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06/2025

Juni 2025

1. Aufwendungen für die Ablösung eines Zinsswaps

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) entschied zu der Frage, ob die Zahlungen für die Ablösung eines sog. "Zinsswaps" als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.  

Hintergrund

Eine Firma hatte im Jahr 2008 ein Darlehen aufgenommen, um einen Windpark zu finanzieren. Für die ersten Jahre war der Zinssatz festgelegt, danach wäre er aber variabel – also schwankend – gewesen. Um sich davor zu schützen, hat die Firma im Jahr 2014 mit ihrer Bank einen Vertrag abgeschlossen, der die Zinsen auch für die restliche Laufzeit des Darlehens festschreibt. So wusste sie genau, wie viel sie zahlen muss und hatte Planungssicherheit.

Dieser sogenannte Zinsswap war so gestaltet, dass die Klägerin (als Zahlerin der Festbeträge) regelmäßig einen festen Zinssatz an die Bank zahlte. Im Gegenzug zahlte die Bank (als Zahlerin der variablen Beträge) einen variablen Zinssatz an die Klägerin. War der variable Zinssatz negativ, musste die Klägerin zusätzlich zu ihrem Festbetrag auch noch den Betrag des negativen Zinssatzes an die Bank zahlen.

Ein paar Jahre später wurden neue Vereinbarungen getroffen, und die Firma löste den Zinsswap-Vertrag vorzeitig auf. Dafür musste sie eine einmalige Ablösesumme zahlen. Diese Kosten wollte sie steuerlich geltend machen, also als Betriebsausgabe abziehen.

Entscheidung

Das Finanzamt lehnte das ab. Es meinte, dass solche Geschäfte – also Zinsswaps – in bestimmten Fällen nicht abzugsfähig sind. Doch das Gericht sah das anders. Es entschied: Die Firma hat das Geschäft nicht aus spekulativen Gründen gemacht, sondern um ihren normalen Geschäftsbetrieb abzusichern. Sie wollte sich nur gegen schwankende Zinsen schützen. Und das ist bei Windpark-Betreibern auch üblich, weil solche Anlagen oft mit Krediten finanziert werden. Die Klägerin hat mit dem Vertrag ihre Zinskosten über die restliche Kreditlaufzeit einfach „vorweggenommen“.

2. Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz

Wer Holzhackschnitzel kauft, die zum Heizen gedacht sind, zahlt darauf nur noch den ermäßigten Mehrwertsteuersatz. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Schreiben klargestellt, dass Holzhackschnitzel unter bestimmten Voraussetzungen als Brennholz gelten – und damit steuerlich begünstigt sind.

Hintergrund

Im sog. Jahressteuergesetz 2024 wurde geregelt, dass Holzhackschnitzel als Brennholz dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Das BMF hat nun in einem Schreiben zu der Neuregelung Stellung bezogen.

Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist, dass die Hackschnitzel eindeutig zum Verbrennen bestimmt sind. Das erkennt man z.B. daran, 

  • wie sie verpackt sind, 
  • wie trocken sie sind oder 
  • ob sie fürs Heizen von Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden gedacht sind. 

Wenn der Feuchtigkeitsgehalt unter 25 Prozent liegt, gilt das Material in der Regel als Brennholz – egal, was der Käufer später damit macht.

Anwendungsregelung

Diese neue Regelung setzt Urteile deutscher und europäischer Gerichte in nationales Recht um. Sie gilt für alle Umsätze, die nach dem 5.12.2024 ausgeführt werden. Für frühere Lieferungen gewährt die Finanzverwaltung noch Übergangsregeln.

3. Niedrigverzinsung von Verwandtendarlehen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass niedrig verzinste Darlehen zwischen Verwandten als Schenkung im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zu werten sind. Das liegt an dem Vorteil, den der Darlehensnehmer durch die Nutzung eines unter dem marktüblichen Zinssatz liegenden Darlehens erhält. Dieser Vorteil unterliegt der Schenkungsteuer.

Hintergrund

Im vorliegenden Fall erhielt der Kläger von seiner Schwester ein Darlehen, das rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 mit einem Zinssatz von 1 % verzinst wurde. 

Das Darlehen war auf unbestimmte Zeit gewährt und konnte erstmals zum 31. Dezember 2019 mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. Das Finanzamt bewertete die Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz von 1 % und dem marktüblichen Zinssatz von 5,5 % als freigebige Zuwendung i.S.d. Erbschaftsteuergesetzes.

Da es sich um eine Nutzung von ungewisser Dauer handelte, wurde der Nutzungsvorteil mit dem 9,3-fachen des Jahreswerts kapitalisiert. Auf dieser Grundlage setzte das Finanzamt Schenkungsteuer fest. Der Kläger legte Einspruch ein, der jedoch ebenso wie die anschließende Klage abgewiesen wurde.

Entscheidung

Der BFH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und stellte klar, dass die Gewährung eines niedrig verzinsten Darlehens tatsächlich eine freigebige Zuwendung i.S.d. Erbschaftsteuergesetzes darstellt. 

Der Vorteil für den Darlehensnehmer liegt in der Möglichkeit, das überlassene Kapital zu einem Zinssatz zu nutzen, der unter dem marktüblichen Niveau liegt. Dieser Vorteil führt zu einer Vermögensmehrung beim Darlehensnehmer und unterliegt daher der Schenkungsteuer.

Die Vermögensminderung auf Seiten des Darlehensgebers ergibt sich aus dem Verzicht auf den Ertrag, den er bei marktüblicher Verzinsung hätte erzielen können. Im Streitfall wurde der marktübliche Zinssatz auf 2,81 % festgelegt. Da der vereinbarte Zinssatz lediglich 1 % betrug, ergab sich ein Zinsvorteil von 1,81 %. Dieser Vorteil wurde als Grundlage für die Besteuerung herangezogen.

Der BFH bestätigte damit, dass die Differenz zwischen dem marktüblichen Zinssatz und dem vereinbarten Zinssatz als Nutzungsvorteil zu bewerten ist. Dieser kapitalisierte Vorteil stellt die Grundlage für die Berechnung der Schenkungsteuer dar.

Hinweis: Achten Sie bei Darlehensbeziehungen zwischen nahen Angehörigen insbesondere auf eine fremdübliche Ausgestaltung. Hierbei ist der sog. Fremdvergleichsgrundsatz zu beachten, d.h. dass auch ein Darlehen zwischen nahen Angehörigen dem unter fremden Dritten fremdüblichen Grundsätzen (z.B. zur Laufzeit, Verzinsung, etc.) entsprechen muss.

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1. Haustierverbot am Arbeitsplatz

Darf man seinen Hund mit zur Arbeit nehmen? In einem aktuellen Fall vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf wurde diese Frage für eine Spielhallenaufsicht verhandelt.

Hintergrund

Es gibt Millionen Haustiere in deutschen Haushalten. Doch was passiert mit den Tieren, wenn die Menschen zur Arbeit müssen? Gerade bei der Hundehaltung ist das oft nicht einfach. Manch ein Betrieb erlaubt es, dass Mitarbeiter ihren Vierbeiner mitbringen dürfen. Andere wiederum verbieten Haustiere am Arbeitsplatz. 

In einem Fall vor dem LAG Düsseldorf ging es um folgende Situation: Die Klägerin arbeitet seit 2013 in Vollzeit im Schichtdienst als Aufsicht in einer Spielhalle. Seit dem Ende der Corona-Beschränkungen brachte sie regelmäßig ihre Hündin mit zur Arbeit. Zunächst wurde dies von verschiedenen Vorgesetzten toleriert.

Im März 2025 untersagte der Geschäftsführer das Mitbringen des Hundes mit Verweis auf die im Arbeitsvertrag festgelegte Regel: Haustiere sind in der Spielhalle nicht erlaubt.Die Mitarbeiterin wollte sich das nicht gefallen lassen und beantragte vor Gericht, dass sie ihre Hündin zumindest bis zur endgültigen Klärung des Streits weiterhin mitbringen darf. Doch das Gericht machte deutlich: Das Haustierverbot im Vertrag gilt weiter – selbst wenn es längere Zeit nicht durchgesetzt wurde. 

Der Arbeitgeber darf das Verbot unter anderem mit Rücksicht auf Gäste mit Allergien oder Angst vor Hunden durchsetzen. Zudem hätten andere Beschäftigte begonnen, sich auf den „Hund im Job“ zu berufen.

Entscheidung

Letztlich einigten sich beide Seiten auf einen Vergleich: Die Hündin darf noch bis zum 31. Mai 2025 mitgebracht werden – danach nicht mehr. Die Klägerin hat dem Vergleich verbindlich zugestimmt. Die Arbeitgeberin hatte bis zum 10. April grundsätzlich noch die Möglichkeit eines Widerrufs.

2. Schadensersatzanspruch von Arbeitnehmern nach DSGVO-Verletzung

Arbeitnehmer können einen Schadensersatzanspruch aufgrund einer Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben, wenn der Arbeitgeber personenbezogene Echtdaten innerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft überträgt, um die cloudbasierte Software für Personalverwaltung „Workday“ zu testen.

Hintergrund

Die DSGVO ist eine EU-weite Regelung, die den Schutz personenbezogener Daten sicherstellt und klare Vorgaben zur Erhebung, Verarbeitung und Speicherung dieser Daten macht. Arbeitgeber müssen diese Vorgaben auch im Hinblick auf ihre Mitarbeiterdaten beachten, wie ein aktueller Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt. 

Ein Arbeitgeber plante den Einsatz einer neuen Software für Personalverwaltung. Für den vorläufigen Testbetrieb übermittelte das Unternehmen deshalb personenbezogene Daten des Klägers aus der bisher genutzten Software an die Konzernobergesellschaft. 

Dabei handelte es sich um sensible Informationen des klagenden Mitarbeiters, wie

  • Gehaltsinformationen,
  • die private Wohnanschrift, 
  • das Geburtsdatum, 
  • den Familienstand, 
  • die Sozialversicherungsnummer und 
  • die Steuer-ID. 

Der Mitarbeiter war der Ansicht, dass hier ein Verstoß gegen die DSGVO vorliege und die Grenzen der Betriebsvereinbarung überschritten worden seien. Er klagte auf Schadensersatz.

Entscheidung

Vor dem BAG bekam er teilweise recht: Er erhält 200 EUR, weil er durch die unzulässige Datenweitergabe die Kontrolle über seine persönlichen Informationen verloren hat. Das Urteil zeigt: Arbeitgeber müssen beim Umgang mit Mitarbeiterdaten genau prüfen, was erlaubt ist – und was nicht. 

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1. Gesellschafterdarlehen bei vermögensverwaltender Personengesellschaften

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Darlehensverträge zwischen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern steuerrechtlich nicht anerkannt werden können, wenn Gläubiger und Schuldner rechtlich als identisch gelten. Dies hat zur Folge, dass Zinsen aus solchen Darlehen weder als Werbungskosten abziehbar noch als Einnahmen aus Kapitalvermögen steuerpflichtig sind.

Hintergrund

Die Klägerin, eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG, bestand aus einer nicht am Vermögen beteiligten Komplementär-GmbH und einer in Russland lebenden Kommanditistin. Die Gesellschaft erwarb ein bebautes Grundstück in Deutschland und erzielte daraus Mieteinnahmen. Zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte die Kommanditistin der Gesellschaft ein verzinsliches Darlehen mit einer Laufzeit von 15 Jahren und einem Zinssatz von 6 % pro Jahr.

Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Mieteinnahmen der Gesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anstelle von Einkünften aus Gewerbebetrieb darstellen. Die gezahlten Darlehenszinsen wurden jedoch nicht als Werbungskosten anerkannt, da das Darlehen steuerrechtlich nicht anerkannt wurde. Einspruch und Klage der Klägerin blieben erfolglos.

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts und entschied, dass das Darlehen steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist. Grund hierfür ist das Fehlen der erforderlichen Personenverschiedenheit zwischen Gläubiger und Schuldner. 

Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) wird einer Gesellschafterin einer Personengesellschaft die Forderung oder Verbindlichkeit aus einem Darlehensvertrag mit ihrer Gesellschaft anteilig zugerechnet. Dies führt dazu, dass Gläubigerin und Schuldnerin steuerrechtlich als identisch gelten. In der Folge erlischt die Forderung für steuerliche Zwecke (sog. Konfusion).

Die Konsequenzen dieser steuerrechtlichen Betrachtung sind:

  • Die gezahlten Zinsen können beim Darlehensnehmer (der Gesellschaft) nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

  • Die Zinsen stellen beim Darlehensgeber (der Gesellschafterin) keine Einnahmen aus Kapitalvermögen dar.

Im vorliegenden Fall wurde das Darlehen der Kommanditistin als sogenannter Gewinnvorab qualifiziert. Dies bedeutet, dass die Zinsen nicht als Betriebsausgaben der Gesellschaft, sondern als Gewinnanteil der Gesellschafterin behandelt wurden. Der BFH begründete dies damit, dass die vermögensverwaltende Personengesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat und die Darlehensverbindlichkeit der Klägerin vollständig der Kommanditistin zuzurechnen ist. 

Dadurch fehlt es an der steuerrechtlich erforderlichen Trennung zwischen Gläubigerin und Schuldnerin.

2. Sanierungsprivileg nach § 3a EStG auf dem Prüfstand des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, dass die Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne nach § 3a Einkommensteuergesetz (EStG) nur unter bestimmten Voraussetzungen greift. Im vorliegenden Fall wurde die Revision nicht zugelassen, da die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht ausreichend dargelegt wurde.

Hintergrund

Der Kläger war alleiniger Komplementär und Treugeber einer Kommanditgesellschaft (KG), die mehrere Tankstellen betrieb. 

Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten verkaufte die KG im Jahr 2012 den Großteil ihrer Tankstellen. Im Streitjahr schloss die KG mit einem ihrer Hauptgläubiger, einer Aktiengesellschaft (AG), einen Vergleich. Dieser sah vor, dass die KG einen Abgeltungsbetrag zahlte, während die AG auf Sicherheiten und weitere Ansprüche verzichtete.

Das Finanzamt behandelte den aus dem Forderungsverzicht resultierenden Buchgewinn als steuerpflichtig. Der Kläger beantragte hingegen die Steuerbefreiung nach § 3a EStG, da es sich seiner Ansicht nach um einen Sanierungsgewinn handelte. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Hinweis: Durch gezielte Sanierungsmaßnahmen können Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten frühzeitig optimiert und gerettet werden. Hieraus erzielte sog. Sanierungsgewinne können insoweit unter bestimmten Voraussetzungen nach § 3a EstG steuerfrei sein.

Entscheidung

Der BFH wies die Beschwerde des Klägers zurück und ließ die Revision nicht zu. Die wesentlichen Gründe lauteten:

  1. Keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage
    Der Kläger argumentierte, dass die frühere Rechtsprechung zum Sanierungserlass auf die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 EStG übertragbar sei. Der BFH sah jedoch keine Klärungsbedürftigkeit, da der Kläger sich nicht mit der bestehenden Rechtsprechung auseinandergesetzt hatte.
  2. Fehlender Nachweis der Sanierungseignung
    Der BFH stellte klar, dass ein schriftliches Sanierungskonzept keine zwingende Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist. Allerdings muss der Steuerpflichtige die Sanierungseignung nachweisen. Im vorliegenden Fall konnte der Kläger diesen Nachweis nicht erbringen. Ein tatsächlicher Sanierungserfolg hätte als Indiz gewertet werden können, lag jedoch nicht vor.
  3. Keine Fortbildung des Rechts
    Die Revision wurde auch nicht zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Der BFH betonte, dass eine Rechtsfortbildung nur bei klärungsbedürftigen und über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen möglich ist. Die vom Kläger formulierte Frage, ob die Sanierungsabsicht bei einem Forderungsverzicht stets zu vermuten sei, erfüllte diese Anforderungen nicht.

Keine Verfahrensmängel
Der BFH sah keine Verfahrensmängel, die eine Revision rechtfertigen könnten.

3. Währungskursverluste aus einem Gesellschafterdarlehen

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass Währungskursverluste aus einem Darlehen an eine Tochterfirma im Ausland steuerlich berücksichtigt werden können. Das gilt, wenn das Darlehen unter Bedingungen vergeben wurde, wie sie auch unter fremden Dritten üblich wären.

Hintergrund

In dem entschiedenen Fall hatte eine deutsche Aktiengesellschaft ihrer Tochterfirma in der Schweiz im Jahr 2015 zwei Darlehen in Schweizer Franken gewährt. Dabei handelte es sich um unbesicherte Kredite mit einem Zinssatz, der leicht über dem damals üblichen Zins lag. Um sich gegen Wechselkursschwankungen abzusichern, hatte die deutsche Firma parallel dazu eigene Darlehen mit denselben Bedingungen bei einer inländischen Schwester-GmbH aufgenommen. Diese Absicherung wird auch „Micro Hedge“ genannt.

Als die Tochterfirma im Jahr 2016 einen Teil der Darlehensbeträge zurückzahlte, musste die deutsche Firma aufgrund ungünstiger Wechselkurse Verluste verbuchen. Das Finanzamt wollte diese Verluste aber nicht steuerlich anerkennen, da es sich um ein Darlehen an eine eigene Tochterfirma handelte. 

Nach damaliger Gesetzeslage durften solche Verluste nur dann abgezogen werden, wenn das Darlehen auch von einer fremden Person unter denselben Umständen gewährt worden wäre – also fremdüblich war.

Entscheidung

Das Gericht entschied, dass die Darlehen im konkreten Fall tatsächlich fremdüblich waren. 

Dafür sprach unter anderem 

  • der Abschluss des Währungskursicherungsgeschäfts, 
  • der Zinssatz, 
  • der Ausgleich für die fehlende Absicherung mit einem höheren Zins und 
  • eine anerkannte Kreditwürdigkeitsanalyse für die Tochterfirma. 

Auch der Währungsraum – also, dass es sich um Schweizer Franken handelte – passte, da die Tochterfirma in der Schweiz sitzt. Deshalb seien die Verluste aus dem Wechselkurs steuerlich abziehbar.

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1. Falsche Feststellung des steuerlichen Einlagekontos – Änderung ist möglich!

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine offenbare Unrichtigkeit bei der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos vorliegen kann, wenn ein mechanisches Versehen der Finanzbehörde vorliegt. Im Streitfall wurde das steuerliche Einlagekonto einer GmbH fehlerhaft mit 0 EUR festgestellt, obwohl in der Bilanz eine Kapitalrücklage ausgewiesen war. Der BFH stellte klar, dass solche Fehler nach korrigierbar sind.

Hintergrund 

Die Rückzahlung von Einlagen, die nicht in das Stammkapital einer GmbH eingezahlt wurden, ist grundsätzlich steuerfrei. Um dies sicherzustellen, müssen solche Einlagen auf einem besonderen Konto, dem sogenannten steuerlichen Einlagekonto, erfasst werden. Dieses Konto wird außerhalb der regulären Steuerbilanz geführt und dient dazu, steuerfreie Rückzahlungen von Einlagen von steuerpflichtigen Ausschüttungen zu unterscheiden.

Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine GmbH, deren Alleingesellschafter das Stammkapital erhöhte und eine Beteiligung an einer anderen Gesellschaft in die GmbH einbrachte. In der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2010 gab die GmbH einen Bestand von 0 EUR an, obwohl in der Bilanz eine Kapitalrücklage ausgewiesen war. Das Finanzamt übernahm diesen Wert mechanisch und stellte das steuerliche Einlagekonto ebenfalls mit 0 EUR fest. 

Die GmbH beantragte später eine Berichtigung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit, was jedoch zunächst abgelehnt wurde.

Entscheidung 

Der BFH entschied, dass im Streitfall eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, die nach § 129 AO korrigiert werden kann.

Nach § 129 AO können 

  • Schreibfehler, 

  • Rechenfehler und 

  • ähnliche mechanische Versehen, die der Finanzbehörde bei der Feststellung eines Verwaltungsakts unterlaufen, 

jederzeit berichtigt werden. Entscheidend ist, dass der Fehler für einen Dritten offensichtlich ist und auf einem mechanischen Versehen beruht.

Im konkreten Fall lag ein sogenannter Übernahmefehler vor. Das Finanzamt hatte den Wert des steuerlichen Einlagekontos mechanisch mit 0 EUR übernommen, ohne die in der Bilanz ausgewiesene Kapitalrücklage zu berücksichtigen. 

Der BFH stellte klar, dass ein solcher Fehler auch dann als offenbare Unrichtigkeit gilt, wenn zur Ermittlung des korrekten Werts des steuerlichen Einlagekontos weitere Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind.

Weiter führte der BFH aus, dass das steuerliche Einlagekonto nur dann 0 EUR betragen könnte, wenn der Wert der eingebrachten Wirtschaftsgüter exakt dem Nennwert der ausgegebenen Anteile entspräche oder die Sacheinlage den Nennwert nicht erreicht hätte. Da in der Bilanz jedoch eine Kapitalrücklage ausgewiesen war, war die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos mit 0 EUR offensichtlich fehlerhaft.

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1. Kaufmännische Führung durch einen Berufsträger – welche Einkünfte liegen vor?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine zahnärztliche Berufsgemeinschaft auch dann Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielen kann, wenn ein Gesellschafter überwiegend kaufmännische Aufgaben übernimmt. Entscheidend ist, dass die freiberufliche Tätigkeit der übrigen Gesellschafter nicht beeinträchtigt wird und die Leistungen des kaufmännisch tätigen Partners angemessen honoriert werden.

Hintergrund

Die Klägerin, eine Partnerschaftsgesellschaft, betrieb eine Zahnarztpraxis. Einer der Seniorpartner, Dr. Senior, war seit der Gründung der Gesellschaft für die kaufmännische Führung und Organisation der Praxis zuständig. Zu seinen Aufgaben gehörten unter anderem 

  • die Betreuung von Verträgen, 
  • die Vertretung der Praxis gegenüber Behörden und Banken sowie 
  • die allgemeine Organisation des Praxisbetriebs.

Zwischen den Gesellschaftern kam es jedoch zu Streitigkeiten, da Dr. Senior nur einen geringen Beitrag zur zahnärztlichen Behandlung der Patienten leistete. Schließlich wurde beschlossen, dass er aus der Gesellschaft ausscheidet.

In ihrer Steuererklärung erklärte die Klägerin die Einkünfte als solche aus selbständiger Arbeit. Das Finanzamt hingegen qualifizierte die Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb, da Dr. Senior keine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeübt habe. 

Einspruch und Klage blieben erfolglos, sodass der Fall vor dem BFH landete.

Entscheidung

Der BFH gab der Klägerin Recht und stellte fest, dass die Einkünfte der Gesellschaft als solche aus freiberuflicher Tätigkeit zu qualifizieren sind.

Dazu definierte es diese maßgeblichen Kriterien:

  1. Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit 
    Eine Personengesellschaft erzielt nur dann Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, wenn alle Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Dazu gehört, dass jeder Gesellschafter über die persönliche Berufsqualifikation verfügt und eine freiberufliche Tätigkeit tatsächlich ausübt.
  2. Keine Aufteilung der Einkünfte
    Erfüllt auch nur ein Gesellschafter diese Voraussetzungen nicht, werden die Einkünfte der gesamten Gesellschaft als solche aus Gewerbebetrieb qualifiziert. Eine Aufteilung in freiberufliche und gewerbliche Einkünfte ist ausgeschlossen.
  3. Persönliche Ausübung der Tätigkeit
    Die persönliche Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit erfordert nicht, dass jeder Gesellschafter in allen Bereichen leitend und eigenverantwortlich tätig ist. Es genügt, wenn die freiberufliche Tätigkeit durch Mit- und Zusammenarbeit innerhalb der Gesellschaft erbracht wird.

Dr. Senior war zwar überwiegend mit kaufmännischen Aufgaben betraut, diese Tätigkeiten standen jedoch in engem Zusammenhang mit der Organisation und Unterstützung der zahnärztlichen Tätigkeit der Praxis. Die übrigen Gesellschafter erfüllten die Voraussetzungen für eine freiberufliche Tätigkeit, da sie die zahnärztliche Behandlung der Patienten eigenverantwortlich und leitend durchführten.

Die Leistungen von Dr. Senior wurden zudem durch eine einvernehmliche Gewinnzuweisung honoriert, die im Rahmen der üblichen Gewinnverteilung lag. Der BFH sah hierin keinen Grund, die Einkünfte der Gesellschaft insgesamt als gewerblich zu qualifizieren. Entscheidend war, dass die freiberufliche Tätigkeit der übrigen Gesellschafter nicht beeinträchtigt wurde.

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1. KI kommt in der Steuerveranlagung in NRW zum Einsatz

Nordrhein-Westfalen (NRW) geht als Vorreiter voran: Ab Mai 2025 setzen vier Pilotfinanzämter erstmals Künstliche Intelligenz (KI) in der Steuerveranlagung ein. Ziel ist es, Steuererklärungen schneller, effizienter und zielgenauer zu bearbeiten.

Hintergrund 

Nach der Abgabe der Steuererklärung beginnt häufig das Warten auf den Bescheid des Finanzamts. Im Schnitt dauert die Bearbeitung zwischen fünf und zehn Wochen. Gerade für einfache Arbeitnehmerfälle, bei denen Steuerbürger auf ihre Steuererstattung warten, ist das eine lange Zeit. 

Doch künftig sollen diese einfachen Fälle automatisch mithilfe Künstlicher Intelligenz (KI) bearbeitet werden. Das bedeutet: Viele Menschen bekommen ihren Steuerbescheid schneller. Ein entsprechendes Projekt startet gerade in NRW. 

Pilotprojekt startet mit Arbeitnehmerfällen

Zum Einsatz kommt ein speziell entwickeltes KI-Modul, das das bestehende Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung ergänzt. Die KI erkennt Muster in den eingereichten Steuererklärungen und identifiziert Fälle mit geringem Prüfbedarf. Diese werden automatisiert verarbeitet – unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben und höchster Datensicherheit.

Zum Start beteiligen sich die Finanzämter Brühl, Bielefeld-Außenstadt, Hamm und Lübbecke. Zunächst wird die neue Technologie bei Arbeitnehmerfällen eingesetzt. Weitere Anwendungsmöglichkeiten sind bereits in Planung. 

Mit diesem Schritt macht NRW einen wichtigen Schritt in Richtung digitale Verwaltung der Zukunft. Abzuwarten bleibt, wann weitere Finanzämter – vielleicht auch bundesweit – folgen werden.

2. Zugangsvermutung per Post auf dem Prüfstand

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Voraussetzungen der postalischen Zugangsvermutung präzisiert. Dabei stellte er klar, dass die Zugangsvermutung nur greift, wenn der Zeitpunkt der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Andernfalls ist die gesetzliche Vermutung nicht anwendbar.

Hintergrund

Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und fertigte ihre Einkommensteuererklärung ohne Unterstützung eines Steuerberaters an. 

Das Finanzamt erließ am Freitag, den 15.6.2018, den Einkommensteuerbescheid und übergab diesen am selben Tag einem Postdienstleister. Die Klägerin legte am 19.7.2018 Einspruch gegen den Bescheid ein. Das Finanzamt verwarf den Einspruch als unzulässig, da der Bescheid gemäß der Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bereits am Montag, den 18.6.2018, als bekanntgegeben galt. Die Einspruchsfrist von einem Monat sei somit abgelaufen.

Die Klägerin argumentierte, sie habe den Bescheid nicht innerhalb der Dreitagesfrist erhalten. Der BFH hatte zu klären, ob die Zugangsvermutung in diesem Fall anwendbar ist.

Entscheidung

Der BFH entschied zugunsten des Finanzamts und stellte fest, dass die Einspruchsfrist nicht gewahrt wurde. Die Zugangsvermutung greift grundsätzlich, wenn 

  • ein Verwaltungsakt 

  • im Inland 

  • per Post 

versandt wird. Danach gilt der Bescheid am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, es sei denn, der Steuerpflichtige kann glaubhaft machen, dass der Zugang später erfolgte.

Voraussetzungen der Zugangsvermutung sind:

  1. Nachweis der Aufgabe zur Post: Die Zugangsvermutung setzt voraus, dass der Zeitpunkt der Aufgabe des Verwaltungsakts zur Post zweifelsfrei feststeht.

  2. Begründung des Steuerpflichtigen: Bestreitet der Steuerpflichtige nicht den Zugang des Bescheids an sich, sondern lediglich den Zugang innerhalb der Dreitagesfrist, muss er konkrete Tatsachen vortragen, die Zweifel an der typischen Zustellung begründen. Ein einfaches Bestreiten reicht nicht aus.

Im vorliegenden Fall konnte das Finanzamt nachweisen, dass der Bescheid am 15.6.2018 maschinell erstellt, kuvertiert und dem Postdienstleister übergeben wurde. Damit war die Zugangsvermutung anwendbar, und der Bescheid galt am 18.6.2018 als bekanntgegeben. Der Einspruch der Klägerin am 19.7.2018 war somit verspätet.

Die Zugangsvermutung greift nicht, wenn der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post nicht eindeutig nachgewiesen werden kann. In solchen Fällen ist die gesetzliche Vermutung nicht anwendbar, wie der BFH bereits in früheren Entscheidungen klargestellt hat.

Hinweis: Ab 2025 gilt die Zugangsvermutung nicht mehr ab dem dritten, sondern ab dem vierten Tag! 

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1. Finanzgericht Düsseldorf prüft Neuregelungen zur Grundsteuer

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf musste sich mit den Neuregelungen zur Grundsteuer befassen und kam zu dem Schluss: Die Regeln, nach denen der Wert von Grundstücken für die Grundsteuer berechnet wird, verstoßen nicht gegen das Grundgesetz.

Hintergrund

Mit der neuen Grundsteuerreform werden Grundstücke nach neuen Bewertungsregeln eingestuft. Seit 1.1.2025 kommt die neue Grundsteuerberechnung zur Anwendung (Stichtag für die Bewertung ist rückwirkend der 1.1.2022). Doch die Neuregelung stößt auf viel Kritik – und beschäftigt derzeit die Gerichte. So auch das FG Düsseldorf. Geklagt hatte eine Frau, die zwei Wohnungen besitzt. Sie hatte ihre Grundsteuererklärungen abgegeben und die Bescheide wurden entsprechend erlassen. Trotzdem wollte sie, dass ihre Bescheide aufgehoben werden – weil sie die gesetzlichen Bewertungsregeln für ungerecht und verfassungswidrig hält. Sie verwies dabei auf ein Gutachten eines bekannten Professors und ein anderes Gerichtsurteil aus Rheinland-Pfalz.

Entscheidung

Das FG Düsseldorf folgte dieser Argumentation nicht. Das Gericht hält die gesetzliche Regelung für verfassungsgemäß – sowohl hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz des Bundes als auch im Hinblick auf Gleichheits- und Freiheitsrechte der Klägerin.  

Die Klägerin hat Revision eingelegt. Damit wird sich nun die nächste Instanz mit der Grundsteuerreform beschäftigen.

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1. Finanzamt darf Steuerforderung während laufendem Gerichtsverfahren nicht einfach abtreten

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Finanzamt während eines laufenden Aussetzungsverfahrens eine Steuerforderung nicht ohne besondere Gründe an eine andere Behörde abtreten darf. 

Hintergrund

Wenn jemand gegen einen Steuerbescheid klagt und beim Finanzgericht beantragt, dass die Zahlung vorerst ausgesetzt wird, nennt man das ein gerichtliches Aussetzungsverfahren. In dieser Zeit soll der Bescheid nicht vollstreckt werden – also darf das Finanzamt normalerweise keine Maßnahmen zur Eintreibung der Forderung ergreifen.

Genau darum ging es in einem aktuellen Fall vor dem FG Berlin-Brandenburg. Das Gericht entschied, dass das Finanzamt während eines solchen Aussetzungsverfahrens die Steuerforderung nicht einfach an eine andere Behörde abtreten darf, um sie dort mit anderen Schulden zu verrechnen – zumindest nicht ohne das Vorliegen besonderer Gründe.

Entscheidung

Im konkreten Fall hatte das Finanzamt angekündigt, genau das zu tun, obwohl der betroffene Bürger bereits einen Antrag auf Aussetzung gestellt hatte. Das Gericht sah darin eine unzulässige Maßnahme und stellte klar: Der Steuerpflichtige hat das Recht, dass das Gericht in Ruhe über seinen Antrag entscheiden kann, ohne dass das Finanzamt in der Zwischenzeit Fakten schafft. 

Das Gericht hat jedoch ausdrücklich offengelassen, ob im Einzelfall Ausnahmen von dem Recht auf ungestörte Durchführung des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens bestehen. Besondere Gründe sind von der Finanzbehörde geltend und glaubhaft zu machen – das war hier jedoch nicht der Fall. Deshalb durfte die geplante Abtretung nicht erfolgen.

2. Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge auf dem Prüfstand

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Beschluss die Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge erneut geprüft. Der BFH sieht keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung, auch für Zeiträume ab 2019.

Hintergrund

Die Klägerin erhielt einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017, der eine Nachzahlung aufgrund eines erhöhten Gewinnanteils aus einer Personengesellschaft vorsah. Da gegen den Gewinnfeststellungsbescheid ein Rechtsbehelfsverfahren lief, gewährte das Finanzamt zunächst eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) ohne Sicherheitsleistung. Später widerrief das Finanzamt die AdV und lehnte eine angebotene Grundschuld als Sicherheit ab, da diese nicht erstrangig war.

Im Anschluss erließ das Finanzamt einen Abrechnungsbescheid, der unter anderem Säumniszuschläge auswies. Die Klägerin legte Einspruch ein, blieb jedoch erfolglos und wandte sich schließlich an den BFH.

Entscheidung

Laut Gesetz ist bei verspäteter Steuerzahlung ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags pro Monat zu entrichten. Der Betrag wird auf die nächsten durch 50 EUR teilbaren Beträge abgerundet.

Der BFH hat die Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge bereits für Zeiträume bis einschließlich 2017 bestätigt. Diese Beurteilung wurde auch auf Zeiträume ab 2019 übertragen.

Der BFH berücksichtigte die veränderte Zinslage seit Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine im Februar 2022. Die Zinssätze stiegen infolge der wirtschaftlichen Verwerfungen deutlich an, was das Ende der vorherigen Niedrigzinsphase markierte. Diese grundlegende Änderung der Marktverhältnisse ist bei der Prüfung der Angemessenheit der gesetzlichen Regelung zu berücksichtigen. Dennoch sieht der BFH keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge.

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