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07/2025

Juli 2025

1. Anfragen zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikantionsnummern

Die Finanzverwaltung informiert zum Bestätigungsverfahren bei ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern.

Hintergrund

Das Bestätigungsverfahren läuft über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dort kann ein Unternehmen online prüfen lassen, ob eine ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) gültig ist. Auf Wunsch gibt es auch eine qualifizierte Bestätigung: Dabei wird zusätzlich überprüft, ob die Nummer zu einem bestimmten Firmennamen und einer bestimmten Anschrift gehört.

Diese Prüfung ist besonders wichtig bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen innerhalb der Europäischen Union (EU). Wer keine gültige USt-IdNr. nachweist, riskiert, dass die Lieferung nachträglich versteuert werden muss.

Die Abfrage ist kostenlos und kann online durchgeführt werden. Gerade bei neuen Geschäftspartnern oder größeren Aufträgen ist die Prüfung ein wichtiges Mittel zur Absicherung.

Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) mit Klarstellung

Die Finanzverwaltung stellt aktuell klar, dass Anfragen zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern ausschließlich über die vom Bundeszentralamt für Steuern im Internet bereitgestellte Online-Abfrage durchgeführt werden können. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend angepasst. Anfragen kann demnach jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr. stellen. Die Anfragen können sowohl als einfache als auch als qualifizierte Anfragen gestellt werden. 

Neben der Anfrage zu einzelnen USt-IdNrn. besteht auch die Möglichkeit, mehrere Anfragen zu USt-IdNrn. gleichzeitig zu stellen. Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten ab dem 20. Juli 2025.

2. Förderung gewerblich genutzter E-Lastenfahrräder

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert in aktueller Initiative die Anschaffung gewerblich genutzter sog. E-Lastenfahrrädern & Co.

Hintergrund

Nach der Richtlinie für die Bundesförderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr (sog. E-Lastenfahrrad-Richtlinie) ist eine Förderung der Anschaffung gewerblich genutzter sog. E-Lastenfahrräder & Co. begünstigt. 

Antragsberechtigt sind,

  • private Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform (einschließlich Genossenschaften) und der Art ihrer Tätigkeit (einschließlich freiberuflich Tätige),

  • Körperschaften / Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Hochschulen).

Nicht antragsberechtigt sind hingegen Gebietskörperschaften (Kommunen, Stadt- und Landkreise) sowie deren Einrichtungen (z.B. kommunale Eigenbetriebe) und Vereine.

BAFA-Förderprogramm

Förderfähig ist die Anschaffung von Lastenfahrrädern und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung (E-Lastenfahrräder/-pedelecs) für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen. Ein fahrradgebundener Lastenverkehr nach der sog. E-Lastenfahrrad-Richtlinie ist hierbei gegeben, wenn mit einem geförderten E-Lastenfahrrad Güter transportiert werden.

Förderfähige E-Lastenfahrräder & Co. müssen aufgrund ihrer Bauart und Konstruktion folgende Anforderungen erfüllen. Sie müssen:

  • Transportmöglichkeiten bieten, die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind,

  • mehr Volumen aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad,

  • ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 170 kg aufweisen.

Sie müssen serienmäßig hergestellt und fabrikneu sein.

Begünstigte Antriebsunterstützung von E-Lastenfahrrädern & Co.

Die Nenndauerleistung der elektrischen Antriebsunterstützung darf höchstens 250 Watt aufweisen, muss fortschreitend verringert und beim Erreichen von 25 km/h (oder früher) sowie beim Aussetzen des Tretens in die Pedale unterbrochen werden. 

Nicht förderfähig sind S-Lasten-Pedelecs, die mit Tretunterstützung bis zu 45 km/h erreichen, sowie E-Bikes mit einem rein elektrischen Antrieb, welcher ohne Tretunterstützung auf über 6 km/h beschleunigt.

Ebenfalls nicht förderfähig sind E-Lastenfahrräder und -anhänger, die:

  • für den Personentransport konzipiert sind (z.B. Rikschas),

  • für private Einsatzzwecke (z.B. Einkäufe, Arbeitswege) angeschafft werden,

  • als Verkaufsstand bzw. für Verkaufsaufbauten (z.B. Getränkeverkauf) oder als dauerhafter Werbe- bzw. Informationsstand genutzt werden,

  • geleast oder durch Mietkauf angeschafft werden,

  • für Sharing-Zwecke angeschafft werden,

  • gebraucht erworben werden oder mit überwiegend gebrauchten Bauteilen ausgestattet sind,

  • mit einem Elektromotor nachgerüstet werden,

  • nicht fabrikneu sind.

Förderung durch BAFA-Zuschuss

Die Förderung gewerblich genutzter E-Lastenfahrräder & Co. wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Förderfähig sind hierbei 25 % der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 3.500 EUR pro E-Lastenfahrrad & Co.

Es besteht Antragspflicht. Der Antrag ist insoweit über das Online-Antragsportal des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen, das ab Inkrafttreten der E-Lastenfahrrad-Richtlinie ab dem 1. Oktober 2024 auf der Webseite der BAFA aufgerufen werden kann. 

3. Kleinflugzeugkosten können steuerlich abzugsfähig sein

Eine GmbH kann die Kosten für ein betrieblich genutztes Kleinflugzeug unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzen, entschied das Finanzgericht Münster. 

Hintergrund

Im konkreten Fall hatte die GmbH ein Kleinflugzeug angeschafft, das ausschließlich für Dienstreisen genutzt wurde. Der Geschäftsführer flog nicht selbst – externe Piloten wurden beauftragt. Bei einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt jedoch einen Teil der Aufwendungen infrage und versagte den Betriebsausgabenabzug. Begründung: Die Kosten seien unangemessen hoch.

Entscheidung

Das sah das Gericht anders. Es bestätigte die Abzugsfähigkeit der Kosten – unter der Voraussetzung, dass die Nutzung nachweislich ausschließlich betrieblich veranlasst ist. Die GmbH konnte überzeugend darlegen, dass durch die Flugreisen Aufträge effizienter wahrgenommen wurden und das Flugzeug einen positiven Beitrag zur Umsatzentwicklung leistete.

Eine private Nutzung oder ein persönlicher Vorteil für den Gesellschafter wurden nicht festgestellt – deshalb schied auch eine verdeckte Gewinnausschüttung aus.

Das Urteil zeigt: Auch außergewöhnliche Betriebsausgaben wie die Anschaffung eines Firmenflugzeugs können steuerlich geltend gemacht werden – sofern eine nachvollziehbare betriebliche Notwendigkeit besteht und die Nutzung klar dokumentiert ist.

4. Neue Steuer-Regelungen sollen Investitionen ankurbeln und die Wirtschaft stärken

Am 4. Juni 2025 hat das Bundeskabinett ein neues Gesetz für mehr Investitionen beschlossen. Mit dem sog. „Investitionssofortprogramm“ will die Bundesregierung die Wirtschaft in Deutschland stärken und Unternehmen zum Investieren anregen.

Hintergrund

Unternehmen sollen durch steuerliche Erleichterungen mehr investieren können. So soll die Wirtschaft wachsen, neue Jobs entstehen und Unternehmen mehr Planungssicherheit bekommen. Insgesamt soll es Steuererleichterungen i.H.v. 46 Milliarden EUR zwischen 2025 und 2029 geben.

Wichtige Punkte des Gesetzes

  1. "Investitions-Booster": Wenn Unternehmen ab Juli 2025 neue Maschinen oder Geräte kaufen, dürfen sie diese wieder degressiv abschreiben. Das heißt: Sie können in den ersten Jahren nach dem Kauf einen größeren Teil der Kosten steuerlich geltend machen – und dadurch früher Steuern sparen. Diese Regel gilt bis Ende 2027 und soll Unternehmen dazu motivieren, jetzt in neue Technik und Ausstattung zu investieren.
  2. Steuersenkung für Firmen: Die Körperschaftsteuer soll ab 2028 schrittweise gesenkt werden – von jetzt 15 % auf 10 % im Jahr 2032.
  3. Thesaurierungsbegünstigung: Wer seine Gewinne im Betrieb lässt (statt sie privat zu entnehmen), soll ebenfalls weniger Steuern zahlen – künftig nur noch 25 % statt bisher 28,25 %. Die Senkung soll in 3 Schritten erfolgen: 27 % im Veranlagungszeitraum 2028/2029), 26 % 2030/2031 und 25 % ab 2032.
  4. Steuervorteile für neue Elektroautos: Wer als Unternehmen ein neues E-Auto kauft, soll die Kosten schneller abschreiben können. Im ersten Jahr sogar 75 % der Anschaffungskosten. Die Neuregelung soll für Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027 gelten.
  5. Bessere Regeln für Dienstwagen: Vorgesehen ist ein höherer Bruttolistenpreis für Elektro-Dienstwagen (bis zu 100.000 EUR statt bisher 70.000 EUR), damit sie von Steuer-Vorteilen profitieren. Dies soll für Kraftfahrzeuge gelten, die nach dem 30.6.2025 angeschafft werden.
  6. Mehr Förderung für Forschung: Firmen bekommen künftig mehr Unterstützung, wenn sie in Forschung und Entwicklung investieren – und zwar auch für sog. Gemein- und sonstige Betriebskosten (wie Miete oder Verwaltung).

Wie geht es weiter?

Der Bundestag will das Gesetz am 27. Juni 2025 beschließen. Der Bundesrat soll am 11. Juli 2025 zustimmen. Die Regierung sieht das Gesetz als ersten Schritt. Weitere Maßnahmen zur Stärkung der Wirtschaft sollen folgen.

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1. Digitale Daten: Arbeitgeberverfahren wird ab 2026 modernisiert

Ab dem 1. Januar 2026 wird das Verfahren zur steuerlichen Behandlung privater Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Lohnsteuerabzug grundlegend umgestellt. Die Finanzverwaltung bezieht in einem aktuellen Schreiben Stellung. 

Hintergrund

Bisher darf der Arbeitgeber Zuschüsse zu einer privaten Krankenversicherung und zu einer privaten Pflege-Pflichtversicherung nur dann steuerfrei lassen, wenn der Beschäftigte eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegt. 

Künftig müssen Beschäftigte ihre Versicherungsbeiträge nicht mehr per Papierbescheinigung beim Arbeitgeber nachweisen – das übernehmen dann die Versicherungen direkt auf digitalem Weg.

Neues Verfahren ab 2026

Im Zentrum steht ein neues elektronisches Verfahren, bei dem die Versicherungsunternehmen die relevanten Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. Von dort werden sie über das ELStAM-System den Arbeitgebern zur Verfügung gestellt. Das reduziert Bürokratie für Versicherte, Arbeitgeber und Versicherer.

Achtung für privat Versicherte: Gleichzeitig entfällt die sog. Mindestvorsorgepauschale, die bislang automatisch berücksichtigt wurde, wenn keine konkreten Beitragsdaten vorlagen. Ab 2026 werden dann nur noch die tatsächlichen PKV-Beiträge für den Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Das kann vor allem in den Steuerklassen V und VI zu einer höheren Lohnsteuerbelastung führen.

Die Finanzverwaltung regelt in dem umfangreichen Schreiben die Einzelheiten zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens. 

2. Kein Verzicht auf gesetzlichen Mindesturlaub

Ein Arbeitnehmer kann selbst durch einen gerichtlichen Vergleich im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht wirksam auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub verzichten. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt. 

Hintergrund

Der Kläger war bis Ende April 2023 als Betriebsleiter beschäftigt, war jedoch im gesamten Jahr 2023 krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Er konnte seinen gesetzlichen Mindesturlaub aus diesem Jahr daher nicht nehmen. Im März 2023 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, in dem u.a. vereinbart wurde, dass alle Urlaubsansprüche „in natura gewährt“ seien. Im Gegenzug erhielt der Kläger eine Abfindung i.H.v. 10.000 EUR.

Trotz dieser Regelung verlangte der Kläger später die finanzielle Abgeltung von 7 Tagen nicht genommenen Urlaubs. Seine Begründung: Auf den gesetzlichen Mindesturlaub könne nicht verzichtet werden. Die Vorinstanzen gaben ihm recht – ebenso nun das BAG.

Entscheidung

Das BAG entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat. Der im Vergleich enthaltene pauschale Verzicht sei unwirksam. Eine solche Regelung verstoße gegen § 134 BGB i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG. Selbst im gerichtlichen Vergleich sei es nicht zulässig, den gesetzlichen Mindesturlaub im Voraus auszuschließen oder auf ihn zu verzichten – auch nicht bei bereits feststehender Arbeitsunfähigkeit.

Das Gericht betonte: Der gesetzliche Mindesturlaub darf nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell abgegolten werden. Der Arbeitnehmer darf nicht im bestehenden Arbeitsverhältnis (und erst recht nicht ohne finanziellen Ausgleich) auf den gesetzlichen Mindesturlaub verzichten. In diesem Fall lag außerdem kein echter Streit über den Urlaubsanspruch vor.

Auch der Einwand der Arbeitgeberin, sie habe auf die getroffene Regelung vertraut, blieb erfolglos. Auf eine offensichtlich rechtswidrige Vereinbarung könne man sich nicht berufen, so das BAG. Der Versuch, eine klare gesetzliche Schutzvorschrift zu umgehen, sei auch im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs unzulässig.


"Altes Pferd, neuer Sattel: Urlaub dient der Erholung und kann nicht einfach „wegvereinbart“ werden. 
Auch diese Vereinbarungen, die Urlaub pauschal, ohne tatsächliche Freistellung, als „in natura gewährt“ erklären sind rechtlich unwirksam. Für Arbeitgeber kann das teuer werden, denn der Urlaubsanspruch bleibt bestehen und vermeintliche Ersatzzahlungen darf der Arbeitnehmer zusätzlich behalten.“

 

Tabea Senger, Anwältin für Arbeitsrecht bei unserer Partnerkanzlei moonlaw


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1. Änderung von Steuerbescheiden bei ergebnisloser Außenprüfung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Steuerbescheide nicht geändert werden können, wenn eine Außenprüfung keine Änderungen der Besteuerungsgrundlagen ergeben hat – es sei denn, es liegt eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vor.

Hintergrund

Der Kläger betrieb ein Einzelunternehmen und war zudem zu 60,5 % an der AB-GbR beteiligt. Im Einkommensteuerbescheid 2010 wurden Einnahmen aus der Beteiligung berücksichtigt. Der Kläger legte Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid ein und argumentierte, dass die geltend gemachten Aufwendungen nicht nur mit der AB-GbR zusammenhingen, sondern auch der Aufrechterhaltung der Infrastruktur seines Einzelunternehmens dienten.

Das Finanzamt führte daraufhin eine Außenprüfung bei der AB-GbR durch, die ohne Änderungen der Besteuerungsgrundlagen abgeschlossen wurde. Parallel dazu prüfte das Finanzamt die Einkommen
steuer des Klägers und kam zu dem Ergebnis, dass die geltend gemachten Aufwendungen Sonderbetriebsausgaben der AB-GbR seien und nicht dem Einzelunternehmen zugeordnet werden könnten. Infolgedessen änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide des Klägers und erkannte die Betriebsausgaben nicht mehr an.

Die AB-GbR beantragte daraufhin eine Änderung der Gewinnfeststellungsbescheide, um die Sonderbetriebsausgaben des Klägers zu berücksichtigen. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab, und auch eine Klage blieb erfolglos.

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des Klägers ab. Die zentrale Begründung liegt in der sog. Änderungssperre gem. § 173 Abs. 2 Satz 2 AO (Abgabenordnung), die durch die Mitteilung über eine ergebnislose Außenprüfung ausgelöst wurde.

Steuerbescheide, die aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, können nur geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch, wenn dem Steuerpflichtigen mitgeteilt wurde, dass die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat.

Die Mitteilung über eine ergebnislose Außenprüfung ist kein Verwaltungsakt, sondern ein sog. Realakt. Sie dient lediglich der Dokumentation und hat keine eigenständige rechtliche Wirkung, die angefochten werden könnte.
Da die Änderungssperre bereits eingetreten war, bevor der Kläger die Korrektur der Gewinnfeststellungsbescheide beantragte, war eine Berücksichtigung der Sonderbetriebsausgaben ausgeschlossen.

2. Körperschaftsteuerliche Organschaft bei Holding

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Personengesellschaft auch dann Organträgerin einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein kann, wenn sie ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätig ist. Zusätzliche gewerbliche Aktivitäten sind hierfür nicht erforderlich.

Hintergrund

Im Streitfall war die Klägerin, eine GmbH, Teil eines Organkreises, dessen Organträgerin die A-GmbH war. Die A-GmbH betrieb einen Teilbetrieb als Großhändlerin und gliederte diesen auf eine Tochtergesellschaft (B-GmbH) aus. Anschließend übertrug sie ihr restliches Vermögen, einschließlich der Beteiligungen an der Klägerin und der B-GmbH, im Wege der Ausgliederung auf eine neu gegründete KG. Die KG übernahm dabei auch den Ergebnisabführungsvertrag mit der Klägerin.

Die Klägerin ging davon aus, dass zwischen ihr und der KG eine körperschaftsteuerliche Organschaft bestand, und wurde entsprechend veranlagt. 

Das Finanzamt erkannte diese Organschaft jedoch nicht an, da die KG im Streitjahr noch keine eigene gewerbliche Tätigkeit aufgenommen habe. Ein Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzamt hängt mit der Revision den Streitfall vor dem BFH auf.

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des Finanzamtes zurück und bestätigte, dass bereits im Streitjahr eine körperschaftsteuerliche Organschaft zwischen der KG und der Klägerin bestand.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG kann eine Personengesellschaft Organträgerin sein, wenn sie eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Der BFH stellte klar, dass eine gewerbliche Tätigkeit auch dann vorliegt, wenn die Personengesellschaft ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätig ist. Entscheidend ist, dass die Holding über das bloße Halten und Verwalten von Beteiligungen hinausgeht, indem sie planmäßig Unternehmenspolitik betreibt oder auf andere Weise einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Tochtergesellschaften ausübt.

Im vorliegenden Fall erfüllte die KG diese Anforderungen, da sie als geschäftsleitende Holding tätig war. Zusätzliche gewerbliche Aktivitäten, wie konzerninterne Dienstleistungen, waren nicht erforderlich. Der BFH bestätigte zudem, dass die übrigen Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach §§ 14 ff. KStG im Streitjahr erfüllt waren.

3. Steuerermäßigung durch Anrechnung der Gewerbesteuer bei abweichendem Wirtschaftsjahr

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei der Steuerermäßigung nach § 35 EStG für Mitunternehmerschaften der maßgebliche Zeitpunkt für die Verteilung der Gewerbesteuer auf die Gesellschafter das Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres ist – auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren. Die Entscheidung klärt, wie die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb korrekt zu berechnen ist.

Hintergrund

Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft (KG), bestand aus einer Komplementärin und einem Kommanditisten. Nach dem Tod des Kommanditisten wurden dessen Ehefrau und Tochter zu gleichen Teilen Erbinnen.

Für das Streitjahr reichte die KG eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ein. Der Gewerbesteuermessbetrag wurde auf die Komplementärin und die Erbinnen aufgeteilt. 

Das Finanzamt beanstandete die Anwendung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG und legte Revision ein.

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück. Die Entscheidung begründete er wie folgt:

  1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Verteilung
    Für die Aufteilung des Steuerermäßigungsbetrags ist das Ende des Wirtschaftsjahres entscheidend, nicht das Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums. Dies gilt auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren.
  2. Berechnung der Steuerermäßigung
    Laut Gesetz wird die tarifliche Einkommensteuer um das 3,8-Fache des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags gemindert. Der Abzug ist jedoch auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer begrenzt (§ 35 Abs. 1 Satz 5 EStG).
  3. Verteilung nach Gewinnanteilen
    Der Anteil eines Mitunternehmers an der Steuerermäßigung richtet sich nach seinem Gewinnanteil gemäß dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel. Vorabgewinnanteile bleiben unberücksichtigt.
  4. Abweichende Wirtschaftsjahre
    Gewinne und Gewerbeerträge eines abweichenden Wirtschaftsjahres werden dem Kalenderjahr zugeordnet, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Änderungen zwischen dem Ende des Wirtschaftsjahres und dem Kalenderjahresende werden dem nächsten Kalenderjahr zugerechnet.
  5. Keine Auswirkungen bei kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahren
    Bei Wirtschaftsjahren, die dem Kalenderjahr entsprechen, bleibt das Ergebnis unverändert, da das Ende des Wirtschaftsjahres mit dem Ende des Erhebungszeitraums zusammenfällt.

Das Finanzamt konnte mit seinen Einwendungen gegen diese Auslegung nicht durchdringen.

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1. Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei gewerblichem Grundstückshandel

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die erweiterte Gewerbesteuerkürzung auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn ein Grundstücksunternehmen gelegentlich Immobilien veräußert, solange die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel nicht überschritten wird. Maßgeblich ist dabei eine Gesamtbetrachtung über mehrere Jahre, insbesondere die Einhaltung der sog. Drei-Objekt-Grenze.

Hintergrund 

Die Klägerin, eine A-GmbH, verwaltete eigenen Grundbesitz und hielt Immobilien im Anlagevermögen. 

Im Jahr 2013 veräußerte sie erstmals Grundstücke, die sie zuvor erworben hatte. In den Gewerbesteuererklärungen der Streitjahre beantragte die A-GmbH die erweiterte Gewerbesteuerkürzung. Das Finanzamt erkannte die Kürzung zunächst an, versagte sie jedoch nach einer Außenprüfung. Begründung: Die Grundstücksverkäufe überschritten die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel. Einspruch und Klage der A-GmbH blieben erfolglos.

Im Streit stand, ob die A-GmbH trotz der Grundstücksverkäufe die erweiterte Kürzung beanspruchen konnte. Der BFH hat dies nun abschließend geklärt.

Entscheidung

Der BFH bestätigte, dass die erweiterte Gewerbesteuer-Kürzung in den Streitjahren zu Recht gewährt wurde.

Die erweiterte Kürzung steht Unternehmen zu, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen. Sie entfällt jedoch, wenn das Unternehmen durch häufige Grundstücksverkäufe die Schwelle zum gewerblichen Grundstückshandel überschreitet.

Ein gewerblicher Grundstückshandel wird typischerweise angenommen, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs (i.d.R. 5 fünf Jahre) mindestens 4 Objekte veräußert werden. Diese sog. Drei-Objekt-Grenze dient als Orientierungshilfe.

Im Fall der A-GmbH stellte der BFH fest, dass die Drei-Objekt-Grenze nicht überschritten wurde. Die Gesellschaft veräußerte innerhalb der ersten 5 Jahre nach Erwerb keine Immobilien. Erst im 6. Jahr wurden 3 Objekte verkauft. Aufgrund dieser zeitlichen Abfolge und der geringen Anzahl der Verkäufe konnte ein gewerblicher Grundstückshandel ausgeschlossen werden.

Der BFH betonte, dass die Beurteilung nicht isoliert für ein einzelnes Jahr, sondern über einen mehrjährigen Zeitraum erfolgen muss. Ein gelegentlicher Verkauf von Immobilien gefährdet die erweiterte Kürzung nicht, solange die Tätigkeit des Unternehmens insgesamt auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes beschränkt bleibt.

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1. Nachweis einer niedrigeren Restnutzungsdauer eines Mietobjekts

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass Steuerpflichtige eine kürzere Restnutzungsdauer eines Mietobjekts durch ein Gutachten nachweisen können. Dies ermöglicht eine höhere Abschreibung (AfA) und kann zu einer erheblichen steuerlichen Entlastung führen. Ein Ortstermin des Gutachters ist dabei nicht zwingend erforderlich, sofern die Schätzung plausibel ist.

Hintergrund

Der Kläger wurde im Streitjahr 2020 allein zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehrerer Immobilien. 

Ein neu erworbenes Grundstück war mit einem Mehrfamilienhaus mit 4 im Streitjahr vermieteten Wohneinheiten bebaut. In der Einkommensteuererklärung des Streitjahres erklärte der Kläger aus dem Objekt positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. 

In seiner Steuererklärung setzte der Kläger die Abschreibung (AfA) auf Basis der typisierten Nutzungsdauer an. Das Finanzamt erkannte dies nicht an, da es die typisierte Nutzungsdauer für zu hoch hielt. Gegen den Bescheid legte der Kläger bisher erfolglos Einspruch und Klage ein.

Entscheidung

Das FG Münster gab der Klage statt. Es stellte fest, dass die typisierte Nutzungsdauer nicht zwingend anzuwenden ist, wenn eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachgewiesen werden kann.

Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG können Steuerpflichtige zwischen der typisierten Nutzungsdauer und einer individuell nachgewiesenen kürzeren Nutzungsdauer wählen. Die tatsächliche Nutzungsdauer wird durch Faktoren wie technischen Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Beschränkungen bestimmt.

Ein Gutachten genügt als Nachweis, wenn es die maßgeblichen Faktoren plausibel darlegt. Eine bestimmte Methodik, wie z.B. ein Bausubstanzgutachten, ist nicht zwingend erforderlich. Auch ein Ortstermin des Gutachters ist nicht zwingend erforderlich, sofern die Schätzung auf plausiblen Annahmen beruht. 

Im Streitfall hatte ein Gutachter den Ortstermin nachgeholt und die bereits im Gutachten festgehaltenen Modernisierungsstände bestätigt. Das Finanzgericht betonte, dass die Feststellungslast des Steuerpflichtigen nicht überspannt werden darf. Es genügt, wenn die Schätzung der Nutzungsdauer mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zutrifft.

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1. Besteuerung französischer Beamtenpensionen auf dem Prüfstand

Die Finanzverwaltung hat die Besteuerung französischer Beamtenpensionen neu geregelt. Eine Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich klärt, welche Pensionen ausschließlich in Frankreich besteuert werden dürfen. Ziel ist es, Doppelbesteuerungen zu vermeiden und bestehende Konflikte zu lösen.

Hintergrund 

Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland unterliegen grundsätzlich der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht auf ihr sog. „Welteinkommen“.

Französische Beamtenpensionen, die für frühere Tätigkeiten in der Verwaltung oder im Militär gezahlt werden, unterliegen dem sog. Kassenstaatsprinzip. Das bedeutet, dass diese Pensionen grundsätzlich nur in Frankreich besteuert werden dürfen. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Empfänger ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. In diesem Fall erfolgt die Besteuerung in Deutschland.

Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung werden französische Pensionen, die in Frankreich besteuert werden dürfen, in Deutschland von der Bemessungsgrundlage ausgenommen. Allerdings wird der Progressionsvorbehalt angewendet, sodass diese Einkünfte den Steuersatz in Deutschland beeinflussen können (Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt).

Schreiben der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung hat in einem Schreiben die Anwendung des Kassenstaatsprinzips bei beitragsfinanzierten Altersbezügen präzisiert. Eine Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich regelt nun, welche Pensionen ausschließlich in Frankreich besteuert werden dürfen. Dies betrifft insbesondere Pensionen aus folgenden Versorgungssystemen:

Régime des pensions civiles et militaires: Pensionen für Staatsbeamte, Zivilbeamte, Angehörige der Streitkräfte und Richter, ausgezahlt durch den „Service des retraites de l’État“ (SRE).

Caisse nationale de retraites des agents des collectivités locales (CNRACL): Pensionen für Beamte der Gebietskörperschaften und des Gesundheitswesens.

Régime de Retraite additionnelle de la Fonction publique (RAFP): Zusatzversorgung für Beamte.

Institution de retraite complémentaire des agents non titulaires de l'État et des collectivités publiques (IRCANTEC): Zusatzversorgung für nicht verbeamtete Angestellte des öffentlichen Dienstes.

Die Konsultationsvereinbarung stellt klar, dass diese Pensionen als Vergütungen für frühere Dienstleistungen gelten und daher ausschließlich in Frankreich besteuert werden dürfen, sofern die administrativen oder militärischen Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Privates Veräußerungsgeschäft oder gemischte Schenkung?

Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich mit der Abgrenzung zwischen einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG und einem erbrechtlichen Vorgang mit Versorgungscharakter bzw. einer gemischten Schenkung beschäftigt.

Hintergrund

Fraglich war, ob die Klägerin durch den Verkauf eines Grundstücks, das sie zuvor von ihrer Mutter erworben hatte, Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielt hat – oder ob der Vorgang als nichtsteuerbarer erbrechtlicher Vorgang bzw. als gemischte Schenkung zu bewerten ist.

Die Klägerin war Miterbin ihres verstorbenen Vaters. Sie traf mit ihrer Mutter eine Vereinbarung zum Pflichtteilsanspruch. Bei der Mutter kam es zu einer Demenzerkrankung. Sie wurde im Heim untergebracht. Die Klägerin übernahm deren Pflegekosten. Im Zuge dessen erwarb sie von der Mutter ein Grundstück für 52.000 EUR, welches sie später für 160.000 EUR weiterverkaufte. Strittig war nun die steuerliche Behandlung. 

Das Finanzamt betrachtete den Verkauf als steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft mit einem Gewinn von 108.000 EUR. Die Klägerin argumentierte, dass es sich bei dem Grundstückserwerb um einen nichteinkommensteuerbaren erbrechtlichen Vorgang mit Versorgungscharakter handele; alternativ liege eine gemischte Schenkung vor.

Entscheidung

Der BFH entschied zugunsten des Finanzamts und stellte fest, dass die Einspruchsfrist nicht gewahrt wurde. Die Zugangsvermutung greift grundsätzlich, wenn 

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Es stellte fest, dass es an einer konkreten Versorgungszusage sowie am subjektiven Willen zur (teilweisen) Unentgeltlichkeit fehle. Die Revision wurde nicht zugelassen.

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1. Sonderabschreibungen für neue Mietwohnungen

Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen kommt nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) eine Sonderabschreibung infrage. Die Finanzverwaltung erläutert wichtige Anwendungsfragen in einem umfangreichen Schreiben. 

Schreiben klärt Anwendungsfragen

Ein umfangreiches Schreiben des Bundesfinanzministeriums klärt wichtige Grundsätze, beispielsweise zum Förderobjekt, Nutzungsvoraussetzungen, abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten u.v.m.

Hintergrund

Mit der Sonderabschreibung nach §7b EStG soll der Mietwohnungsneubau gefördert werden. Die Sonderabschreibung steht dabei sowohl unbeschränkt als auch beschränkt Steuerpflichtigen offen (vorausgesetzt, sie erfüllen auch die beihilferechtlichen Kriterien). Bei Beteiligungen (z.B. über Mitunternehmerschaften) ist der einzelne Gesellschafter anspruchsberechtigt – allerdings muss das Wahlrecht einheitlich ausgeübt werden.

Begünstigt sind neue Mietwohnungen, die im Inland oder in bestimmten Staaten mit ausreichender Amtshilfe entstehen. Es kommt nicht auf das Gebäude, sondern auf die einzelne Wohnung an – auch Appartements in Senioren- oder Studentenheimen können einbezogen werden, sofern sie eigenständig nutzbar sind (mind. 20 m² Wohnfläche). Und auch Um- und Ausbauten (z.B. Dachausbau oder Büroraumumwandlung) zählen, wenn dadurch neue Wohneinheiten entstehen.

Die Sonderabschreibung kann nur beansprucht werden, wenn der Bauantrag bzw. die Bauanzeige im Förderzeitraum gestellt wurde – das ist zwischen dem 1. September 2018 und dem 31. Dezember 2021 oder wieder nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 möglich. Für Bauanträge ab 2023 gilt: Die Wohnung muss sich in einem „Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeitsklasse“ befinden – nachgewiesen durch ein QNG-Siegel.

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1. Dann können Säumniszuschläge erlassen werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen sind, wenn die Steuerfestsetzung später aufgehoben wird und der Steuerpflichtige alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu erreichen. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere darauf, ob ein Antrag auf AdV beim Finanzgericht (FG) erforderlich war.

Hintergrund

Im zugrunde liegenden Fall erließ das Finanzamt einen geänderten Einkommensteuerbescheid, da eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nachversteuert wurde. 

Die betroffenen Steuerpflichtigen legten Einspruch gegen den Bescheid ein und beantragten gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Das Finanzamt lehnte den Antrag auf AdV ab, und auch der Einspruch gegen diese Ablehnung blieb erfolglos.

Daraufhin beantragten die Steuerpflichtigen den Erlass der Säumniszuschläge zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag aus sog. sachlichen Billigkeitsgründen. Auch dieser Antrag wurde vom Finanzamt abgelehnt. Der Fall landete schließlich vor dem BFH.

Entscheidung

Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück.

Laut Gesetz können Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, wie z.B. Säumniszuschläge, erlassen, wenn deren Einziehung unbillig wäre. Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einziehung zwar gesetzeskonform ist, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall widerspricht.

Bereits entstandene Säumniszuschläge bleiben bestehen, auch wenn die Steuerfestsetzung später aufgehoben oder geändert wird. Allerdings sind diese Zuschläge zu erlassen, wenn:

  • die Steuerfestsetzung später aufgehoben wird,
  • der Steuerpflichtige alles Zumutbare unternommen hat, um eine AdV zu erreichen, und
  • das Finanzamt oder das Finanzgericht die AdV zu Unrecht abgelehnt haben.

Der BFH stellte klar, dass es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob der Steuerpflichtige nach der Ablehnung seines AdV-Antrags durch das Finanzamt auch beim Finanzgericht einen Antrag auf AdV hätte stellen müssen. 

Die Vorinstanz hatte pauschal angenommen, dass ein solcher Antrag immer erforderlich sei, was der BFH jedoch nicht bestätigte. Stattdessen betonte er, dass die Zumutbarkeit weiterer Schritte individuell zu prüfen ist.

2. Unterschiedliche steuerliche Zinssätze für Aussetzungszinsen und Nachzahlungszinsen

Das Finanzgericht Köln hat ernsthafte verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe von Aussetzungszinsen geäußert. 

Hintergrund

In einem aktuellen Fall ging es um Aussetzungszinsen, die das Finanzamt im Zeitraum Februar 2023 bis November 2024 i.H.v. 0,5 % pro Monat festgesetzt hatte. Die Antragsteller beantragten eine Reduzierung auf 0,15 % – mit Verweis auf ein laufendes Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Mai 2024 die Verfassungsmäßigkeit des geltenden Zinssatzes für Aussetzungszinsen (0,5 % monatlich bzw. 6 % jährlich) zur Prüfung an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet. Die Antragsteller beantragten daher vorläufigen Rechtsschutz und wollten nur den niedrigeren Satz zahlen.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Antrag statt: Angesichts der deutlichen Unterschiede der Zinssätze – etwa 0,15 % für Nachzahlungszinsen seit 2022 und 0,5 % für Aussetzungszinsen –bestünden ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel. Die Entscheidung ist rechtskräftig, da das Finanzamt keine Beschwerde eingelegt hat.

Die Entscheidung betrifft zwar nur den Einzelfall, sie signalisiert aber: Die Diskussion um eine verfassungsfeste und systematisch stimmige Ausgestaltung der steuerlichen Zinssätze bleibt aktuell.

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