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08/2026

August 2026

1. Nutzung einer betrieblichen PV-Anlage für den privaten Haushalt

Das Finanzgericht (FG) Hessen hatte darüber zu entscheiden, ob für eine PV-Anlage ein steuerlicher Investitionsabzugsbetrag gewährt werden kann, wenn ein Teil des erzeugten Stroms privat genutzt wird. Das Gericht verneinte dies, weil die Anlage nicht überwiegend für betriebliche Zwecke eingesetzt wurde.

Hintergrund

Der Kläger betrieb ein Gewerbe mit dem Zweck, Strom aus einer auf seinem Wohnhaus installierten PV-Anlage zu verkaufen. Ein Teil des erzeugten Stroms wurde ins öffentliche Netz eingespeist und damit im Rahmen des Gewerbebetriebs verkauft. Die verbleibende Strommenge nutzte der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau im privaten Haushalt.

In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger aus diesem Gewerbebetrieb einen Verlust geltend. Dieser Verlust ergab sich im Wesentlichen daraus, dass er einen sogenannten Investitionsabzugsbetrag (IAB) für die PV-Anlage in Anspruch nehmen wollte. Mit einem IAB können Unternehmer bereits vor der Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter bis zu 50 % der voraussichtlichen Kosten gewinnmindernd abziehen.

Das Finanzamt erkannte den geltend gemachten Verlust nicht an, weil es den IAB für die PV-Anlage versagte.

Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos, sodass er Klage zum FG Hessen erhob.

Entscheidung

Das FG Hessen wies die Klage ab. Der Kläger konnte für die häusliche PV-Anlage keinen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen.

Ein IAB setzt voraus, dass das angeschaffte Wirtschaftsgut (hier: die PV-Anlage)

  • entweder vermietet wird oder
  • in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.

"Fast ausschließlich betrieblich" bedeutet nach der Rechtsprechung, dass die betriebliche Nutzung mindestens 90 % betragen muss. Wird das Wirtschaftsgut in nennenswertem Umfang privat verwendet, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.

Bei einer PV-Anlage gilt: Nur der Teil des Stroms, der im Rahmen des Gewerbebetriebs verkauft wird, ist betrieblich genutzt.

Im Streitfall stellte das Gericht fest, dass die PV-Anlage bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres nur zu 9,3 % betrieblich genutzt wurde. Der überwiegende Teil des Stroms diente dem privaten Verbrauch im Wohnhaus. Damit war die 90 %-Grenze deutlich unterschritten.

2. Schätzung bei mangelhafter Kassenführung

Das Finanzgericht (FG) Hessen hat entschieden, dass bei einer fehlerhaften Kassenführung die Finanzverwaltung die Besteuerungsgrundlagen schätzen darf. Bei überwiegenden Bargeschäften gelten strenge Anforderungen an die Kassenaufzeichnungen. Im konkreten Fall hielt das Gericht einen pauschalen Zuschlag von 5 % auf die erklärten Umsätze für angemessen.

Hintergrund

Der Kläger betrieb in den betreffenden Jahren ein Restaurant der gehobenen Klasse.

Im Rahmen einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Kassenführung des Restaurants erhebliche Mängel aufwies und daher nicht als verlässlich anzusehen war. Die Bargeschäfte wurden nicht ausreichend und durchgängig dokumentiert.

Das Finanzamt hat deshalb zusätzliche Einnahmen geschätzt (sog. Hinzuschätzung). Grundlage war die amtliche Richtsatzsammlung – eine vom Bundesfinanzministerium herausgegebene Übersicht mit branchenüblichen Gewinnspannen. Das Finanzamt hat den dort genannten mittleren Rohgewinnaufschlagsatz für Gaststätten auf den erklärten Wareneinsatz an, um die vermuteten Einnahmen zu berechnen.

Der Einspruch des Klägers gegen die Hinzuschätzung blieb erfolglos; daraufhin erhob er Klage beim FG Hessen.

Entscheidung

Der Klage wurde stattgegeben. Das FG bestätigte zwar grundsätzlich, dass das Finanzamt bei mangelhafter Kassenführung schätzen darf, hielt die vom Finanzamt gewählte Methode jedoch für unverhältnismäßig. Die bloße Anwendung von Branchendurchschnittswerten aus der Richtsatzsammlung berücksichtigt nicht die besonderen Umstände des Einzelfalls. Das Finanzgericht hielt einen pauschalen Aufschlag von 5 % auf die erklärten Umsatzerlöse für angemessen – anstelle der deutlich höheren Schätzung des Finanzamts.

Die Finanzbehörde ist zur Schätzung verpflichtet, wenn die Besteuerungsgrundlagen wegen fehlerhafter oder unvollständiger Buchführung bzw. Kassenaufzeichnungen nicht verlässlich ermittelt werden können. Das betrifft insbesondere bargeldintensive Betriebe wie Restaurants.

Bei Bargeschäften ist insbesondere sicherzustellen, dass:

  • die Kassenprogrammierung lückenlos dokumentiert wird und
  • vollständige, fortlaufende Tagesendsummenbons (Z-Bons) bei elektronischen Kassen bzw. tägliche Zählprotokolle bei offenen Ladenkassen erstellt werden.

Fehlen diese wesentlichen Unterlagen oder bestehen Lücken, ist die Buchführung formell nicht ordnungsgemäß. Eine Schätzung der Einnahmen ist dann regelmäßig zulässig.

3. Schätzung nach Rückforderung einer Corona-Soforthilfe

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass die Rückforderung einer Corona-Soforthilfe und die anschließende Steuerschätzung rechtmäßig sein können, wenn keine Steuererklärungen abgegeben werden. Ein möglicher Verstoß gegen das Steuergeheimnis ändert nichts an der Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen.

Hintergrund

Ein Unternehmer erhielt in Nordrhein-Westfalen eine Corona-Soforthilfe für sein Nebengewerbe. Später wurde die Förderung zurückgefordert, weil er hauptberuflich als Arbeitnehmer tätig war und die Voraussetzungen für die Soforthilfe nach Auffassung der Behörde nicht vorlagen.

Für die betroffenen Jahre gab der Unternehmer keine Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen ab. Das Finanzamt schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Steuer entsprechend fest.

Seine Einsprüche gegen diese Bescheide blieben erfolglos, sodass er Klage vor dem Finanzgericht Münster erhob.

Entscheidung

Das FG Münster bestätigt, dass das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt war. Wenn ein Steuerpflichtiger trotz bestehender Pflicht keine Steuererklärungen abgibt und die tatsächlichen Einkünfte nicht festgestellt werden können, darf das Finanzamt schätzen. Dabei sind alle verfügbaren und relevanten Umstände zu berücksichtigen.

Grundsätzlich sind steuerliche Daten durch das Steuergeheimnis geschützt. Das Gericht stellt jedoch klar, dass solche Daten in bestimmten Verfahren offengelegtwerden dürfen, etwa zur Entscheidung über Bewilligung, Rückforderung oder Rückzahlung von Leistungen aus öffentlichen Mitteln wie der Corona-Soforthilfe.

Entscheidend ist: Der Kläger war zur Abgabe von Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen verpflichtet. Selbst wenn man einen Verstoß gegen das Steuergeheimnis annehmen würde, hätte dies keinen Einfluss auf diese Pflicht.

4. Verwendung eines falschen Steuerschlüssels im ERP-System

Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass die Verwendung eines falschen Steuerschlüssels im ERP-System kein Schreib- oder Rechenfehler im Sinne der Abgabenordnung ist. Eine bereits bestandskräftige Umsatzsteuerfestsetzung kann deshalb nicht allein auf dieser Grundlage nachträglich geändert werden.

Hintergrund

Eine Kapitalgesellschaft gab ihre Umsatzsteuerjahreserklärung ab und erfasste dabei auch Einfuhrumsatzsteuer (EUSt). Später stellte sie fest, dass im ERP-System ein falscher Steuerschlüssel verwendet worden war. Dadurch waren die EUSt-Beträge in der Erklärung fehlerhaft.

Die Gesellschaft beantragte die Änderung des bereits bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheids und berief sich auf die Möglichkeit der Korrektur von Schreib- und Rechenfehlern. Einspruch und anschließende Klage blieben erfolglos.

Entscheidung

Das Finanzgericht München gab dem Kläger Recht.

Bei gemeinsam veranlagten Ehegatten haften beide zwar als Gesamtschuldner für die Einkommensteuer. Für die Erstattung ist aber entscheidend, auf wessen Rechnung die Steuer gezahlt wurde, also wessen Steuerschuld nach dem erkennbaren Willen des Zahlenden getilgt werden sollte. Nicht entscheidend ist, wer das Geld überwiesen hat oder aus wessen Vermögen die Zahlung stammt.

Im Streitfall betraf die nachträgliche Steuererstattung ausschließlich Zahlungen, die auf Rechnung des Klägers geleistet worden waren. Daher ist allein der Kläger erstattungsberechtigt.

Der Abrechnungsbescheid, der eine quotale Aufteilung zwischen den Ehegatten vorsah, ist rechtswidrig und verletzt die Rechte des Klägers. Das Finanzamt muss den gesamten Erstattungsbetrag dem Kläger zurechnen und den Bescheid entsprechend ändern.

5. Vorsteuerabzug beim Erwerb eines Luxussportwagens

Ein Unternehmer kann die Umsatzsteuer (Vorsteuer) für einen hochmotorisierten Luxussportwagen nicht abziehen, wenn dieser im Wesentlichen der repräsentativen Darstellung und privaten Nutzung dient. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg wertet solche Fahrzeuge als unangemessenen Repräsentationsaufwand, für den ein steuerliches Abzugsverbot gilt – dadurch entfällt auch der Vorsteuerabzug.

Hintergrund

Ein Unternehmer (Kläger) kaufte einen hochmotorisierten Luxussportwagen, ließ ihn auf sich zu und schloss anschließend einen Mietvertrag zur Vermietung des Fahrzeugs ab. Die Mehrwertsteuer (Vorsteuer), die beim Kauf sowie bei den laufenden Fahrzeugkosten angefallen war, machte er in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen gegenüber dem Finanzamt geltend.

Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung verweigerte das Finanzamt jedoch den Vorsteuerabzug. Die Begründung: Das Fahrzeug sei seiner Art nach ausschließlich zu Werbezwecken und als repräsentatives Prestigeobjekt angeschafft worden. Es handele sich damit um unangemessenen Repräsentationsaufwand, der steuerlich nicht abzugsfähig sei.

Ein Einspruch des Klägers gegen diese Entscheidung blieb erfolglos.

Entscheidung

Das FG Berlin-Brandenburg hat der Klage nur teilweise stattgegeben und den Vorsteuerabzug für die Anschaffung des Luxussportwagens abgelehnt.

Grundsätzlich gilt: Wenn ein Aufwand im Einkommensteuerrecht nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden darf, ist auch die darauf entfallende Vorsteuer nicht erstattungsfähig.

Im Einkommensteuerrecht besteht ein solches Abzugsverbot insbesondere für sogenannte Repräsentationsaufwendungen – also Kosten, bei denen offensichtlich ist, dass sie die private Lebensführung berühren oder dazu dienen, Geschäftspartner zu unterhalten.

Dazu zählte das FG den hochmotorisierten Luxussportwagen – unabhängig davon, wie der Kläger das Fahrzeug tatsächlich genutzt hat. Entscheidend ist nämlich nicht die konkrete Nutzung im Einzelfall, sondern die typische Eignung des Fahrzeugs.

Da der Erwerb des Luxussportwagens als Repräsentationsaufwand und somit ertragsteuerlich als nicht abzugsfähiger Aufwand eingestuft wird, ist die darauf entfallende Vorsteuer im Streitfall nicht abziehbar.

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1. Entschädigung bei Diskriminierung im Arbeitsverhältnis

Beschäftigte können eine Entschädigung erhalten, wenn sie wegen persönlicher Merkmale wie Geschlecht, Alter oder Behinderung benachteiligt werden. Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor solcher Diskriminierung schützen – auch gegenüber Kunden. Tut er das nicht, kann ein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 AGG entstehen.

Hintergrund

Diskriminierung im Arbeitsleben führt häufig zu Streitigkeiten mit finanziellen Folgen für Arbeitgeber. Typische Fälle sind Benachteiligungen im Bewerbungsverfahren oder im laufenden Arbeitsverhältnis, etwa wegen Geschlecht, Alter oder einer Behinderung.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet solche Benachteiligungen. § 15 AGG gibt Beschäftigten die Möglichkeit, Ansprüche geltend zu machen, wenn gegen dieses Verbot verstoßen wird. Geschützt sind insbesondere folgende Merkmale:

  • Rasse oder ethnische Herkunft
  • Geschlecht
  • Religion oder Weltanschauung
  • Behinderung
  • Alter
  • sexuelle Identität

Es gibt zwei Arten von Ansprüchen:

  • Ersatz eines finanziellen Schadens (Schadensersatz)
  • Ausgleich für die erlittene Diskriminierung (Entschädigung, vergleichbar mit Schmerzensgeld)

Wichtig

Einen Anspruch darauf, eingestellt zu werden oder befördert zu werden, gewährt § 15 AGG ausdrücklich nicht.

Schadensersatz (finanzieller Schaden)

Ein Schadensersatzanspruch entsteht, wenn durch die Diskriminierung ein messbarer finanzieller Nachteil entsteht.

In diesen Fällen kann die betroffene Person die Differenz zum entgangenen Gehaltverlangen. Allerdings muss sie beweisen, dass sie für die Stelle geeignet oder sogar am besten geeignet war. Der Arbeitgeber darf dagegenhalten, dass eine andere Person objektiv besser geeignet gewesen wäre. Bei der Eignung zählen nicht nur Abschlüsse und Noten, sondern auch persönliche Kompetenzen wie Teamfähigkeit oder Führungsstärke.

Für Schadensersatz ist ein Verschulden des Arbeitgebers erforderlich. Verschulden bedeutet hier auch, keine ausreichenden Schutzmaßnahmen gegen Diskriminierung getroffen zu haben. Der Arbeitgeber muss darlegen, dass ihn kein Verschulden trifft.

Entschädigung (Ausgleich für die Benachteiligung)

Unabhängig von einem finanziellen Schaden kann eine Entschädigung verlangt werden. Sie dient als Ausgleich für die erlittene Diskriminierung und kommt in der Praxis besonders häufig vor.

Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber schuldhaft gehandelt hat. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Bewerber oder die Bewerberin tatsächlich eingestellt worden wäre. Der Arbeitgeber kann sich nicht damit verteidigen, die Person sei für die Stelle nicht geeignet gewesen.

Die Höhe der Entschädigung:

  • ist grundsätzlich nicht begrenzt
  • wird insbesondere nach der Schwere der Benachteiligung, einem möglichen Verschulden des Arbeitgebers und dessen wirtschaftlicher Situation bemessen,
  • muss so bemessen sein, dass sie den Arbeitgeber wirksam von weiteren Diskriminierungen abhält.

Für Bewerberinnen und Bewerber, die auch bei fairer Auswahl nicht eingestellt worden wären, ist die Entschädigung auf maximal drei Monatsgehälter begrenzt – jeweils pro betroffener Person.

2. Fehler bei der Massenentlassungsanzeige

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Kündigungen auch dann wirksam sein können, wenn die Massenentlassungsanzeige kleinere Fehler enthält. Entscheidend ist, ob diese Fehler den eigentlichen Zweck der Anzeige beeinträchtigen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob unklare und widersprüchliche Zahlenangaben zur Anzahl der zu kündigenden Mitarbeitenden die Kündigung unwirksam machen.

Hintergrund

Ein Schlüsselhersteller meldete 2024 Insolvenz an und plante die Entlassung aller verbleibenden Beschäftigten. Dabei unterrichtete der Insolvenzverwalter den Betriebsrat mit widersprüchlichen Zahlen zur Anzahl der Betroffenen. Auch in der späteren Massenentlassungsanzeige wurden mehr Kündigungen angegeben, als tatsächlich ausgesprochen wurden.

Ein Arbeitnehmer hielt seine betriebsbedingte Kündigung deshalb für unwirksam.

Entscheidung

Das BAG bestätigte, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis wirksam beendet hat. Bei Massenentlassungen müssen zwar das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat und die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit ordnungsgemäß durchgeführt werden:

  • Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat: Der Betriebsrat soll die Möglichkeit haben, Alternativen zur Betriebsschließung und Entlassungen zu beraten, deren Umfang zu begrenzen und Folgen abzumildern.
  • Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit: Die Agentur erhält eine 30-tägige Frist, um sich auf die Entlassungen einzustellen, Vermittlungsangebote zu planen und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zu prüfen. Erst nach Ablauf dieser Sperrfrist dürfen Kündigungen ausgesprochen werden.

Geringfügige Abweichungen bei der Zahl der angegebenen Entlassungen sind jedoch unschädlich, wenn die Agentur für Arbeit weiterhin ihre Aufgabe erfüllen kann, sich auf die Entlassungen einzustellen und Maßnahmen für die Betroffenen zu planen.

Auch die fehlerhaften Angaben gegenüber dem Betriebsrat standen der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen, weil die falschen Zahlen erkennbar waren und der Betriebsrat die tatsächliche Zahl der Beschäftigten aus den Unterlagen entnehmen konnte.

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1. Steuervergünstigung bei der Grunderwerbsteuer durch die Konzernklausel

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine besondere Steuervergünstigung bei der Grunderwerbsteuer – die sogenannte Konzernklausel – nur dann greift, wenn bestimmte Beteiligungsverhältnisse innerhalb eines Unternehmensverbunds vorliegen. In dem entschiedenen Fall wurden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sodass Grunderwerbsteuer anfiel..

Hintergrund

Im entschiedenen Fall ging es um eine Erbauseinandersetzung zwischen drei Erben. Zum Nachlass gehörten unter anderem zwei Beteiligungen an GmbHs, in deren Betriebsvermögen sich insgesamt drei Immobilien befanden.

Die Erben gründeten eine GmbH & Co. KG (die Klägerin) und wollten die geerbten GmbH-Beteiligungen in diese neue Gesellschaft einbringen. Mit dieser Einbringung wurden die Anteile an den GmbHs in einer Hand vereinigt.

Das Finanzamt setzte dafür Grunderwerbsteuer fest. Grundlage war eine Vorschrift, nach der Grunderwerbsteuer auch dann entsteht, wenn mindestens 90 % der Anteile an einer Gesellschaft, der Immobilien gehören, in einer Hand vereinigtwerden.

Die Klägerin legte Einspruch ein und berief sich auf eine Steuervergünstigung, die sogenannte Konzernklausel in § 6a GrEStG.

Das Finanzamt wies den Einspruch zurück, sodass die Sache vor Gericht kam.

Entscheidung

Der BFH hat die Klage abgewiesen: Die Einbringung der GmbH-Anteile in die GmbH & Co. KG unterliegt der Grunderwerbsteuer. Die Steuervergünstigung nach der Konzernklausel ist im Streitfall nicht anwendbar.

Die Konzernklausel soll verhindern, dass bei Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns (also eines Unternehmensverbunds mit einer oberen "Muttergesellschaft" und darunterliegenden Tochtergesellschaften) Grunderwerbsteuer anfällt.

Sie greift bei bestimmten Vorgängen wie Umwandlungen oder Einbringungen nur dann, wenn an dem Vorgang ausschließlich

  • ein herrschendes Unternehmen (vergleichbar mit einer Muttergesellschaft) und
  • eine oder mehrere von diesem Unternehmen abhängige Gesellschaften (Tochtergesellschaften)

oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind.

Abhängige Gesellschaft bedeutet dabei vereinfacht: Das herrschende Unternehmen muss zu mindestens 95 % am Vermögen dieser Gesellschaft beteiligt sein.

Im entschiedenen Fall lagen diese Voraussetzungen nicht vor:

  • Die neu gegründete GmbH & Co. KG war keine abhängige Gesellschaft, weil kein herrschendes Unternehmen zu mindestens 95 % an ihr beteiligt war.
  • Die drei Erben waren jeweils nur anteilig beteiligt und erreichten für sich genommen nicht die erforderliche Beteiligung von mindestens 95 %.

Damit lag kein begünstigter Vorgang im Sinne der Konzernklausel vor.

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1. Steuererklärungsfrist für die eigene Steuererklärung eines Steuerberaters

Ein Steuerberater kann für seine eigene Einkommensteuererklärung nicht die verlängerte Abgabefrist nutzen, die sonst für von Steuerberatern betreute Mandanten gilt. Das gilt auch bei einer gemeinsamen Erklärung mit dem Ehegatten und bei Abgabe über die eigene Steuerberatungsgesellschaft.

Hintergrund

Der Kläger war Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer war er bei einer Wirtschaftsprüfungs- & Steuerberatungsgesellschaft beruflich tätig. Daneben betrieb der Kläger noch eine eigene beratende Tätigkeit als Einzelunternehmer

Für seine persönliche Einkommensteuererklärung beantragte er über seine eigene Gesellschaft eine Verlängerung der Abgabefrist. Zur Begründung verwies er auf die stark gestiegene Arbeitsbelastung in der Steuerberaterbranche.

Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und sah keinen besonderen Ausnahmefall. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.

Entscheidung

Das Finanzgericht Niedersachsen wies die Klage ab.

Die verlängerte Abgabefrist gilt nur für Steuerpflichtige, die sich von einem Steuerberater in ihren steuerlichen Angelegenheiten beraten lassen. Sie gilt nicht für Steuerberater, wenn es um deren eigene Steuererklärungen geht.

Das Gericht stellt klar: Ein Steuerberater wird für seine eigene Einkommensteuer wiejeder andere Steuerpflichtige behandelt; es gelten die normalen Fristen. Die verlängerte Frist greift auch nicht, wenn der Steuerberater die gemeinsame Einkommensteuererklärung mit seinem Ehegatten selbst erstellt.

Die Abgabe der eigenen Erklärung über die eigene Steuerberatungsgesellschaft ändert daran nichts. Der Kläger tritt damit nicht als unabhängiger Berater auf, sondern erledigt weiterhin seine eigenen privaten Angelegenheiten.

Hätte der Kläger einen externen Steuerberater oder eine andere Steuerberatungsgesellschaft mit seiner Erklärung beauftragt, wäre eine verlängerte Frist grundsätzlich möglich gewesen.

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1. Einheitlicher Gewerbebetrieb nach Übernahme eines 
weiteren Betriebs

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu klären, ob nach der Übernahme eines zweiten Betriebs durch einen Einzelunternehmer ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegt. Die Entscheidung ist wichtig für die Gewerbesteuer, weil sie beeinflusst, wie Einkünfte und Freibeträge zugeordnet werden. Der BFH hat das bisherige Urteil aufgehoben, weil wesentliche Feststellungen zum tatsächlichen Geschäftsmodell fehlten.

Hintergrund

Der Kläger betrieb einen Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen. Seine Mutter führte unter derselben Adresse einen Großhandel mit Rohprodukten ("Schrotthandel"). Beide nutzten denselben Betriebshof mit nur einer Zufahrt.

Nach dem Tod der Mutter übernahm der Kläger auch deren Schrotthandel und führte beide Tätigkeiten weiter. Das Finanzamt ging nach einer Außenprüfung davon aus, dass seit der Übernahme nur noch ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliege. Einspruch und Klage des Unternehmers gegen diese Einstufung blieben beim Finanzgericht zunächst ohne Erfolg.

Entscheidung

Der BFH hat der Klage stattgegeben und das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgehoben.

Für die Frage, ob ein oder mehrere Gewerbebetriebe vorliegen, kommt es darauf an,

  • ob die Tätigkeiten inhaltlich gleich oder verschieden sind,
  • ob sie wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell miteinander verbunden sind.

Ein Einzelunternehmer kann grundsätzlich mehrere getrennte Gewerbebetriebehaben. Üben dieselbe Person gleichartige Tätigkeiten aus, wird allerdings vermutet, dass ein einheitlicher Betrieb vorliegt – es sei denn, besondere Umstände sprechen dagegen.

Geht ein Gewerbebetrieb vollständig auf einen anderen Unternehmer über, gilt er beim bisherigen Unternehmer als beendet und beim neuen Unternehmer als neu gegründet, sofern er nicht mit einem bereits bestehenden Betrieb zusammengeführt wird.

Im konkreten Fall fehlten aber entscheidende Feststellungen dazu,

  • welche Metalle und Reststoffe jeweils angekauft wurden,
  • wie diese verarbeitet oder aufbereitet wurden (z.B. Sortieren, Zerkleinern, weitere Verarbeitung),
  • in welchem Zustand die Waren jeweils wieder verkauft wurden.

Ohne diese Details kann nicht sicher beurteilt werden, ob tatsächlich ein einheitlicher Betrieb vorliegt oder zwei getrennte Gewerbebetriebe. Deshalb wurde die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, das den Sachverhalt nun weiter aufklären und erneut entscheiden muss.

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1. Korrektur eines Steuerbescheids bei Altersvorsorgebeiträgen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Steuerbescheid nicht nachträglich geändert werden kann, wenn das Wahlrecht zur Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen als Sonderausgaben nicht rechtzeitig ausgeübt wurde. Wer seine Altersvorsorgebeiträge steuerlich geltend machen will, muss dies innerhalb der Frist tun, in der der Steuerbescheid noch geändert werden kann.

Hintergrund

Der Kläger war in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und zahlte im Streitjahr Beiträge in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag (z.B. Riester-Vertrag). Der Anbieter des Altersvorsorgevertrags übermittelte die Daten zu diesen Beiträgen elektronisch an die Finanzverwaltung.

Das Finanzamt berücksichtigte die Beiträge jedoch nicht als Sonderausgaben in der Steuerfestsetzung – und zwar deshalb, weil der Kläger sein Wahlrecht auf den entsprechenden Steuerabzug nicht rechtzeitig ausgeübt hatte.

Nachdem der Steuerbescheid bestandskräftig geworden war, reichte der Kläger eine berichtigte Steuererklärung ein, in der er die Altersvorsorgebeiträge ausdrücklich angab und deren Berücksichtigung als Sonderausgaben wählte. Das Finanzamt änderte den Bescheid daraufhin nur geringfügig zu Gunsten des Klägers.

Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.

Entscheidung

Der BFH hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Eine weitergehende Änderung des Steuerbescheids kommt nicht in Betracht, da keine geeignete gesetzliche Korrekturvorschrift greift.

Steuerbescheide sind grundsätzlich bindend, sobald sie bestandskräftig sind. Eine nachträgliche Änderung ist nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig.

Die Abgabenordnung erlaubt eine Korrektur, wenn vom Anbieter an das Finanzamt übermittelte Daten unrichtig oder unvollständig waren und deshalb falsch im Bescheid berücksichtigt wurden.

Im Streitfall waren die übermittelten Daten jedoch korrekt – die Altersvorsorgebeiträge wurden ordnungsgemäß gemeldet. Das Problem lag darin, dass der Kläger sein Wahlrecht auf den Sonderausgabenabzug nicht rechtzeitigausgeübt hatte.

Da keine weitere gesetzliche Korrekturmöglichkeit einschlägig war, bleibt der ursprüngliche Steuerbescheid unverändert bestehen.

2. Krankheitskosten bei Behandlung in einer Privatklinik steuerlich geltend machen

Zusammenfassung

Es ging um die Frage, ob Kosten für Operationen in einer Privatklinik als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer abziehbar sind. Das Finanzgericht (FG) Nürnberg verneinte dies, weil die Behandlung in einer normalen Klinik möglich und zumutbar gewesen wäre.

Hintergrund

Der Kläger war Arbeitnehmer, erhielt Krankengeld und machte in seiner Einkommensteuererklärung außergewöhnliche Belastungen geltend. Darunter fielen auch Kosten für operative Behandlungen in einer Privatklinik.

Das Finanzamt erkannte diese Kosten nicht an, weil keine ausreichenden Nachweise für eine steuerliche Berücksichtigung vorlagen.

Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.

Entscheidung

Das Finanzgericht Nürnberg wies die Klage ab.

Außergewöhnliche Belastungen liegen nur vor, wenn dem Steuerpflichtigen zwangsläufig höhere Aufwendungen entstehen als den meisten anderen Steuerpflichtigen in vergleichbarer Lage. Zwangsläufig sind Aufwendungen nur, wenn sie unvermeidbar, notwendig und der Höhe nach angemessen sind.

Im Streitfall konnte der Kläger nicht nachweisen, dass eine Behandlung in einem normalen, von der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Krankenhausmedizinisch unzumutbar gewesen wäre. Die Wahl der Privatklinik beruhte damit auf einer freiwilligen Entscheidung.

In der Folge sind die Kosten für die Behandlung in der Privatklinik sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

3. Steuererstattungsanspruch bei getrenntlebenden Ehepaaren

Das Finanzgericht (FG) München hat entschieden, wem ein Steuererstattungsanspruch zusteht, wenn zusammenveranlagte Ehepaare sich getrennt haben. Entscheidend ist nur, für wen mit der Zahlung erkennbar die Steuer bezahlt werden sollte.

Hintergrund

Ein Ehepaar wurde für das Streitjahr gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Später trennten sich die Ehegatten.

Bei einer britischen Gesellschaft, an der der Ehemann beteiligt war, wurde nach einer Betriebsprüfung der Grundlagenbescheid geändert. Auf dieser Basis änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid des Ehepaars für das Streitjahr, woraus sich ein Guthaben ergab.

Das Finanzamt legte in einem Abrechnungsbescheid fest, dass dieser Erstattungsbetrag anteilig beiden Ehegatten zustehen solle. Der Ehemann war damit nicht einverstanden und klagte dagegen, weil er den gesamten Erstattungsbetrag für sich beanspruchte.

Entscheidung

Das Finanzgericht München gab dem Kläger Recht.

Bei gemeinsam veranlagten Ehegatten haften beide zwar als Gesamtschuldner für die Einkommensteuer. Für die Erstattung ist aber entscheidend, auf wessen Rechnung die Steuer gezahlt wurde, also wessen Steuerschuld nach dem erkennbaren Willen des Zahlenden getilgt werden sollte. Nicht entscheidend ist, wer das Geld überwiesen hat oder aus wessen Vermögen die Zahlung stammt.

Im Streitfall betraf die nachträgliche Steuererstattung ausschließlich Zahlungen, die auf Rechnung des Klägers geleistet worden waren. Daher ist allein der Kläger erstattungsberechtigt.

Der Abrechnungsbescheid, der eine quotale Aufteilung zwischen den Ehegatten vorsah, ist rechtswidrig und verletzt die Rechte des Klägers. Das Finanzamt muss den gesamten Erstattungsbetrag dem Kläger zurechnen und den Bescheid entsprechend ändern.

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1. Fernlehrgang als Berufsausbildung beim Kindergeld

Ein Fernlehrgang kann als Berufsausbildung anerkannt werden und damit einen Anspruch auf Kindergeld begründen. Voraussetzung ist, dass der Kurs auf einen konkreten Beruf ausgerichtet ist und das Kind ihn ernsthaft betreibt.

Hintergrund

Die Klägerin hatte nach der Realschule einen Fernlehrgang "Geprüfte Fotodesignerin (ILS)" begonnen, der über 18 Monate lief und Studiengebühren verursachte. Der Vater beantragte Kindergeld, die Mutter stimmte der Auszahlung an den Vater zu.

Die Familienkasse lehnte den Antrag ab. Sie argumentierte, der Fernlehrgang beanspruche Zeit und Arbeitskraft der Tochter nicht in einem Umfang, der als Berufsausbildung anerkannt werden könne.

Der Einspruch dagegen blieb erfolglos.

Entscheidung

Das Finanzgericht (FG) Münster sprach dem Vater Kindergeld zu.

Ein Kind unter 25 Jahren befindet sich in Berufsausbildung, wenn es sich ernsthaft auf einen konkreten Beruf vorbereitet. Dazu zählen neben schulischen und betrieblichen Ausbildungen auch Fernlehrgänge, sofern sie beruflich verwertbare Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln und tatsächlich durchlaufen werden.

Im Streitfall vermittelt der Lehrgang "Geprüfte Fotodesignerin (ILS)" Kenntnisse, die eine Tätigkeit im Bereich Fotografie ermöglichen. Der Kurs ist von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassen und die Tochter hat den Lehrgang ernsthaft absolviert. Damit liegt eine Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts vor, und der Kindergeldanspruch besteht.

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1. Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen bei unverzinslicher Ratenzahlung

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) stellt klar: Wer einen Kaufpreis in Raten und ausdrücklich ohne Zinsen vereinbart, erzielt daraus keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dies gilt auch dann, wenn das Finanzamt aus den Raten rechnerisch einen "Zinsanteil" herausrechnet.

Hintergrund

Ein Ehepaar verkaufte ein bebautes Grundstück (Wohnhaus mit Nebengebäuden) an seine Tochter. Der Kaufpreis sollte nicht auf einmal gezahlt werden, sondern in Raten. Im notariellen Kaufvertrag wurde ausdrücklich vereinbart, dass diese Raten keine Zinsen enthalten sollten, die Ratenzahlung also unverzinslich erfolgt.

Das Ehepaar erklärte in seinen Einkommensteuererklärungen keine Kapitalerträge aus dieser Ratenzahlung. Das Finanzamt war anderer Auffassung: Es berechnete aus den Raten rechnerisch einen Zinsanteil und behandelte diesen Teil als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Damit unterstellte das Finanzamt faktisch ein Zinsgeschäft, obwohl vertraglich keine Zinsen vereinbart waren.

Das Finanzamt legte in einem Abrechnungsbescheid fest, dass dieser Erstattungsbetrag anteilig beiden Ehegatten zustehen solle. Der Ehemann war damit nicht einverstanden und klagte dagegen, weil er den gesamten Erstattungsbetrag für sich beanspruchte.

Der Einspruch und die Klage des Ehepaars gegen diese Behandlung blieben zunächst ohne Erfolg. Erst der BFH entschied nun abschließend über den Fall.

Entscheidung

Der BFH hat die Klage als unbegründet abgewiesen, zugleich aber klargestellt, dass die Kläger in den Streitjahren keine Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der Ratenzahlung erzielt haben.

Einkünfte aus Kapitalvermögen setzen eine Kapitalüberlassung gegen Entgelt (Zinsen) voraus. Zwar liegt hier eine Stundung des Kaufpreises vor, diese ist aber vertraglich unentgeltlich ausgestaltet:

  • In der notariellen Vereinbarung ist vermerkt, dass keine Zinsen geschuldet werden,
  • der Ratenzahlungsvorteil für die Tochter bewusst unentgeltlich,
  • keine offene oder verdeckte Zinsabrede.

Für die Besteuerung gilt daher: Die Raten enthalten ausschließlich die Kaufpreis-Tilgung. Es entstehen keine steuerpflichtigen Kapitalerträge.

Eine fiktive Aufteilung der Raten in Zins- und Tilgungsanteile durch das Finanzamt ist damit ausgeschlossen, da die unverzinsliche Ratenzahlung und die unentgeltliche Stundung vereinbart sind.

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1. Land- und Forstwirtschaft: Unbebauter Bauplatz ohne Steuerbegünstigung bei der Schenkungsteuer

Ein unbebauter Bauplatz, der nur einmal jährlich gemulcht wird, gilt nicht als steuerbegünstigtes Betriebsvermögen. Für die Begünstigung ist eine tatsächliche, regelmäßige land- oder forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich. Brachliegende oder lediglich verpachtete Flächen sind in der Regel nicht begünstigt.

Hintergrund

Ein Vater bewirtschaftete einen landwirtschaftlichen Betrieb. Zum Vermögen gehörte ein unbebautes, erschlossenes Grundstück, das als Bauplatz geeignet war. Der Vater gründete mit seinem Sohn eine GbR und überließ dieser das Grundstück vertraglich zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Später schenkte er dem Kläger einen 5%-Anteil an der GbR.

Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest und lehnte die Begünstigung als land- und forstwirtschaftliches Vermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG ab. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos, sodass er vor dem Finanzgericht München klagte.

Kernfrage war, ob das Grundstück als selbst bewirtschaftetes land- und forstwirtschaftliches Grundstück gilt und damit steuerlich begünstigt ist.

Entscheidung

Das Finanzgericht (FG) München hat die Klage abgewiesen. Das Grundstück ist kein steuerbegünstigtes Vermögen nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Begünstigt sind u.a. selbst bewirtschaftete Grundstücke, also Flächen, die aktiv, regelmäßig und nachhaltig land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden. Eine rein formale Zuordnung zum landwirtschaftlichen Betrieb reicht nicht aus.

Im Streitfall beschränkte sich die Nutzung auf ein einmal jährliches Mulchen. Das Gericht bewertet dies als bloße Pflege, nicht als landwirtschaftliche Bewirtschaftung:

  • keine produktive Nutzung (kein Anbau, keine Ertragsorientierung),
  • das Grundstück liegt im Ergebnis brach.

Damit fehlt die erforderliche Selbstbewirtschaftung.

Grundsätzlich gilt, dass brachliegende Flächen nicht begünstigt sind. Zudem sind verpachtete Flächen regelmäßig ebenfalls nicht begünstigt, da sie nicht vom Eigentümer selbst bewirtschaftet werden.

Die Steuervergünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG kommen daher nicht zur Anwendung; der Wert des Grundstücks unterliegt voll der Schenkungsteuer.

2. Abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen

Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt klar, dass Erbschaftsteuer in Ausnahmefällen aus Billigkeitsgründen herabgesetzt oder auf 0 EUR festgesetzt werden kann. Dies kommt nur in Betracht, wenn der Erbe trotz des Erbes tatsächlich nicht bereichert ist und ihn daran kein eigenes Verschulden trifft.

Hintergrund

Der Kläger war aufgrund eines handschriftlichen Testaments eines entfernten Verwandten als Miterbe eingesetzt worden. In Unkenntnis dieses Testaments erteilte das Amtsgericht den gesetzlichen Erbinnen einen Erbschein. Nach einem jahrelangen Rechtsstreit wurde dieser Erbschein für unwirksam erklärt und der Kläger damit zum Miterben. In der Zwischenzeit hatten die gesetzlichen Erbinnen das Erbe allerdings verbraucht.

Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob Erbschaftsteuer festzusetzen sei. Das Finanzgericht hielt die Festsetzung zwar dem Grunde nach für rechtmäßig, nahm jedoch an, dass das Finanzamt die Steuer aus sachlichen Billigkeitsgründen auf 0 EUR festsetzen müsse.

Entscheidung

Der BFH bestätigt, dass eine abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen möglich ist. Bestimmte Vermögenswerte können dabei unberücksichtigt bleiben, wenn die Steuererhebung im Einzelfall unbillig, also ungerecht erscheint.

Bei der Erbschaftsteuer gelten jedoch besonders strenge Anforderungen:

  • Eine abweichende Festsetzung ist nur ausnahmsweise zulässig.
  • Sie setzt voraus, dass der Erbe aus dem Erbe tatsächlich keine Bereicherung erfährt.
  • Der Erbe darf daran kein eigenes Verschulden tragen.

Die Klage war dem Grunde nach erfolgreich; im weiteren Verfahren muss das Finanzgericht nun umfassend prüfen, ob der Kläger trotz des Erbes wirtschaftlich nicht bereichert ist und ob die Voraussetzungen für eine Billigkeitsmaßnahme im konkreten Fall vorliegen.

3. Klageerhebung per elektronischer Übermittlung bei Papieraktenführung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine elektronisch eingereichte Klageschrift auch dann wirksam sein kann, wenn sie nicht als PDF, sondern als Word-Datei übermittelt wird. Voraussetzung ist, dass das Gericht noch eine Papierakte führt und den Schriftsatz ausdruckt und zu dieser Akte nimmt.

Hintergrund

Das Finanzamt führte bei der Klägerin eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch und erließ einen Nachforderungsbescheid u.a. wegen Fahrtkostenzuschüssen und steuerfreien Verpflegungszuschüssen. Den Einspruch der Klägerin wies das Finanzamt zurück.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erhob daraufhin Klage beim Finanzgerichtüber das besondere Steuerberaterpostfach (beSt). Die Klageschrift wurde als Word-Datei (docx), die Anlagen als PDF übermittelt.

Das Finanzgericht hielt die Klage für unwirksam, weil die Klageschrift nicht im vorgeschriebenen PDF-Format eingereicht worden sei.

Entscheidung

Der BFH hat die Klage als formwirksam und fristgerecht erhoben angesehen.

Grundsätzlich sollen elektronische Dokumente im PDF-Format übermittelt werden. Wird ein anderes Format verwendet, ist die Einreichung normalerweise nicht formgerecht.

Der BFH macht jedoch eine wichtige Einschränkung: Führt das Gericht eine Papierakte, ist ein elektronisch eingereichter Schriftsatz auch dann wirksam, wenn er

  • nicht im PDF-Format vorliegt,
  • aber druckbar ist und
  • tatsächlich ausgedruckt und zur Papierakte genommen wird.

Im konkreten Fall war die Word-Klageschrift druckbar und wurde zur Papierakte genommen. Der bloße Verstoß gegen das PDF-Format führte daher nicht zur Unwirksamkeit der Klage.

4. Rückforderung einer Zahlung auf ein Insolvenzanderkonto

Zusammenfassung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Rückforderungsbescheid des Finanzamts gegen einen Insolvenzverwalter rechtswidrig sein kann, wenn eine Steuererstattung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zurückverlangt wird. Maßgeblich ist, gegen wen sich ein solcher Erstattungsanspruch rechtlich richtet: den Schuldner oder den (ehemaligen) Insolvenzverwalter.

Hintergrund

Über das Vermögen einer natürlichen Person wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt und richtete ein sogenanntes Insolvenzanderkonto ein. Auf dieses Konto überwies das Finanzamt eine Steuererstattung, nachdem zuvor ein Teil mit Forderungen gegen die Insolvenzmasse verrechnet worden war.

Später nahm das Finanzamt wegen eines angenommenen "Sanierungsgewinns" eine Änderung des Einkommensteuerbescheids vor. Der Bescheid wurde bestandskräftig. In der Folge verlangte das Finanzamt die bereits ausgezahlte Steuererstattung zurück und erließ einen Rückforderungsbescheid – adressiert an den Insolvenzverwalter.

Entscheidung

Der BFH erklärte die Klage des Insolvenzverwalters für begründet. Der Rückforderungsbescheid gegen den Insolvenzverwalter ist rechtswidrig.

Über Streitigkeiten zu Steuerzahlungen und Steuererstattungen entscheidet das Finanzamt durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch bei Erstattungsansprüchen, wenn eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt oder erstattet wurde.

Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens endet die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Er ist dann nicht mehr zuständig, Forderungen der Masse geltend zu machen oder für sie einzustehen.

Ein Erstattungsanspruch wegen einer zu Unrecht gewährten Steuererstattung ist nach Aufhebung des Verfahrens gegen den materiell Verpflichteten – hier den Schuldner – zu richten, nicht gegen den früheren Insolvenzverwalter.

Die Zahlung auf das Insolvenzanderkonto erfolgte zur Erfüllung der Verpflichtung gegenüber der Insolvenzmasse; der Verwalter war nur verwaltender Treuhänder, nicht persönlicher Empfänger im eigenen Namen.

Die Folge: Das Finanzamt kann eine zu Unrecht gewährte Steuererstattung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam durch Rückforderungsbescheid gegenüber dem ehemaligen Insolvenzverwalter zurückverlangen, sondern muss sich an den Schuldner als materiell Erstattungsverpflichteten halten.

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