Juli 2026
1. Ablaufhemmung bei Außenprüfung ohne nachweisbaren Zugang der Prüfungsanordnung
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat entschieden, dass eine Außenprüfung die steuerliche Feststellungsfrist nur dann hemmt, wenn der Zugang der Prüfungsanordnung nachweisbar ist. Kann das Finanzamt diesen Zugang nicht belegen, bleibt es bei der regulären Frist – zum Nachteil der Finanzverwaltung.
Hintergrund
An einer Kommanditgesellschaft (KG) waren der Kläger als alleiniger Kommanditist und eine rechtsfähige Stiftung als Komplementärin beteiligt. Im Rahmen einer Umstrukturierung übertrug der Kläger seinen Kommanditanteil auf die Stiftung und schied aus der KG aus. Später wurde das Vermögen der KG auf verschiedene Dritte übertragen und die Gesellschaft ohne Abwicklung aufgelöst.
Das Finanzamt leitete für bestimmte Jahre eine Außenprüfung ein. In den Akten war lediglich vermerkt, dass eine Prüfungsanordnung versendet worden sei. Im Rahmen der Prüfung nahm das Finanzamt an, die Übertragung des Kommanditanteils sei nicht unentgeltlich erfolgt, sondern habe zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn geführt. Der Einspruch gegen die daraufhin erlassenen Bescheide blieb erfolglos.
Der Einspruch der Kläger blieb zunächst erfolglos.
Streitpunkt vor dem Finanzgericht war, ob die Feststellungsfrist durch die Außenprüfung gehemmt wurde, obwohl der Zugang der Prüfungsanordnung nicht nachweisbar war.
Entscheidung
Das FG Düsseldorf gab der Klage statt. Eine Ablaufhemmung trat nicht ein, weil die Außenprüfung nicht auf einer nachweislich bekanntgegebenen Prüfungsanordnung beruhte. Für die Hemmung der Feststellungs- bzw. Festsetzungsfrist ist erforderlich, dass die Außenprüfung auf einer wirksam bekanntgegebenen Prüfungsanordnung basiert. Den Nachweis dieser Bekanntgabe muss das Finanzamt führen.
Im Streitfall konnte nicht festgestellt werden, dass die Prüfungsanordnung den Steuerpflichtigen tatsächlich erreicht hat. Diese Unaufklärbarkeit geht zulasten des Finanzamts.
Ein Bekanntgabefehler, der die Prüfungsanordnung nichtig machen würde, lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Entscheidend war allein, dass die fehlende Nachweisbarkeit des Zugangs die Hemmung der Frist ausschloss.
2. Betriebsaufgabe und Insolvenzplan: Zeitpunkt der Versteuerung des Aufgabegewinns
Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass ein Schuldenerlass im Rahmen eines Insolvenzplans bei einem bereits aufgegebenen Betrieb nicht im Jahr des Insolvenzplans, sondern rückwirkend im Jahr der Betriebsaufgabe zu versteuern ist. Das Finanzamt darf den dadurch entstehenden Gewinn nur im Jahr der Betriebsaufgabe erfassen, nicht in einem späteren Jahr.
Hintergrund
Der Kläger war selbstständig tätig und hatte seinen Betrieb bereits vollständig aufgegeben. Über das Vermögen des Klägers wurde anschließend ein Insolvenzverfahren eröffnet. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde ein Insolvenzplan aufgestellt und vom Gericht bestätigt.
In dem Insolvenzplan war geregelt, dass die Gläubiger nur eine bestimmte Quote ihrer Forderungen erhalten. Im Gegenzug sollte der Kläger von seinen restlichen Schulden gegenüber diesen Gläubigern befreit werden. Er musste also nicht mehr alle früheren Verbindlichkeiten bezahlen, sondern nur noch einen Teil.
Die Folge: Aus steuerlicher Sicht gilt der nicht mehr zurückzuzahlende Teil der Schulden als "Gewinn aus Sanierung" (Sanierungsgewinn). Das Finanzamt behandelte diesen Betrag als steuerpflichtige Einkünfte im Jahr 2020 (dem Jahr der Bestätigung des Insolvenzplans).
Der Kläger war dagegen der Auffassung, dass dieser Gewinn – wenn überhaupt – dem Jahr 2016 (dem Jahr der Betriebsaufgabe) zuzuordnen sei und nicht mehr in 2020 besteuert werden dürfe
Er erhob Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2020.
Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen gab dem Kläger Recht.
Laut Gesetz muss ein Steuerbescheid geändert werden, wenn ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Das Gericht stellt klar: Die Befreiung von restlichen betrieblichen Schulden im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens führt dazu, dass die betrieblichen Verbindlichkeiten wegfallen. Dieser Wegfall ist ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des Gesetzes.
Folge dieser Einordnung als rückwirkendes Ereignis ist, dass der Gewinn aus dem Schuldenerlass nicht in dem Jahr zu versteuern ist, in dem das Insolvenzplanverfahren abgeschlossen wurde (2020), sondern in dem Jahr, in dem der Betrieb aufgegeben wurde (2016).
Das FG Niedersachsen bestätigt damit, dass die steuerliche Wirkung des Abschlusses des Insolvenzplanverfahrens zeitlich in das Jahr der Betriebsaufgabe zurückverlegt wird.
3. Entnahme von Strom zur Oberflächenveredelung von Metall
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Strom, der für das sogenannte Plasmanitrieren zur Oberflächenveredelung von Metall eingesetzt wird, unter bestimmten Voraussetzungen von der Stromsteuer entlastet werden kann. Voraussetzung ist, dass ein Unternehmen den Strom für eine begünstigte Tätigkeit nach dem Stromsteuergesetz nutzt.
Hintergrund
Ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes beantragte für mehrere Jahre eine Entlastung von der Stromsteuer. Es nutzte Strom unter anderem für:
- Anlagen zum sogenannten Plasmanitrieren (Oberflächenhärtung von Metallteilen),
- eine Waschanlage, bei der Strom als Heizenergie eingesetzt wurde.
Für die Waschanlage gewährte das Hauptzollamt (HZA) eine Steuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG. Den Antrag auf Entlastung für den Stromverbrauch der Plasmanitrieranlagen lehnte das HZA jedoch ab.
Einspruch und Klage des Unternehmens blieben zunächst ohne Erfolg.
Hinweis
Durch das sog. Plasmanitrieren werden metallische Teile an der Oberfläche gehärtet, indem Stickstoffatome ab einer bestimmten Temperatur in den Randbereich der Teile diffundieren und dort harte Nitridverbindungen bilden.
Entscheidung
Der BFH hat klargestellt, dass das Unternehmen einen Anspruch auf Steuerentlastung für den im Plasmanitrierprozess verwendeten Strom hat.
Laut Stromsteuergesetz kann auf Antrag die Stromsteuer erlassen, erstattet oder vergütet werden für Strom, der:
- bereits versteuert wurde,
- von einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes entnommen wird und
- für bestimmte begünstigte Tätigkeiten eingesetzt wird.
Beim Plasmanitrieren wird der Strom sowohl für die Oberflächenveredelung als auch für eine sonstige Wärmebehandlung eingesetzt. Beides sind nach der gesetzlichen Regelung begünstigte Verwendungen.
Damit erfüllt der Strom, der für das Plasmanitrieren eingesetzt wird, die Voraussetzungen für die Steuerentlastung.
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1. Geschäftsführervergütung beim Verkauf von GmbH-Anteilen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein gesondert vereinbarter Betrag für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nach einem Anteilskauf als Arbeitslohn und nicht als Teil des Veräußerungsgewinns zu versteuern ist. Entscheidend ist, ob die Zahlung wirtschaftlich eigenständig neben dem Verkauf der Anteile steht.
Hintergrund
Der Kläger war zu 50 % an einer GmbH beteiligt und zugleich deren Geschäftsführer. Die anderen 50 % hielt eine weitere Person, ebenfalls Geschäftsführer.
Beide verkauften ihre Anteile an eine neue GmbH (NewCo-GmbH). Zusätzlich zum Kaufpreis wurde ein Betrag von 1,25 Mio. EUR vereinbart, den beide je zur Hälfte dafür erhalten sollten, dass sie ihre Geschäftsführertätigkeit in der bisherigen GmbH mindestens fünf Jahre fortführen.
Der Kläger behandelte den gesamten Betrag als Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG. Das Finanzamt wertete den Zusatzbetrag für die Fortführung der Geschäftsführung als Arbeitslohn. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht blieben erfolglos; der BFH entschied abschließend.
Entscheidung
Der BFH gab dem Kläger insoweit nicht recht, als er den Betrag der fortgeführten Geschäftsführertätigkeit dem Veräußerungsgewinn zugeordnet hatte, und bestätigte die Einordnung als Arbeitslohn.
Ein Arbeitslohn liegt vor, wenn eine Zahlung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft erfolgt, auch wenn sie von einem Dritten stammt.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 17 EStG umfassen den Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen; zum Veräußerungspreis gehört jede Gegenleistung für die Übertragung der Anteile.
Maßgeblich ist, wozu der engere wirtschaftliche Zusammenhang besteht:
- eigenständige Gegenleistung für eine Arbeits- oder Dienstleistung ist Arbeitslohn,
- bloßer unselbständiger Bestandteil des Kaufpreises für die Anteile ist Veräußerungsgewinn (§ 17 EStG).
Der BFH sah zwei getrennte Erwerbsgrundlagen:
- den Anteilskauf (auf der Gesellschafterstellung beruhend),
- die entgeltliche Verpflichtung zur Fortführung der Geschäftsführung.
Die Zahlung von 1,25 Mio. EUR hatte eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung, weil sie gezielt die weitere Tätigkeit der bisherigen Geschäftsführer absichern sollte. Sie war daher nicht Teil des Veräußerungspreises, sondern als Arbeitslohn zu erfassen.
2. Kirchenmitgliedschaft als Voraussetzung für eine Einstellung
Kirchliche Arbeitgeber dürfen bei bestimmten Stellen die Mitgliedschaft in einer Kirche verlangen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass diese Ungleichbehandlung zulässig sein kann, wenn die Kirchenzugehörigkeit für die konkrete Aufgabe wesentlich, geeignet und angemessen ist. Eine konfessionslose Bewerberin erhielt daher keine Entschädigung wegen Benachteiligung.
Allgemeines
Kirchen und ihre Einrichtungen (z.B. Diakonie) verfügen über ein verfassungsrechtlich geschütztes Selbstbestimmungsrecht. Dazu gehört auch, Anforderungen an die religiöse Zugehörigkeit ihrer Mitarbeitendenzu stellen. Dem steht das Diskriminierungsverbot des AGG gegenüber, das Benachteiligungen u.a. wegen Religion untersagt.
Der EuGH hat 2018 klargestellt, dass die Forderung nach einer bestimmten Konfession nur erlaubt ist, wenn sie für die konkrete Tätigkeit objektiv notwendig, sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Dies unterliegt der Kontrolle staatlicher Gerichte.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2025 hervorgehoben, dass innerhalb dieses unionsrechtlichen Rahmens das kirchliche Selbstbestimmungsrecht stark zu gewichten ist. Gerichte dürfen nicht ohne Weiteres ihre eigene Vorstellung an die Stelle des kirchlichen Selbstverständnisses setzen.
Hintergrund
Eine konfessionslose Sozialpädagogin bewarb sich 2012 auf eine Referentenstelle bei der Diakonie. Die Aufgaben umfassten insbesondere
- Berichterstattung zur UN Antirassismuskonvention,
- Erstellung von Stellungnahmen, Fachbeiträgen und
- die Vertretung der Diakonie gegenüber Politik, Öffentlichkeit und Menschenrechtsorganisationen.
In der Stellenausschreibung wurde die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder ACK Kirche sowie Identifikation mit dem diakonischen Auftrag verlangt. Die Bewerberin wurde nicht eingeladen. Die Stelle erhielt ein evangelischer Bewerber. Sie wollte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Benachteiligung aufgrund fehlender Konfession.
Entscheidung
Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion ist zulässig, wenn die Religionszugehörigkeit nach Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung im Hinblick auf das Ethos der Kirche darstellt.
Das BAG hat nach der Korrektur durch das Bundesverfassungsgericht die Sicht der Diakonie stärker berücksichtigt. Die Diakonie hatte dargelegt, dass für die Referentenstelle mit ausgeprägter Außenvertretung eine kirchliche Grundkompetenz erforderlich sei, um das kirchliche Profil und den diakonischen Auftrag glaubwürdig nach außen zu vertreten.
Das BAG sah darin eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung: Die Kirchenzugehörigkeit sei für diese konkrete Tätigkeit geeignet, erforderlich und angemessen. Ein Entschädigungsanspruch der Bewerberin nach § 15 Abs. 2 AGG besteht daher nicht.
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1. Bildung einer § 6b-Rücklage in der Ergänzungsbilanz eines Kommanditisten
Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass eine Rücklage nach § 6b EStG auch dann in der Ergänzungsbilanz eines Kommanditisten zulässig ist, wenn das Grundstück weniger als sechs Jahre im Betriebsvermögen der veräußernden Personengesellschaft war. Entscheidend ist, dass das Grundstück insgesamt mindestens sechs Jahre in einem Betriebsvermögen stand, an dem der Gesellschafter beteiligt war.
Hintergrund
Eine natürliche Person war zu 100 % Kommanditistin einer GmbH & Co. KG (Klägerin) und zugleich zu 100 % Gesellschafterin der Komplementär-GmbH.
Die Klägerin erwarb ein Grundstück von einer anderen GmbH & Co. KG, in deren Betriebsvermögen das Grundstück bereits seit mindestens 1998 gehalten wurde. In der Ergänzungsbilanz der Kommanditistin bestand eine Rücklage nach § 6b EStG aus einem früheren Grundstücksverkauf. Diese Rücklage wurde auf Grund und Boden sowie Gebäude des neu erworbenen Grundstücks übertragen. Später veräußerte die Klägerin das Grundstück an einen Dritten.
Das Finanzamt meinte, die Rücklage sei unzulässig, da das Grundstück im Betriebsvermögen der Klägerin selbst weniger als sechs Jahre gehalten worden sei.
Einspruch und Vorverfahren blieben erfolglos.
Entscheidung
Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Die § 6b-Rücklage in der Ergänzungsbilanz der Kommanditistin ist gewinnmindernd zu berücksichtigen.
Für die Begünstigung nach § 6b EStG muss das veräußerte Grundstück im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben. Dabei ist nach der sog. gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise nicht nur auf die einzelne Personengesellschaft, sondern auf die Beteiligung des Gesellschafters insgesamt abzustellen.
Im Streitfall:
- Das Grundstück war über mehr als sechs Jahre in Betriebsvermögen eingebunden: zunächst bei der veräußernden GmbH & Co. KG, anschließend bei der Klägerin.
- Die Kommanditistin war an beiden Personengesellschaften zu 100 % beteiligt.
Damit war die Sechsjahresfrist aus Sicht der Kommanditistin erfüllt. Dass das Grundstück im Gesamthandsvermögen der Klägerin weniger als sechs Jahre stand, ist unerheblich. Die Bildung und Fortführung der § 6b-Rücklage in der Ergänzungsbilanz ist daher zulässig.
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1. Aufzeichnungspflicht beim häuslichen Arbeitszimmer eines Selbständigen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich abziehbar sind, wenn sie besonders und zeitnah aufgezeichnet werden. Fehlt diese gesonderte Dokumentation, entfällt der Kostenabzug vollständig – auch bei Freiberuflern mit Einnahmen-Überschussrechnung.
Hintergrund
Ein selbständiger Steuerpflichtiger nutzte in seinem Eigenheim ein Dachgeschoss als häusliches Arbeitszimmer und zusätzlich eine Bibliothek im Erdgeschoss.
Er ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur anteilig in Höhe des Wohnflächenverhältnisses an.
Einspruch und Klage blieben erfolglos, sodass der BFH über den Fall zu entscheiden hatte.
Entscheidung
Der BFH wies die Klage ab. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer wurden nicht als Betriebsausgaben anerkannt, weil die besondere Aufzeichnungspflicht aus § 4 Abs. 7 EStG verletzt war.
Für die Abziehbarkeit gilt, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
- einzeln,
- getrennt von anderen Betriebsausgaben und
- zeitnah
aufgezeichnet werden müssen.
Ausreichend ist zum Beispiel:
- ein besonderes Konto in der Buchführung,
- eine eigene Spalte in den Ausgabenaufzeichnungen bei der Einnahmen-Überschussrechnung oder
- ein gesondertes schriftliches oder digitales Dokument, in dem alle Arbeitszimmerkosten vollständig erfasst werden.
Diese Pflicht gilt auch für Freiberufler mit Einnahmen-Überschussrechnung und selbst bei geringfügigen Beträgen.
Im entschiedenen Fall fehlte eine solche zeitnahe und gesonderte Erfassung. Deshalb durften die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich nicht berücksichtigt werden.
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1. Ausschüttung von Gewinnen nach Beginn der Liquidation einer GmbH
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Gewinnausschüttungen einer deutschen GmbH an ihre EU-Muttergesellschaft auch dann von der Kapitalertragsteuer freigestellt werden können, wenn sie erst nach Beginn der Liquidation beschlossen und ausgezahlt werden. Voraussetzung ist, dass es sich um "normale" Gewinnausschüttungen aus früher erwirtschafteten Gewinnen handelt und die Muttergesellschaft die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Hintergrund
Die Klägerin ist eine luxemburgische Société Anonyme (S.A.) und alleinige Gesellschafterin einer in Deutschland ansässigen GmbH. Die deutsche GmbH wurde aufgelöst, befand sich anschließend in Liquidation und wurde später im Handelsregister gelöscht.
Die Klägerin beantragte beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt):
- einen Freistellungsbescheid und
- die Erstattung der auf Gewinnausschüttungen einbehaltenen Kapitalertragsteuer.
Das BZSt lehnte eine vollständige Freistellung und Erstattung ab.
Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht blieben zunächst ohne Erfolg, sodass der BFH über den Fall zu entscheiden hatte.
Entscheidung
Der BFH gab der Klägerin Recht: Sie hat Anspruch auf vollständige Freistellung und Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer. Eine Freistellung bzw. Erstattung kommt in Betracht, wenn:
- die Muttergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist
- sie eine anerkannte Rechtsform hat, und
- sie zum Zeitpunkt der Steuerentstehung seit mindestens zwölf Monaten unmittelbar zu mindestens 10 % am Kapital der Tochtergesellschaft beteiligt ist.
Die Klägerin ist eine S.A. luxemburgischen Rechts und damit eine anerkannte Rechtsform. Sie ist in Luxemburg (EU-Mitgliedstaat) ansässig. Die Mindestbeteiligung und Haltedauer waren unstreitig erfüllt.
Der BFH bestätigt, dass Gewinnausschüttungen
- aus der Zeit vor der Auflösung der GmbH,
- die erst nach dem Auflösungsstichtag beschlossen und ausgezahlt werden,
weiterhin steuerlich als Dividenden im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gelten.
Sie können daher – bei Vorliegen der Voraussetzungen – unter § 43b EStG fallen und von der Kapitalertragsteuer freigestellt bzw. die Steuer erstattet werden.
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1. Erlass einer Kindergeldrückforderung im Weiterleitungsverfahren
Der Bundesfinanzhof (BFH) klärt, unter welchen Voraussetzungen eine Rückforderung von Kindergeld erlassen werden kann, wenn das Kindergeld eigentlich dem anderen Elternteil zusteht. Er betont die klare Trennung zwischen dem internen Weiterleitungsverfahren der Familienkasse und dem gesetzlichen Erlass aus Billigkeitsgründen.
Hintergrund
Der Kläger lebte ursprünglich mit seinen zwei Kindern sowie deren Mutter zusammen. Die damals zuständige Familienkasse hatte ihm Kindergeld für beide Kinder bewilligt.
Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für beide Kinder ab August 2018 mit der Begründung auf, dass das Kindergeld der Kindesmutter zustehe, nachdem diese die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen habe. Ebenfalls hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzungen für Mai 2016 bis Juli 2018 auf und verlangte vom Kläger die Rückzahlung des Kindergelds für diesen Zeitraum.
Nachfolgend reichte der Kläger den durch die Kindesmutter bestätigten amtlichen Vordruck zur Weiterleitung von Kindergeld ein. Daraufhin teilte die Familienkasse dem Kläger mit, dass der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid jedoch bereits bestandskräftig geworden sei.
Letztlich lehnte die Familienkasse den Erlass der Kindergeldrückforderung ab.
Entscheidung
Der BFH hob die ablehnende Entscheidung auf
Die Familienkasse muss Weiterleitungsverfahren und Erlassentscheidung strikt trennen. Auch wenn die Weiterleitung scheitert, ist zu prüfen, ob die Rückforderung im Einzelfall aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise erlassen werden kann; hierfür gelten jedoch hohe Anforderungen.
Das Weiterleitungsverfahren (nach der Dienstanweisung Kindergeld) dient nur der Vereinfachung: Es soll, wenn möglich, eine Rückforderung gegenüber dem bisherigen Berechtigten vermeiden und das Geld direkt an den nun Berechtigten leiten.
Der Erlass nach § 227 AO ist eine eigene, gesetzlich geregelte Billigkeitsmaßnahme. Er kommt in Betracht, wenn die Einziehung der Forderung im Einzelfall unbillig wäre.
Beide Instrumente sind rechtlich verschieden und dürfen nicht miteinander vermischt werden.
Im konkreten Fall lagen die Bedingungen für eine Weiterleitung nicht vor:
- Die Erklärung der Mutter betraf nur einen Teil des Streitzeitraums.
- Der Kindergeldantrag der Mutter war wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt worden; sie war daher im Entscheidungszeitpunkt nicht als Berechtigte anerkannt.
Ein bloßes Scheitern des Weiterleitungsverfahrens reicht für einen Erlass nicht aus; es bedarf einer eigenständigen, sorgfältigen Billigkeitsprüfung.
2. Rückforderung von Kindergeld wegen fehlender ernsthafter Schulausbildung
Das Finanzgericht (FG) Bremen hat entschieden, dass kein Kindergeldanspruch besteht, wenn ein volljähriges Kind eine Ausbildung – hier die Abiturvorbereitung über eine Fernschule – nicht erkennbar ernsthaft betreibt. Eine bloße Anmeldung bei einer Fernschule reicht nicht aus. Kindergeld kann in einem solchen Fall rückwirkend aufgehoben und zurückgefordert werden.
Hintergrund
Die Klägerin bezog Kindergeld für ihr volljähriges Kind, das über eine Fernschule das Abitur nachholen wollte. Sie legte eine Anmeldebestätigung der Fernschule vor, woraufhin Kindergeld zunächst gewährt wurde.
Später hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2025 auf und ging davon aus, dass das Kind seine Schulausbildung bereits im Dezember beendet hatte. Da die Klägerin hieraufnicht reagierte und keine weiteren Nachweise zur tatsächlichen Fortführung der Ausbildung erbrachte, hob die Familienkasse das Kindergeld rückwirkend auf und verlangte Erstattung.
Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das Finanzgericht Bremen wies die Klage ab. Für den Streitzeitraum bestand kein Anspruch auf Kindergeld.
Ein über 18- und unter 25-jähriges Kind wird nur berücksichtigt, wenn es sich in einer tatsächlichen Ausbildung befindet. Entscheidend ist ein ernsthaftes und nachhaltiges Betreiben der Ausbildung. Eine formale Anmeldung – etwa bei einer Fernschule – genügt dafür nicht.
Bei Fernlehrgängen haben die Teilnehmer große Freiheit bei Zeiteinteilung und Lernfortschritt. Deshalb ist besonders wichtig, dass sich konkrete Aktivitäten nachweisen lassen (z.B. Bearbeitung von Lehrmaterial, Teilnahme an Prüfungen). Im Streitfall konnte das Gericht nicht feststellen, dass das Kind seine Abiturvorbereitung im maßgeblichen Zeitraum ernsthaft betrieben hat.
In der Folge wurde die Ausbildung kindergeldrechtlich nicht anerkannt. Die Familienkasse durfte die Kindergeldfestsetzung rückwirkend aufheben und das bereits gezahlte Kindergeld zurückfordern.
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1. Landwirt: Ermittlung der Anschaffungskosten von Genossenschaftsanteilen
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, wie die Anschaffungskosten von Anteilen an einer Genossenschaft zu ermitteln sind, die aus einer früheren LPG hervorgegangen ist. Maßgeblich sind die in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Eigenkapitalbeträge, nicht ein späterer Entnahmewert.
Hintergrund
Der Kläger war bereits seit der DDR als Landwirt tätig und an einer sog. LPG (Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft) beteiligt. Nachfolgend wurde die LPG in eine eingetragene Genossenschaft (eG) umgewandelt. Hierbei waren alle Unternehmen, die ihren Sitz am 1.7.1990 in der DDR hatten, verpflichtet, eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark (DM) aufzustellen.
Letztlich stellte der Kläger seinen Betrieb ein und überführte den eG-Anteil aus dem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen. Anschließend verkaufte er den Anteil und machte in der Einkommensteuererklärung einen Verlust nach § 17 EStG geltend.
Das Finanzamt erkannte den Verlust nicht an; Einspruch und Vorverfahren blieben erfolglos.
Entscheidung
Das FG gab der Klage statt und erkannte den Veräußerungsverlust nach § 17 EStG an.
Die Begründung lautet wie folgt:
- Anteile an einer Genossenschaft werden für § 17 EStG wie Anteile an einer Kapitalgesellschaft behandelt.
- Veräußerungsgewinn oder -verlust ergibt sich aus: Veräußerungspreis minus Veräußerungskosten minus Anschaffungskosten.
Im Streitfall konnte nicht festgestellt werden, dass bei der Entnahme des Genossenschaftsanteils in das Privatvermögen stille Reserven oder Verluste bereits steuerlich erfasst wurden. Daher tritt der bei der Entnahme angesetzte Wert nicht an die Stelle der ursprünglichen Anschaffungskosten.
Folge: Als Anschaffungskosten des Genossenschaftsanteils gelten die auf den Kläger entfallenden Eigenkapitalbeträge aus der DM-Eröffnungsbilanz. Auf dieser Basis ergab sich ein steuerlich zu berücksichtigender Veräußerungsverlust nach § 17 EStG.
2. Kein Anspruch auf Entschädigung bei Verfahrensruhe
Wenn ein Klageverfahren mit Zustimmung der Beteiligten ruht, führt die dadurch entstehende Dauer in der Regel nicht zu einem Entschädigungsanspruch. Maßgeblich ist, ob das Verfahren insgesamt unangemessen lange gedauert hat und ob die Beteiligten selbst eine Fortführung verlangt haben. Im vorliegenden Fall verneinte der Bundesfinanzhof (BFH) einen Anspruch der Kläger.
Hintergrund
Die Kläger klagten gegen einen Einkommensteuerbescheid, weil das Finanzamt aus ihrer Sicht zu Unrecht Kapitalerträge ansetzte. Weil beim BFH zur gleichen Rechtsfrage bereits ein anderes Verfahren anhängig war, beschlossen Finanzgericht, Kläger und Finanzamt gemeinsam, das Klageverfahren ruhen zu lassen (sog. Verfahrensruhe).
Später verlangten die Kläger eine Entschädigung, weil sie die Dauer des Klageverfahrens als unangemessen lang empfanden.
Entscheidung
Der BFH wies die Entschädigungsklage ab. Es besteht kein Entschädigungsanspruch.
Ein Verfahren darf ruhen, wenn beide Seiten einverstanden sind und sachliche Gründe vorliegen, etwa wenn der Ausgang eines anderen Verfahrens abgewartet werden soll. Bei unerwartet langer Dauer können die Beteiligten beantragen, das Ruhen zu beenden und das Verfahren fortzusetzen. Tun sie das nicht, spricht dies gegen einen Entschädigungsanspruch.
Eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer wird nur gewährt, wenn die Dauer unter Berücksichtigung von Schwierigkeit, Bedeutung der Sache und Verhalten der Beteiligten unangemessen ist. Im Streitfall war die Verfahrensruhe einvernehmlich vereinbart. Die Kläger haben keinen Antrag gestellt, das Verfahren wieder aufzunehmen. Das Verfahren endete durch übereinstimmende Erledigungserklärungen von Klägern und Finanzamt, ohne weitere Entscheidung und ohne Revisionsverfahren beim BFH.
Damit lag keine unangemessene Verfahrensdauer vor.
3. Rechtsanwaltskosten bei Erbauseinandersetzung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Aufteilung eines Nachlasses zwischen Miterben grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeiten von der Erbschaftsteuer abgezogen werden können. Das gilt insbesondere bei Streitigkeiten über die Verteilung des Nachlasses und bei Teilungsversteigerungen.
Hintergrund
Ein Erbe stritt sich mit seinem Bruder als Miterben über die Aufteilung des Nachlasses ihres verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörten unter anderem Wertpapiere und vermietete Wohnimmobilien.
Im Rahmen dieser Erbauseinandersetzung entstanden dem Kläger Rechtsanwaltskosten von über 100.000 EUR. Diese Kosten wollte er als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abziehen.
Das Finanzamt und die Vorinstanzen lehnten dies weitgehend ab, sodass der Fall vor den BFH kam.
Entscheidung
Der BFH stellt klar:
Rechtsanwaltskosten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verteilung des Nachlasses sind als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar.
Zur Verteilung gehören insbesondere:
- die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§ 2042 BGB),
- anwaltliche Beratung der Miterben zur Erbauseinandersetzung,
- gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Streitigkeiten über die Aufteilung des Nachlasses,
- Rechtsanwalts- und Gerichtskosten bei entsprechenden Verfahren.
Kosten aus Rechtsstreitigkeiten, die nicht mehr die reine Verwaltung des Nachlasses betreffen, sondern dessen Teilung und Verteilung, sind damit abzugsfähige Kosten der Nachlassverteilung.
Dies gilt auch für Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung, wenn diese der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft dient – auch dann, wenn die Erbengemeinschaft zuvor schon in der Verwaltungsphase war. Entscheidend ist der Bezug zur Verteilung, nicht zur laufenden Verwaltung.
4. Steuerberatungskosten bei schenkweiser Übertragung von Kommanditanteilen
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat entschieden, dass Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Schenkung von Kommanditanteilen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die Kosten sind privat veranlasst und nicht dem Unternehmen zuzurechnen.
Hintergrund
Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG. Der Kommanditist verschenkte im Streitjahr Kommanditanteile an zwei Privatpersonen. Wegen dieser Schenkung musste für die Erbschaft- und Schenkungsteuer eine Feststellungserklärung nach dem Bewertungsgesetz abgegeben werden.
Die GmbH & Co. KG beauftragte hierfür eine Steuerberatungsgesellschaft, verbuchte die Rechnung als Betriebsausgabe und zog die Umsatzsteuer als Vorsteuer ab.
Der Betriebsprüfer sah die Kosten als privat veranlasst an und behandelte sie umsatzsteuerlich zusätzlich als unentgeltliche Wertabgabe.
Der Einspruch der Gesellschaft blieb erfolglos.
Entscheidung
Das FG wies die Klage ab. Die GmbH & Co. KG kann die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen.
Ein Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die Leistung für das Unternehmen ausgeführt wird. Bei Personengesellschaften sind zwar typische Beratungskosten zur Ermittlung des laufenden Gewinns regelmäßig abziehbar. Im Streitfall stand die Leistung jedoch im Zusammenhang mit der privaten Schenkung von Anteilen durch den Gesellschafter.
Die Bewertung des Betriebsvermögens und die Erstellung der Feststellungserklärung waren nicht Folge der normalen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, sondern wurden ausschließlich durch die private Anteilsübertragung ausgelöst. Damit fehlt der erforderliche unternehmerische Zusammenhang.
5. Unterlassene Auswertung eines Betriebsprüfungsberichts als offenbare Unrichtigkeit
Das Finanzgericht (FG) Köln hat entschieden, dass ein Steuerbescheid nach § 129 AO geändert werden darf, wenn das Finanzamt einen bereits vorliegenden Betriebsprüfungsbericht bei der ersten Veranlagung schlicht übersehen hat. Dieses Übersehen ist ein "mechanischer" Fehler und keine falsche Rechtsauffassung.
Hintergrund
Eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und reichte 2015 ihre Feststellungserklärung ein. 2016 führte das Finanzamt eine Betriebsprüfung durch und schloss sie Ende 2016 ab; der Betriebsprüfungsbericht lag vor.
Dennoch erließ das Finanzamt im Juni 2017 den ersten Feststellungsbescheid, ohne die Ergebnisse der Betriebsprüfung zu berücksichtigen. Erst im März 2018 erging ein geänderter Bescheid nach § 129 AO, in dem die Prüfungsfeststellungen erstmals umgesetzt wurden.
Der Einspruch der Klägerin dagegen blieb erfolglos.
Entscheidung
Das FG Köln wies die Klage ab.
Es bejahte die Voraussetzungen des § 129 AO:
- § 129 AO erlaubt die Korrektur von Schreib-, Rechenfehlern und ähnlichen "offenbaren Unrichtigkeiten".
- Dazu gehören mechanische Versehen, etwa das Übersehen eines Dokuments, nicht aber Fehler in der rechtlichen Würdigung.
Die Nichtauswertung des vorliegenden Betriebsprüfungsberichts ist nach Auffassung des Gerichts ein solches mechanisches Versehen: Der Bericht war vorhanden, wurde aber bei Erlass des Erstbescheids schlicht übersehen.
Es gab keine Hinweise auf eine bewusste (wenn auch falsche) rechtliche Entscheidung oder eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung. Eine mangelnde Sachaufklärung lag nicht vor, da die Prüfung bereits abgeschlossen war.
In der Folge durfte das Finanzamt den Bescheid nach § 129 AO ändern und die Feststellungen der Betriebsprüfung nachträglich berücksichtigen.
6. Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 5,5 % im Bewertungsrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält den gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % für die Berechnung des Kapitalwerts lebenslanger Renten nach dem Bewertungsgesetz für verfassungsgemäß. Ein anderer Zinssatz darf bei der Bewertung für die Schenkungsteuer nicht verwendet werden. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes liegt nicht vor.
Hintergrund
Eine Klägerin erhielt von ihrem Onkel ein Grundstück geschenkt. Als Gegenleistung verpflichtete sie sich, ihm lebenslang eine monatliche Geldrente zu zahlen. Im notariellen Vertrag wurde festgelegt, dass diese Rente mit 0,5 % pro Jahr kapitalisiert werden sollte, also in einen rechnerischen Gesamtwert umgerechnet.
Für die Schenkungsteuer ermittelte das Finanzamt jedoch den Kapitalwert der Rente nach den gesetzlichen Vorgaben des Bewertungsgesetzes:
- Ermittlung eines Jahresbetrags der Rente,
- Multiplikation dieses Jahresbetrags mit einem Vervielfältiger,
- Bestimmung des Vervielfältigers anhand der Sterbetafel des Statistischen Bundesamts und des Alters des Onkels (78 Jahre).
So wurde der Kapitalwert der lebenslangen Rente berechnet und bei der Schenkungsteuer mindernd berücksichtigt. Einspruch und Klage gegen die Steuerfestsetzung blieben ohne Erfolg. Die Klägerin wandte sich insbesondere gegen die Verwendung des gesetzlichen Zinssatzes von 5,5 %.
Entscheidung
Der BFH hat die Klage abgewiesen. Der Kapitalwert der Rente wurde zutreffend ermittelt:
- Der Kapitalwert lebenslanger Leistungen ist das Vielfache des Jahreswerts.
- Der Vervielfältiger wird nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamts bestimmt.
- Der Kapitalwert ist mit einem Zinssatz von 5,5 % zu berechnen, der Zwischenzinsen und Zinseszinsen berücksichtigt.
- Das Gesetz schließt die Verwendung eines anderen Zinssatzes ausdrücklich aus.
Im Fall der Klägerin wurde der Jahreswert der Rente mit dem Vervielfältiger 7,242 (abhängig vom Alter des Onkels) multipliziert. Das entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Der BFH sieht keinen Anlass, das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Der Zinssatz von 5,5 % ist nicht verfassungswidrig. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vor.
Der Gesetzgeber darf für Bewertungszwecke einen einheitlichen (typisierten) Zinssatz festlegen, auch wenn dieser von den Marktzinssätzen abweicht.
7. Vorsatz bei Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung
Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass in einem konkreten Fall keine Steuerhinterziehung vorlag, obwohl keine Einkommensteuererklärungen abgegeben wurden. Ausschlaggebend war, dass dem Finanzamt die wesentlichen Daten zur Besteuerung bereits elektronisch vorlagen.
Hintergrund
Die Kläger – ein Ehepaar – gaben ab einem bestimmten Jahr keine Einkommensteuererklärungen mehr ab. Durch die Aufnahme einer Angestelltentätigkeit der Ehefrau wechselten sie von der freiwilligen zur Pflichtveranlagung. Das heißt sie waren gesetzlich verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.
Trotz Aufforderung des Finanzamts reichten sie keine Erklärungen ein. Das Finanzamt leitete daraufhin ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung ein.
Der Einspruch der Kläger blieb zunächst erfolglos.
Entscheidung
Das FG Münster gab den Klägern Recht: Es lag weder eine Steuerhinterziehung noch eine leichtfertige Steuerverkürzung vor.
Für eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige das Finanzamt pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen im Unklaren lässt und dadurch Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Vorteile erlangt. Eine solche Tat fällt weg, wenn das Finanzamt die wesentlichen Informationen bereits kennt.
Im Streitfall lagen dem Finanzamt zum maßgeblichen Zeitpunkt die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen der Kläger vor. Daraus ergaben sich:
- die Einkünfte aus dem Angestelltenverhältnis,
- die Lohnsteuerklassen III (Ehemann) und V (Ehefrau).
Damit waren die entscheidenden Umstände für die Steuerfestsetzung bekannt. Die Nichtabgabe der Steuererklärung führte nicht dazu, dass das Finanzamt über wichtige Tatsachen im Unklaren blieb. Deshalb verneinte das Gericht sowohl eine Steuerhinterziehung als auch eine leichtfertige Steuerverkürzung.
