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08/2025

August 2025

1. Aufteilung eines Gesamtpreises bei verschiedenen Steuersätzen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei der Aufteilung eines Gesamtpreises auf Produkte mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen die Einzelverkaufspreise als Grundlage heranzuziehen sind. Andere Methoden, wie die sogenannte „Food-and-Paper“-Methode, sind nur zulässig, wenn sie zu ebenso sachgerechten Ergebnissen führen. Im Streitfall wurde dies verneint.

Hintergrund

Der Kläger war Organträger zweier GmbHs, die als Franchisenehmer von Schnellrestaurants tätig waren. In den Restaurants wurden sogenannte Spar-Menüs angeboten, die aus Getränken und Speisen bestanden und zu einem einheitlichen Gesamtpreis verkauft wurden. Diese Menüs konnten auch außer Haus verzehrt werden.

Zur Ermittlung der Umsatzsteuer teilte der Kläger den Gesamtpreis der Menüs mithilfe der sogenannten „Food-and-Paper“-Methode (F&P-Methode) auf. Diese Methode basiert auf den Kosten der verwendeten Lebensmittel und Verpackungen. 

Nach einer Außenprüfung stellte das Finanzamt jedoch fest, dass die Aufteilung stattdessen nach den Einzelverkaufspreisen der Menübestandteile erfolgen müsse. Die F&P-Methode sei nicht sachgerecht und führe zu fehlerhaften Ergebnissen. Einspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos.

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts und entschied, dass die Aufteilung des Gesamtpreises nach Einzelverkaufspreisen sachgerecht ist.

Speisen und Getränke werden als eigenständige Lieferungen betrachtet, da der Kunde die Wahl hat, diese einzeln oder in Kombination zu erwerben.

Die einfachste und sachgerechteste Methode zur Aufteilung eines Gesamtpreises ist die Orientierung an den Einzelverkaufspreisen. Wenn für ein Produkt kein Einzelverkaufspreis existiert, können fiktive Verkaufspreise herangezogen werden, die sich an den Marktwerten orientieren.

Die vom Kläger angewendete F&P-Methode wurde als nicht sachgerecht eingestuft, da sie zu verzerrten Ergebnissen führte. Eine Methode, die dazu führt, dass ein Produkt innerhalb eines rabattierten Menüs einen höheren anteiligen Preis erhält als sein Einzelverkaufspreis, ist unzulässig.

Das Finanzamt hat bei der Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen korrekt gehandelt. Fehler in der angewandten Methode wurden weder vorgetragen noch festgestellt.

2. E-Bilanz: Neue Taxonomien veröffentlicht

Unternehmen müssen ihre Bilanz jedes Jahr elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Dabei ist es wichtig, dass alle vorgeschriebenen Angaben vollständig und im richtigen Format übermittelt werden. 

Hintergrund

Das Bundesfinanzministerium hat eine neue Version der sogenannten Taxonomie (Version 6.9) veröffentlicht. Diese regelt, wie die Daten aufgebaut sein müssen. Die neue Version gilt verpflichtend für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Freiwillig kann sie auch schon für 2025 genutzt werden. Die elektronische Übermittlung mit der neuen Taxonomie ist ab Mai 2026 möglich.

Kontennachweise

Neu ist außerdem: Ab dem Jahr 2025 müssen Unternehmen zusätzlich zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung einen sogenannten Kontennachweis übermitteln. Dabei müssen zumindest alle Sachkonten, die einen Saldo aufweisen, angegeben werden – inklusive Kontonummer, Kontobeschreibung, Saldo und zugeordneter Bilanzposition. Eine Zusammenfassung einzelner Konten, etwa mehrerer Bankkonten zu einem Gesamtwert, ist in der Regel nicht erlaubt. Personengesellschaften müssen den Kontennachweis auch für Sonder- und Ergänzungsbilanzen einreichen.

Falls technische Probleme die elektronische Übermittlung verhindern, kann der Kontennachweis vorübergehend auf anderem Weg eingereicht werden. In diesem Fall muss der Grund gesondert angegeben werden. 

3. Entwurfsschreiben zur E-Rechnung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Entwurfsschreiben zur obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1.1.2025 veröffentlicht. 

Hintergrund

Seit dem 1. Januar 2025 ist die E-Rechnung im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) verpflichtend. Allerdings gibt es Übergangsfristen, weil viele Firmen noch mit der Umstellung kämpfen. In der Praxis treten dabei einige Fragen auf. Das BMF hat nun ein Entwurfsschreiben veröffentlicht, welches helfen soll, Unklarheiten zu beseitigen. 

So wird beispielsweise nun klargestellt: Auch Kleinunternehmer dürfen ohne Zustimmung E-Rechnungen versenden – ganz wie es das neue Gesetz vorsieht. Außerdem enthält das Schreiben weitere wichtige Hinweise und ist deshalb lesenswert. 

Ausblick

Das endgültige Schreiben des Bundesfinanzministeriums wird Ende 2025 erwartet. Bis dahin können Verbände Stellung nehmen. Unternehmen sollten die Entwicklung genau verfolgen – denn schon kleine Fehler können große Auswirkungen haben.

4. Umsatzsteuerbefreiung von Umsätzen mit Anlagegold

Die Lieferung, Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Anlagegold sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Die OFD Baden-Württemberg hat in einer Verfügung vom 27. März 2025 klargestellt, unter welchen Voraussetzungen diese Steuerbefreiung gilt. Entscheidend ist, dass der Wert des Goldes primär auf dem Goldmarktpreis basiert.

Hintergrund

Die Lieferung, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Anlagegold ist grds. von der Umsatzsteuer befreit. Der Begriff des Anlagegoldes umfasst hierbei unter anderem Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel.

Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung ist, dass:

  • der Hersteller, der Feingoldgehalt und das Gewicht auf dem Barren oder Plättchen eingestanzt oder aufgeprägt ist und

  • der Wert der Barren oder Plättchen in erster Linie auf dem Preis des in ihnen enthaltenen Goldes beruht.

Bildliche Darstellungen auf den Goldbarren oder -plättchen sind insoweit unschädlich.

Goldmarktpreis als Wert von Feingoldartikeln

Die OFD Baden-Württemberg hat klargestellt, dass die Steuerbefreiung nur greift, wenn der Verkaufswert der Goldbarren oder -plättchen überwiegend auf dem Goldmarktpreis basiert. 

Dabei gelten folgende Grundsätze:

  • Der Verkaufswert sollte den tagesaktuellen Goldmarktpreis um nicht mehr als 10 % übersteigen.

  • Überschreitet der Verkaufswert diese Grenze, liegt häufig keine steuerbefreite Lieferung vor, da es sich dann nicht um eine renditeorientierte Finanzanlage handelt.

  • Goldprodukte mit geschenkeähnlichem Charakter, deren Verkaufswert den Goldmarktpreis deutlich übersteigt, erfüllen in der Regel nicht die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung.

Die Prüfung erfolgt einzelfallbezogen und orientiert sich am Zeitpunkt des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäfts.

Ermittlung des Goldmarktpreises

Für die Berechnung des tagesaktuellen Goldmarktpreises ist der an der Londoner Börse festgestellte Tagesgoldpreis des sogenannten Nachmittagsfixings (PM) maßgeblich. 

Dieser Preis wird in US-Dollar pro Feinunze angegeben und muss anhand des aktuellen Wechselkurses in Euro umgerechnet werden. Die entsprechenden Werte können online für aktuelle und vergangene Zeiträume abgerufen werden.

5. Umsatzsteuer-Sonderprüfung führte 2024 zu hohem Mehrergebnis

Aktuelle Zahlen zeigen: Umsatzsteuer-Sonderprüfungen führten 2024 zu Nachforderungen in Milliardenhöhe. Die Statistik der Finanzverwaltung weist ein Mehrergebnis von 1,63 Milliarden Euro aus.

Hintergrund

Wenn das Finanzamt Zweifel an der korrekten Abführung der Umsatzsteuer hat, kann es eine sogenannte Umsatzsteuer-Sonderprüfung anordnen. Diese Prüfungen erfolgen unabhängig von der regulären Betriebsprüfung und betreffen Unternehmen jeder Größe. Ziel ist es, Unregelmäßigkeiten frühzeitig aufzudecken – oft mit dem Ergebnis, dass Steuern nachgezahlt werden müssen.

Ergebnisse 2024

Wie aktuelle Zahlen der Finanzbehörden zeigen, haben die Sonderprüfungen im Jahr 2024 zu einem beachtlichen Mehrergebnis von rund 1,63 Milliarden Euro geführt. Das bedeutet: Diese Summe wurde zusätzlich an Steuern festgesetzt – etwa wegen fehlerhafter Angaben, fehlender Nachweise oder falscher Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

Insgesamt führten die Prüfer 63.733 Sonderprüfungen durch. Im Durchschnitt war damit jeder der rund 1.630 Prüfer für etwa 39 Prüfungen verantwortlich – und erzielte im Schnitt ein steuerliches Mehrergebnis von 1 Million Euro.

Die Zahlen machen deutlich: Umsatzsteuer-Sonderprüfungen sind nicht selten – und sie sind für Unternehmen mit einem hohen Risiko verbunden. Fehler können teuer werden. Es lohnt sich daher, die eigenen Prozesse regelmäßig zu überprüfen und auf eine korrekte und vollständige Umsatzsteuer-Abwicklung zu achten.

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1. Krankschreibung nach Tattoo: Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung

Wer wegen Komplikationen nach einer Tätowierung krankgeschrieben wird, hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein. 

Hintergrund

Laut Statistiken ist in Deutschland etwa jeder dritte Erwachsene tätowiert. Doch nicht immer gelingt ein Tattoo auf Anhieb. In einem aktuellen Fall ließ sich eine Pflegehilfskraft am Unterarm tätowieren. Danach entzündete sich die Stelle, und sie wurde krankgeschrieben. Die Frau verlangte von ihrer Arbeitgeberin Lohnfortzahlung – doch diese lehnte ab. Begründung: Die Entzündung sei Folge eines freiwilligen Eingriffs, den die Arbeitnehmerin selbst gewählt habe.

Die Klägerin argumentierte, die Entzündung sei ein seltenes Risiko (nur in 1–5 % der Fälle) und könne daher nicht als „eigene Schuld“ gewertet werden. Außerdem seien Tätowierungen als Teil der privaten Lebensführung geschützt und mittlerweile weit verbreitet. 

Entscheidung

Das Gericht sah das anders: Wer sich freiwillig tätowieren lässt, weiß, dass es zu Komplikationen wie Entzündungen kommen kann. 

Dieses Risiko gehört nicht zu den normalen Krankheitsrisiken, für die der Arbeitgeber zahlen muss. Die Klägerin habe in erheblichem Maße gegen die Vorsicht verstoßen, die ein verständiger Mensch im eigenen Interesse erwarten würde. Daher habe sie die Krankheit „selbst verschuldet“ – und damit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

2. Schattenveranlagung bei fehlerhaftem Lohnsteuereinbehalt beschränkt Steuerpflichtiger

Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat entschieden, dass ein Arbeitgeber für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer haftet, auch wenn die Arbeitnehmer beschränkt steuerpflichtig sind und keine Einkommensteuererklärung abgeben. Fehlerhafte Lohnsteuerabzüge können zu Haftungsbescheiden führen, die rechtmäßig sind, selbst wenn die tatsächliche Einkommensteuerschuld der Arbeitnehmer unklar bleibt.

Hintergrund

Die Klägerin, eine deutsche GmbH im Bereich Umweltservice, beschäftigte einen Geschäftsführer und Arbeitnehmer, die ausschließlich in den Niederlanden wohnten. Für diese Mitarbeiter führte die GmbH Lohnsteuer nach Steuerklasse I ab. 

Eine Lohnsteueraußenprüfung stellte jedoch fest, dass die Mitarbeiter als beschränkt steuerpflichtig galten, da sie keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Die Anwendung der Steuerklasse I war daher unzulässig; stattdessen hätte die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI berechnet werden müssen.

Das Finanzamt erließ daraufhin einen Haftungsbescheid über die nicht korrekt abgeführte Lohnsteuer. Einspruch und Klage der GmbH blieben erfolglos.

Entscheidung

Das FG Niedersachsen wies die Klage ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids.

Laut Einkommensteuergesetz haftet der Arbeitgeber für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Diese Haftung wird durch einen Haftungsbescheid gemäß durchgesetzt. Im vorliegenden Fall war die Klägerin als Arbeitgeberin verpflichtet, die Lohnsteuer nach den gesetzlichen Vorgaben zu berechnen und abzuführen.

Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ohne inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ist die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu erheben, wenn keine Lohnsteuerabzugsmerkmale vorliegen. Die Klägerin hatte jedoch fälschlicherweise die Steuerklasse I angewandt, was zu einer unzureichenden Lohnsteuerabführung führte.

Die Haftung des Arbeitgebers bezieht sich ausschließlich auf die Lohnsteuer und nicht auf die Einkommensteuer der Arbeitnehmer. Es spielt keine Rolle, ob die Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben oder ob ihre tatsächliche Einkommensteuerschuld geringer ausfällt. Die Lohnsteuer ist eine eigenständige Erhebungsform der Einkommensteuer, und der Arbeitgeber haftet für deren korrekte Abführung.

Das FG stellte klar, dass das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers keine sogenannte Schattenveranlagung durchführen muss, um die tatsächliche Einkommensteuerschuld der Arbeitnehmer zu ermitteln. Die Haftung des Arbeitgebers bleibt auf die Lohnsteuer beschränkt.

3. Urlaubsgeld: Extra-Zahlung mit Abzügen

Viele Beschäftigte freuen sich im Sommer über eine zusätzliche Zahlung vom Arbeitgeber: das Urlaubsgeld. Doch wie sieht es dabei eigentlich steuerlich aus – und was bleibt netto übrig?

Hintergrund

Urlaubsgeld ist eine freiwillige Sonderzahlung, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht. Ob und in welcher Höhe es gezahlt wird, hängt vom Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer betrieblichen Regelung ab. Laut einer Umfrage zahlen nur 44 Prozent der Unternehmen in der Privatwirtschaft ein Urlaubsgeld aus. Doch wie viel landet dann tatsächlich im Geldbeutel? 

Steuerpflichtiger Arbeitslohn 

Steuerlich zählt Urlaubsgeld zum Arbeitslohn – und muss daher voll versteuert werden. Es gilt nicht als steuerfreie Leistung, sondern wird als „sonstiger Bezug“ versteuert. Auch Sozialversicherungsbeiträge müssen berechnet werden.

Das bedeutet: Auch vom Urlaubsgeld werden also Lohnsteuer (sowie ggf. Solidaritätszuschlag bei sehr hohen Einkommen) und ggf. Kirchensteuer abgezogen. Außerdem fallen Sozialabgaben an – also Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Unterm Strich bleibt daher meist deutlich weniger übrig, als auf dem Papier steht.

Attraktives Gehaltsextra

Obwohl das Urlaubsgeld vollständig versteuert wird, kann sich die Auszahlung trotzdem lohnen: Es kommt als einmalige Sonderzahlung zum normalen Gehalt hinzu – und verschafft vielen Arbeitnehmern finanziellen Spielraum für die Urlaubszeit. Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels sind das gerngesehene Gehaltsextras. 

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1. Ist der Gewinnzuschlag bei Reinvestitionsrücklage verfassungsmäßig?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG bei der Auflösung einer Reinvestitionsrücklage verfassungsgemäß ist. Dies gilt auch bei einem anhaltend niedrigen Zinsniveau. Die Höhe des Zuschlags von 6 % pro Jahr verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG).

Hintergrund

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), betrieb einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Gesellschafter der GbR war eine Erbengemeinschaft, die ihren eigenen Betrieb in die GbR eingebracht hatte. Grundstücke, die nur verpachtet waren, wurden im Sonderbetriebsvermögen der Erbengemeinschaft erfasst. Zudem führte die Erbengemeinschaft eine Rücklage nach § 6b EStG fort, die aus einem früheren Grundstücksverkauf stammte.

Im Streitjahr löste die GbR diese Rücklage in der Sonderbilanz der Erbengemeinschaft gewinnerhöhend auf, ohne die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines neuen Wirtschaftsguts zu mindern. 

Das Finanzamt erhöhte daraufhin den Sondergewinn der Erbengemeinschaft um einen Gewinnzuschlag von 6 % pro Jahr gemäß § 6b Abs. 7 EStG. Die Klägerin hielt diesen Zuschlag für verfassungswidrig und klagte dagegen – jedoch ohne Erfolg.

Entscheidung

Der BFH wies die Klage ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Gewinnzuschlags.

Nach § 6b EStG können Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken unter bestimmten Voraussetzungen in eine Rücklage eingestellt werden. Diese Rücklage kann später genutzt werden, um die Anschaffungs- oder Herstellungskosten neuer Wirtschaftsgüter zu mindern. Wird die Rücklage jedoch nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist verwendet, ist sie gewinnerhöhend aufzulösen. Zusätzlich wird ein Gewinnzuschlag von 6 % pro Jahr erhoben.

Der BFH stellte klar, dass dieser Gewinnzuschlag weder dem Grunde noch der Höhe nach verfassungsrechtlich zu beanstanden ist. Insbesondere verstößt er nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung steuerlicher Regelungen einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Höhe des Zuschlags von 6 % ist auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt. 

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1. Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat festgestellt, dass unklar ist, ob Einzahlungen von Gesellschaftern in das Eigenkapital einer GmbH, die nicht im Verhältnis ihrer Beteiligung erfolgen (sogenannte disquotale Einlagen), dazu führen, dass die Anteile der anderen Gesellschafter an Wert gewinnen und dadurch steuerpflichtig werden. Konkret wurde geprüft, ob in einem solchen Fall die Voraussetzungen des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG erfüllt sind, wenn die Einzahlungen den jeweiligen Gesellschaftern individuell zugeordnet werden.

Hintergrund

Die Entscheidung betrifft eine GmbH, die von den Gesellschaftern A, B und C gegründet wurde. Die Anteile verteilten sich zunächst wie folgt: 

  • A hielt 50 %, 

  • B 30 % und 

  • C 20 %. 

Später übertrug A einen Anteil von 20 % an D. Im Jahr 2013 gaben A und B jeweils 10 % ihrer Anteile an die GmbH zurück.

Im Streitjahr leisteten alle Gesellschafter – mit Ausnahme der Klägerin – Zahlungen in die Kapitalrücklage der GmbH, um Anteile an einer Aktiengesellschaft zu erwerben. 

Das Finanzamt sah diese Einlagen als schenkungsteuerpflichtig i.S.d. § 7 Abs. 8 ErbStG an. Es erließ entsprechende Schenkungsteuerbescheide. 

Die Klägerin beantragte daraufhin die Aussetzung der Vollziehung (AdV) und argumentierte, dass keine Werterhöhung der Anteile der Mitgesellschafter vorliege, da die Einlagen individuell den leistenden Gesellschaftern zugeordnet worden seien.

Entscheidung

Der BFH gab der Beschwerde der Klägerin statt und entschied, dass ernstliche Zweifel an der Anwendung des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG bestehen.

Nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine natürliche Person (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Voraussetzung ist, dass der gemeine Wert der Anteile des Bedachten durch die Leistung steigt.

Im vorliegenden Fall stellte der BFH fest, dass die Einlagen der Gesellschafter in die Kapitalrücklage der GmbH individuell zugeordnet wurden. Das bedeutet, dass im Fall einer Liquidation oder Auflösung der Kapitalrücklage die eingezahlten Beträge ausschließlich den leistenden Gesellschaftern zugutekommen sollten. Die übrigen Gesellschafter hätten somit keinen Vorteil aus den Einlagen. Daher ist zweifelhaft, ob eine steuerbare Werterhöhung der Anteile der Mitgesellschafter vorliegt.

Die Regelung soll verhindern, dass disquotale Einlagen von Gesellschaftern in eine Kapitalgesellschaft steuerlich unberücksichtigt bleiben. Solche Einlagen werden schenkungsteuerrechtlich einer direkten Zuwendung an die Mitgesellschafter gleichgestellt. Im Streitfall konnte jedoch nicht eindeutig festgestellt werden, dass die Einlagen zu einer Werterhöhung der Anteile der Mitgesellschafter führten.

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1. Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

Ein Rechtsanwalt muss das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) nicht nutzen, wenn das für ihn unzumutbar ist. Das hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg entschieden.

Hintergrund

In dem Fall ging es um einen Anwalt, der als Privatperson eine Klage beim Gericht eingereicht hatte. In der Klageschrift stand nichts über seinen Beruf. Später stellte sich heraus, dass er als selbstständiger Anwalt arbeitet. Normalerweise müssen Anwälte ihre Klagen elektronisch über das beA einreichen – das wird gesetzlich in der Finanzgerichtsordnung geregelt.

Entscheidung

Das Gericht wies deshalb darauf hin, dass die Klage möglicherweise unzulässig sei. Der Kläger erklärte jedoch, dass die Nutzung in diesem Fall für ihn unzumutbar wäre: In seiner Kanzlei hätten mehrere Mitarbeiter Zugang zu seinem beA. Würde er es nutzen, könnten sie seine privaten Steuerdaten sehen. Das wäre zudem ein Problem, weil die Partner der Kanzlei vertraglich festgelegt haben, dass solche Informationen vertraulich bleiben sollen – selbst gegenüber den eigenen Mitarbeitern.

Das Gericht entschied, dass es in diesem besonderen Fall dem Anwalt nicht zumutbar war, das beA zu nutzen. 

Wenn also ein Anwalt 

  • in eigener Sache klagt,
  • seine berufliche Tätigkeit nicht erwähnt und
  • die Nutzung des beA aus nachvollziehbaren Gründen unzumutbar ist, 

muss er die Klage laut dieser Entscheidung ausnahmsweise nicht elektronisch übermitteln.

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1. Sonstige Einkünfte bei nicht existenten Seefrachtcontainern

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass Einkünfte aus der Vermietung und Veräußerung von nicht existenten Seefrachtcontainern als sonstige Einkünfte zu qualifizieren sind. Dabei wurde klargestellt, dass Verluste aus dem Verlust des Vermögensstamms nicht abzugsfähig sind. Die abschließende Klärung der Einkünftequalifikation bleibt jedoch dem Bundesfinanzhof (BFH) vorbehalten.

Hintergrund

Der Kläger erwarb Seefrachtcontainer als Investor und beauftragte ein Unternehmen zugleich mit deren Verwaltung zu einem garantierten Mietzins für die Dauer von 5 Jahren. Die Verträge sahen vor, dass nach Ablauf der Mietzeit ein Rückkaufsangebot unterbreitet werden sollte. Laut den Verträgen sollte dem Kläger ein sog. Eigentumszertifikat ausgehändigt werden. Ferner war vereinbart, dass der Investor die beauftragten Unternehmen ermächtigte, im Rahmen der Containerverwaltung in seinem Namen über die Container zu verfügen und diese jederzeit durch gleichwertige Container zu ersetzen. Der Kläger erklärte hieraus in den Streitjahren sonstige Einkünfte aus der Vermietung und Veräußerung von Containern.

Im Rahmen der beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung machte der Kläger dann einen Verlust aus der Vermietung von Hochseecontainern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb geltend. Ein Einspruchsverfahren verlief erfolglos.

Entscheidung

Das FG Münster wies die Klage des Investors ab. Es stellte fest, dass die Einkünfte aus der Vermietung und Veräußerung der Container als sonstige Einkünfte zu qualifizieren sind. Verluste aus dem Verlust des Vermögensstamms, wie sie hier geltend gemacht wurden, sind nicht abzugsfähig.

Sonstige Einkünfte umfassen auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Diese liegen vor, wenn Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres nach Anschaffung veräußert werden. Bei Wirtschaftsgütern, die Einkünfte generieren, verlängert sich dieser Zeitraum auf zehn Jahre. Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind hiervon ausgenommen.

Die steuerliche Einordnung von Einkünften aus Container-Leasing-Modellen ist komplex, insbesondere wenn die Container nicht existieren. In Betracht kommen Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, oder sonstige Einkünfte.

Das FG Münster orientierte sich an der sogenannten Verklammerungsrechtsprechung des BFH. Diese besagt, dass Einkünfte als sonstige Einkünfte zu qualifizieren sind, wenn ein positives Gesamtergebnis nur durch die Veräußerung der vermieteten Wirtschaftsgüter erzielt werden kann.

Im Streitfall wurde ein Totalüberschuss festgestellt, da die Container nicht nachweislich existierten und somit keine Abschreibung (AfA) möglich war. Der Totalgewinn ergab sich allein aus den laufenden Einnahmen.

Die abschließende Klärung der Einkünftequalifikation bei nicht existenten Containern steht noch aus. Der BFH wird im anhängigen Revisionsverfahren hierzu eine Entscheidung treffen.

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1. Privates Veräußerungsgeschäft bei einer Übertragung eines Grundstücks

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Übertragung eines Grundstücks unter Übernahme von Verbindlichkeiten als privates Veräußerungsgeschäft gilt, wenn sie teilweise entgeltlich erfolgt. Maßgeblich ist eine Aufteilung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil nach der sogenannten Trennungstheorie.

Hintergrund

Ein Steuerpflichtiger erwarb im Jahr 2014 ein bebautes Grundstück, das er vermietete. Der Kauf wurde teilweise durch ein Darlehen finanziert. Im März 2019 übertrug er das Grundstück auf seine Tochter, die die bestehende Darlehensverbindlichkeit übernahm und neu finanzierte. 

Das Finanzamt wertete die Übertragung als privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Einkommensteuergesetz (EStG). Es teilte den Vorgang in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil auf, wobei der entgeltliche Teil als steuerpflichtig angesehen wurde.

Der Steuerpflichtige legte Einspruch gegen diese Einordnung ein, blieb jedoch erfolglos. Die finanzgerichtliche Vorinstanz folgte nicht der Auffassung des Finanzamtes, woraufhin der Fall vor dem BFH verhandelt wurde.

Entscheidung

Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Die Übertragung des Grundstücks wurde als privates Veräußerungsgeschäft eingestuft.

Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung eines Grundstücks weniger als zehn Jahre liegen. Im vorliegenden Fall wurde das Grundstück 2014 erworben und 2019 übertragen, womit die Frist noch nicht abgelaufen war.

Durch die Übernahme der Darlehensverbindlichkeit durch die Tochter erzielte der Steuerpflichtige ein Entgelt. Damit handelt es sich um eine (teil-)entgeltliche Übertragung.

Bei teilentgeltlichen Übertragungen wird der Vorgang einkommensteuerlich in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt. Der entgeltliche Teil unterliegt der Besteuerung. Der Veräußerungsgewinn wird dabei wie folgt ermittelt:

  • Veräußerungspreis: Der anteilige Verkehrswert des Grundstücks, der der Gegenleistung entspricht.

  • Anschaffungskosten: Die anteiligen historischen Anschaffungskosten, bereinigt um die anteilige Abschreibung (AfA).

  • Veräußerungskosten: Diese werden ebenfalls anteilig berücksichtigt.

Die finanzgerichtliche Vorinstanz hatte die Einkünfte aus dem privaten Veräußerungsgeschäft fehlerhaft berechnet, da sie die Trennungstheorie nicht korrekt angewandt hatte. Der BFH stellte klar, dass der vom Finanzamt angesetzte Veräußerungsgewinn zutreffend ermittelt wurde.

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1. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung muss fristgerecht begründet werden

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat entschieden, dass ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Verwaltungsaktes (z.B. Steuerbescheid) unzulässig ist, wenn der Antragsteller die Frist zur Begründung seines Antrags ignoriert und auch keine Fristverlängerung beantragt.

Hintergrund

In dem Fall ging es um eine Antragstellerin, die am 9.1.2025 beim Gericht beantragt hatte, die Vollziehung eines Steuerbescheids vorerst auszusetzen. In ihrem Antrag kündigte sie an, die Begründung später nachzureichen. Noch am selben Tag forderte das Gericht sie auf, diese Begründung innerhalb von drei Wochen einzureichen.

Doch die Antragstellerin reagierte nicht: Sie reichte keine Begründung ein und beantragte auch keine Verlängerung der Frist. Daraufhin lehnte das Gericht ihren Antrag ab.

Entscheidung

Für ein Eilverfahren wie die AdV ist es nötig, dass Antragsteller das Anliegen auch begründen – also darlegen, warum der Bescheid ihrer Meinung nach falsch ist. Fehlt das sogenannte Rechtsschutzbedürfnis, weil weder eine Beschwer dargelegt wird noch eine Erläuterung erfolgt, inwiefern der Bescheid nicht rechtmäßig ist, dann hat der Antrag keine Aussicht auf Erfolg. 

Das bedeutet: Wer sich nicht erklärt, zeigt, dass es offenbar keine echte Eilbedürftigkeit gibt. Das Gericht muss dann auch nicht von sich aus ermitteln.

Fazit: Wer in einem Eilverfahren zur AdV nichts zur Begründung sagt und sich nicht mehr meldet, bekommt auch keine AdV.

2. DSGVO-Auskunftsanspruch über personenbezogene Steuerdaten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO über personenbezogene Steuerdaten grundsätzlich durch eine Verpflichtungsklage geltend gemacht werden kann. Dabei gelten jedoch strenge Fristen, die einzuhalten sind. Im vorliegenden Fall wurde die Klage wegen Verfristung abgewiesen.

Hintergrund

Ein Steuerpflichtiger beantragte beim Finanzamt Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO. Das Finanzamt stellte ihm daraufhin Übersichten zu Grunddaten, Bescheiddaten, elektronischen Daten sowie eine tabellarische Aufstellung zu Vollstreckungs- und Pfändungsversuchen zur Verfügung. 

Der Kläger war der Ansicht, dass diese Auskunft unvollständig sei, und forderte erneut umfassendere Informationen. Das Finanzamt lehnte den erneuten Antrag ab, ohne eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Die Klage des Steuerpflichtigen vor der Vorinstanz blieb erfolglos.

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück. Die Klage wurde zu Recht als unzulässig abgewiesen, da sie verfristet war.

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO über personenbezogene Steuerdaten kann nur durch eine sogenannte Verpflichtungsklage geltend gemacht werden. Diese Klageart dient dazu, die Behörde zur Vornahme eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts zu verpflichten. Der BFH stellte klar, dass die Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist.

Wird ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt, beträgt die Frist für die Erhebung einer Verpflichtungsklage grundsätzlich einen Monat. Diese Frist beginnt jedoch nur zu laufen, wenn das Finanzamt den Steuerpflichtigen ordnungsgemäß über den Rechtsbehelf belehrt hat (§ 55 Abs. 1 FGO). Fehlt eine solche Belehrung, verlängert sich die Frist auf ein Jahr ab Bekanntgabe der Ablehnung.

Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Dennoch war die Klage verfristet, da die Jahresfrist abgelaufen war.

Der BFH betonte, dass der DSGVO-Auskunftsanspruch nicht losgelöst von den geltenden Fristen geltend gemacht werden kann. Ein Anspruch auf Auskunft über personenbezogene Steuerdaten ist daher nicht zu jedem Zeitpunkt durchsetzbar.

3. Kein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen bei Überschuldung

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat entschieden, dass bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eines Schuldners Säumniszuschläge in der Regel nur zur Hälfte erlassen werden können. Ein vollständiger Erlass kommt nur in besonderen Ausnahmefällen infrage.

Hintergrund

Im konkreten Fall hatte ein Insolvenzverwalter beantragt, dass dem überschuldeten Unternehmen sämtliche Säumniszuschläge erlassen werden. 

Das Finanzamt war dem nur teilweise gefolgt und hatte die Hälfte der Säumniszuschläge erlassen. Der Insolvenzverwalter klagte dagegen – jedoch ohne Erfolg.

Entscheidung

Das Gericht erklärte: Säumniszuschläge erfüllen gleich mehrere Zwecke. Sie sollen nicht nur Druck auf den Steuerzahler ausüben, pünktlich zu zahlen, sondern gelten auch als eine Art Zins und sollen den Verwaltungsaufwand abdecken. Wenn der Druck, pünktlich zu zahlen, nichts mehr bewirkt – etwa bei Zahlungsunfähigkeit – entfällt deshalb nur ein Teil dieser Funktionen. Daher ist es rechtmäßig, die Säumniszuschläge lediglich zur Hälfte zu erlassen.

Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass ein vollständiger Erlass nur bei zusätzlichen besonderen Gründen möglich wäre – solche lagen hier aber nicht vor. Die Finanzbehörde habe ihr Ermessen korrekt ausgeübt.

Fazit: Wer zahlungsunfähig ist, kann zwar mit einem teilweisen Erlass von Säumniszuschlägen rechnen – ein kompletter Erlass ist aber nur bei besonderen Härten möglich.

4. Leistung eines Dritten auf eine fremde Steuerschuld

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Dritter, der eine Zahlung auf die Steuerschuld eines anderen leistet, grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung hat. Eine Ausnahme besteht, wenn die Tilgungsbestimmung des Dritten wirksam angefochten wird, etwa wegen einer widerrechtlichen Drohung. In diesem Fall kann der Dritte selbst einen Erstattungsanspruch geltend machen.

Hintergrund

Im vorliegenden Fall überwies die Klägerin von ihrem Privatkonto einen Steuerbetrag an das Finanzamt und gab als Verwendungszweck „ESt 2019“ an. Diese Zahlung wurde der Steuerschuld eines anderen Steuerpflichtigen zugeordnet, die am Folgetag fällig wurde. 

Die Klägerin beantragte später die Erstattung des Betrags und begründete dies damit, dass die Überweisung ein Versehen gewesen sei und das Finanzamt sich ungerechtfertigt bereichert habe. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, da die Zahlung rechtmäßig dem anderen Steuerpflichtigen zugeordnet worden sei. 

Einspruch und Klage der Klägerin blieben erfolglos.

Entscheidung

Der BFH gab der Revision der Klägerin statt und stellte klar, dass die Zahlung der Klägerin als Leistung eines Dritten auf die Steuerschuld des anderen Steuerpflichtigen zu werten ist. Nach den Regelungen der Abgabenordnung (AO) ergeben sich folgende Grundsätze:

  1. Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO
    Eine Erstattung ist grundsätzlich nur an denjenigen möglich, auf dessen Rechnung die Zahlung erfolgt ist. Im vorliegenden Fall war dies der andere Steuerpflichtige, dessen Steuerschuld durch die Zahlung der Klägerin erloschen ist.
  2. Tilgungsbestimmung und Anfechtung
    Ein Dritter, der auf eine fremde Steuerschuld leistet, gibt mit der Zahlung eine sogenannte Tilgungsbestimmung ab. Diese ist eine einseitige Willenserklärung, die nach zivilrechtlichen Grundsätzen auszulegen ist. Wird die Tilgungsbestimmung wirksam angefochten, etwa wegen einer widerrechtlichen Drohung, gilt sie als von Anfang an unwirksam („ex tunc“). In diesem Fall wird die Zahlung nicht mehr auf Rechnung des ursprünglichen Steuerschuldners, sondern auf Rechnung des Dritten erbracht. Der Dritte kann dann selbst einen Erstattungsanspruch geltend machen.
  3. Rückwirkung der Anfechtung
    Durch die Anfechtung wird die Verbindung zwischen der Zahlung des Dritten und der Steuerschuld des anderen Steuerpflichtigen rückwirkend aufgehoben. Der rechtliche Grund für die Zahlung entfällt, sodass der Dritte als zahlende Person einen Anspruch auf Erstattung hat.

Der BFH hat klargestellt, dass ein Dritter, der auf eine fremde Steuerschuld leistet, grundsätzlich keinen Erstattungsanspruch hat, da die Zahlung auf Rechnung des Steuerschuldners erfolgt. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn die Tilgungsbestimmung des Dritten wirksam angefochten wird. In diesem Fall kann der Dritte selbst einen Erstattungsanspruch geltend machen.

5.  Schadensersatz aus einem Steuerberatungsverhältnis

Das LG (Landgericht) Münster hat entschieden, dass einem Landwirt keine Schadensersatzansprüche gegen seinen Steuerberater zustehen, obwohl dieser ihn unzureichend über steuerrechtliche Pflichten im Zusammenhang mit einem Sturmschaden beraten hatte. Die Klage scheiterte, da der Kläger weder einen Schaden nachweisen konnte noch die erforderlichen Angaben gegenüber der Finanzverwaltung gemacht hatte.

Hintergrund

Ein Landwirt meldete seinem Steuerberater einen Sturmschaden in seinem Forstbetrieb. Der Steuerberater informierte die Finanzverwaltung und leitete ein Formular zur weiteren Schadensmeldung an den Landwirt weiter. Dieser füllte das Formular aus und schickte es per Fax an den Steuerberater.

Das Finanzamt lehnte jedoch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Einnahmen aus dem sog. Sturmholz ab. Begründet wurde dies damit, dass der Landwirt die erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig und vollständig übermittelt hatte. Auch im Einspruchs- und Klageverfahren konnte der Landwirt keinen Erfolg erzielen.

Entscheidung

Das LG Münster wies die Klage des Landwirts auf Schadensersatz ab.

Der Kläger konnte keine Ansprüche wegen Schlechterfüllung des Steuerberatervertrages geltend machen. Zwar wurde festgestellt, dass der Steuerberater seine Beratungspflichten verletzt hatte, indem er den Kläger nicht ausreichend über die Anforderungen an die Meldung des Schadensfalls informierte. Dennoch scheiterte die Klage aus diesen Gründen:

  1. Fehlende Ursächlichkeit der Pflichtverletzung
    Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Kläger bei besserer Beratung die erforderlichen Angaben rechtzeitig gemacht hätte. Selbst nachdem die Finanzverwaltung auf die unzureichenden Angaben hingewiesen hatte, reichte der Kläger die notwendigen Informationen nicht nach.
  2. Fehlender Nachweis eines Schadens
    Der Kläger konnte keinen konkreten Schaden darlegen. Insbesondere fehlten Angaben zu:
  • Lage und Größe des Forstbetriebs,
  • genauen Schadensereignissen,
  • geschätzten Schadholzmengen.
  1. Unzureichende Angaben zu Betriebsausgaben
    Der Kläger legte keine Nachweise vor, welche Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den Einnahmen aus der Holznutzung standen.

Die steuerliche Begünstigung für außerordentliche Holznutzung setzt voraus, dass die Holznutzung durch ein außergewöhnliches Naturereignis (höhere Gewalt) verursacht wurde. Der Kläger konnte jedoch nicht nachweisen, dass der Sturmschaden diese Voraussetzungen erfüllte.

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