirtschaftliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Altersvorsorgevermögen auch dann für die Tilgung eines Darlehens zur Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnung verwendet werden kann, wenn das Darlehen ursprünglich für eine andere Immobilie aufgenommen und später umgewidmet wurde. Entscheidend ist, dass das Darlehen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnung steht. 

Hintergrund

Ein Ehepaar hatte zunächst ein Eigenheim gekauft und dafür einen Kredit aufgenommen. Später bündelten sie ihre Kredite in einem neuen Darlehen bei einer luxemburgischen Bank, abgesichert durch eine Bürgschaft einer deutschen Bank. Nach dem Verkauf des ersten Hauses nutzten sie den Erlös, um gemeinsam ein neues Haus zu kaufen, das sie selbst bewohnten. Das bestehende Darlehen und die Bürgschaft wurden verlängert und teilweise zurückgezahlt.

Das Ehepaar beantragte bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), einen Teil ihres angesparten Altersvorsorgevermögens (z. B. aus einem Riester-Vertrag) zur Tilgung des Darlehens bei der luxemburgischen Bank zu verwenden. Die ZfA lehnte dies ab, weil sie keine wohnungswirtschaftliche Verwendung mehr sah. Auch Einspruch und Klage blieben zunächst erfolglos.

Entscheidung

Der BFH stellte klar: Gefördertes Altersvorsorgekapital darf bis zum Beginn der Auszahlungsphase für die Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnung oder zur Tilgung eines dafür aufgenommenen Darlehens verwendet werden (sog. Entschuldungsalternative nach § 92a Abs. 1 Nr. 1 EStG). 

Begünstigt sind:

  • Wohnungen im eigenen Haus,
  • eigene Eigentumswohnungen oder
  • Genossenschaftswohnungen, 

sofern sie in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen und als Hauptwohnsitz dienen.

Auch wenn ein Darlehen ursprünglich für eine andere Immobilie aufgenommen und später für eine neue, selbst genutzte Wohnung umgewidmet wurde, kann die Tilgung mit Altersvorsorgevermögen zulässig sein. Die zwischenzeitliche Umwidmung des Darlehens steht der Förderung nicht grundsätzlich entgegen.

Das Finanzgericht muss nun prüfen, ob im konkreten Fall alle Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob das Darlehen tatsächlich für die neue, selbst genutzte Wohnung verwendet wurde.

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1. Änderung eines Steuerbescheids bei nachträglicher Datenübermittlung durch Dritte

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das Finanzamt einen Steuerbescheid ändern muss, wenn es nachträglich Daten von Dritten – wie etwa der Rentenversicherung – erhält, die bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerpflichtigen die entsprechenden Angaben bereits korrekt in ihrer Steuererklärung gemacht hatten. Die Änderung ist unabhängig davon möglich, wann die Daten dem Finanzamt übermittelt werden.

Hintergrund

Im entschiedenen Fall waren die Kläger ein Ehepaar, das für das Jahr 2017 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurde. Sie hatten in ihrer Steuererklärung alle Einkünfte, einschließlich der Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, korrekt angegeben. 

Das Finanzamt berücksichtigte die Renteneinkünfte jedoch zunächst nicht, weil zum Zeitpunkt der Bearbeitung noch keine elektronische Mitteilung der Rentenversicherung vorlag.

Erst später übermittelte die Rentenversicherung die Rentendaten elektronisch an das Finanzamt. Daraufhin änderte das Finanzamt den Steuerbescheid und bezog die Renteneinkünfte in die Besteuerung ein. Die Kläger legten dagegen Einspruch und klagten, blieben aber erfolglos.

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Vorgehensweise des Finanzamts. Laut Gesetz muss ein Steuerbescheid geändert werden, wenn nachträglich von einer mitteilungspflichtigen Stelle – wie der Rentenversicherung – Daten an das Finanzamt übermittelt werden, die bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung nicht oder nicht richtig berücksichtigt wurden.

Die Änderungspflicht gilt unabhängig davon, ob die Steuerpflichtigen die Daten bereits in ihrer Steuererklärung angegeben haben. Es spielt keine Rolle, wann die Daten dem Finanzamt zugehen. Auch eine spätere Übermittlung berechtigt und verpflichtet das Finanzamt zur Änderung.

Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet in diesen Fällen frühestens zwei Jahre nach Zugang der Daten beim Finanzamt, maximal aber neun Jahre nach dem betreffenden Steuerjahr.

Eine Änderung ist nur dann möglich, wenn die nachträglich übermittelten Daten tatsächlich zu einer anderen Steuerfestsetzung führen. Wenn sich die Daten steuerlich nicht auswirken, besteht keine Änderungsmöglichkeit.

2. Einkommensteuerliche Pflichten des Zwangsverwalters

In einem umfangreichen Schreiben klärt die Finanzverwaltung, welche einkommensteuerlichen Pflichten ein Zwangsverwalter hat. 

Hintergrund

Doch was macht ein Zwangsverwalter überhaupt? Wird ein vermietetes Grundstück zwangsverwaltet, muss der Zwangsverwalter für die daraus erzielten Einkünfte die steuerlichen Pflichten des Eigentümers übernehmen. Das betrifft insbesondere die Mitwirkung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung, ggf. die Abgabe von Feststellungserklärungen und die Zahlung anteiliger Steuern. Der Eigentümer bleibt zwar Steuerschuldner, der Zwangsverwalter ist aber für die Abführung verantwortlich – und kann bei Pflichtverstößen in Haftung genommen werden.

Neues Schreiben

Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) erläutert die wichtigsten Grundsätze zu den einkommensteuerlichen Pflichten. Klargestellt wurde auch: Nach Beendigung der Zwangsverwaltung endet die steuerliche Zuständigkeit des Zwangsverwalters grundsätzlich, kann aber bei entsprechender gerichtlicher Ermächtigung fortbestehen.

Das Schreiben enthält umfangreiche Regelungen 

  • zur Bekanntgabe von Steuerbescheiden,
  • zur Berechnung der anteiligen Steuer,
  • zur Zuordnung von Erstattungen und
  • zu Sonderfällen wie Insolvenz oder „kalter Zwangsverwaltung“.

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