Mai 2026
1. Geschäftsveräußerung bei Übertragung eines Solarparks
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Übertragung eines Solarparks auf mehrere Gesellschaften keine Geschäftsveräußerung im Ganzen ist, wenn die wesentlichen Einspeiserechte beim bisherigen Betreiber bleiben. In diesem Fall bleibt es bei umsatzsteuerpflichtigen Einzelumsätzen.
Hintergrund
Eine GmbH & Co. KG betrieb einen Solarpark zur Stromerzeugung und -einspeisung. Ende 2014 übertrug sie den Solarpark in Teilanlagen auf zehn GmbH & Co. KGs (Sub-KGs).
Jede Sub-KG erhielt einen Teil der Photovoltaikanlage und schloss einen eigenen Pachtvertrag für die jeweilige Fläche ab. Zentrale Einrichtungen zur Stromeinspeisung sowie die maßgeblichen Einspeiserechte wurden aber nicht übertragen, sondern verblieben bei der ursprünglichen Betreiberin, die ihre Einspeisetätigkeit fortführte.
Das Finanzamt sah darin keine Geschäftsveräußerung im Ganzen, sondern umsatzsteuerpflichtige Lieferungen. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts.
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt nur vor, wenn ein Unternehmen oder ein abgrenzbarer Teil davon als funktionsfähige Einheit übertragen wird, sodass der Erwerber die bisherige Tätigkeit im Wesentlichen fortführen kann. In diesem Fall wären die Umsätze nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen, und der Erwerber würde in die Stellung des Veräußerers eintreten.
Im Streitfall war die wirtschaftlich prägende Tätigkeit die Einspeisung und Vermarktung des Stroms. Die hierzu wesentlichen Einspeiserechte blieben bei der Klägerin. Die Klägerin führte diese Tätigkeit selbst fort.
Damit erhielten die Sub-KGs nur Teile der technischen Infrastruktur, nicht aber die für den Betrieb maßgeblichen Rechte. Es wurde daher "kein Betrieb im Ganzen" übertragen.
In der Folge liegt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. Die Übertragung der Anlagenteile an die Sub-KGs ist umsatzsteuerpflichtig.
2. Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages (IAB)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass für die 200.000-EUR-Grenze beim Investitionsabzugsbetrag (IAB) der vollständige steuerliche Gewinn maßgeblich ist. Dazu zählt auch die außerbilanzielle Hinzurechnung der Gewerbesteuer. Wird dadurch die Gewinngrenze überschritten, ist ein IAB ausgeschlossen.
Hintergrund
Ein Unternehmer im Garten- und Landschaftsbau ermittelte seinen Gewinn durch Bilanzierung und wollte einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in Anspruch nehmen.
Das Finanzamt lehnte dies ab, weil der maßgebliche Gewinn von 200.000 EUR überschritten sei. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Der Fall gelangte zum BFH.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts: Die Klage war unbegründet.
Ein IAB kann nur gebildet werden, wenn
- der Gewinn nach § 4 oder § 5 EStG ermittelt wird und
- der Gewinn im betreffenden Wirtschaftsjahr 200.000 EUR nicht überschreitet (ohne IAB und Hinzurechnungen nach § 7g Abs. 2 EStG).
Für diese Gewinngrenze ist der steuerliche Gewinn maßgeblich, also der Gewinn inklusive aller außerbilanziellen Korrekturen. Dazu gehört ausdrücklich auch die Hinzurechnung der Gewerbesteuer.
Im Streitfall führte die Hinzurechnung der Gewerbesteuer dazu, dass der steuerliche Gewinn über 200.000 EUR lag. Damit waren die Voraussetzungen für den IAB nicht erfüllt und der Investitionsabzugsbetrag konnte nicht in Anspruch genommen werden.
3. Keine Geschäftsveräußerung bei Betriebsfortführung durch Pächter
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass keine umsatzsteuerfreie Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, wenn die Käufer eines Betriebs die übernommenen Wirtschaftsgüter lediglich an eine von ihnen beherrschte Gesellschaft verpachten. Entscheidend ist, dass die Käufer selbst die bisherige unternehmerische Tätigkeit nicht fortführen. Die Verpachtung allein reicht für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht aus.
Hintergrund
Eine GmbH & Co. KG hat Teile ihres Betriebsvermögens verkauft. Käufer waren zwei Privatpersonen zu gleichen Teilen.
Diese zwei Personen haben danach den Betrieb (Fischzuchtanlage mit Gebäuden, Becken usw.) nicht selbst weitergeführt, sondern an eine neue GmbH verpachtet. An dieser GmbH waren die beiden Personen als Gesellschafter beteiligt.
Das Finanzamt meinte hier liege eine ganz normale Lieferung von Gegenständen vor, die umsatzsteuerpflichtig ist. Es liege keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, da die Käufer den Betrieb nicht selbst weitergeführt, sondern nur verpachtet haben. Deshalb setzte das Finanzamt Umsatzsteuer fest.
Einspruch und Klage der Steuerpflichtigen hatten zunächst keinen Erfolg.
Entscheidung
Der BFH hat entschieden, dass die Revision des Finanzamts erfolgreich ist.
Der BFH stellt klar, dass bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen der Betrieb inhaltlich weitergeführt werden muss. Bei mehrstufigen Übertragungen (z.B. Verkauf an A, A verkauft weiter an B) muss die Absicht zur Fortführung nicht bei jedem Zwischenerwerber vorhanden sein, sondern beim endgültigen Erwerber. Aber:Wenn der Erwerber die gekauften Wirtschaftsgüter nicht für eine eigene unternehmerische Tätigkeit nutzt, sondern sie nur verpachtet, reicht das für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht aus. Man kann also für die erforderliche Betriebsfortführung nicht auf den Pächter abstellen.
Im Streitfall bedeutet das
- Die zwei Privatpersonen haben die Fischzuchtanlage gekauft.
- Sie haben die Anlage nicht selbst als Unternehmer betrieben, sondern an die neue GmbH verpachtet.
- Daher liegt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor.
- Die Übertragung ist daher umsatzsteuerpflichtig.
4. Unentgeltliche innergemeinschaftliche Lieferungen nicht steuerfrei
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat klargestellt, dass unentgeltliche Lieferungen in die EU nicht von der Umsatzsteuer befreit werden können. Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen setzt zwingend voraus, dass die Lieferung gegen Entgelt erfolgt. Diese Grundsätze gelten für alle noch offenen Fälle.
Hintergrund
Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen – also Lieferungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat – ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Eine davon ist, dass der Empfänger im anderen Mitgliedstaat einen sogenannten innergemeinschaftlichen Erwerb versteuert. Dies setzt wiederum voraus, dass die Lieferung gegen Entgelt erfolgt.
Unternehmen geben gelegentlich Gegenstände unentgeltlich ab, etwa als Werbegeschenke oder Warenmuster. Im Inland werden solche unentgeltlichen Wertabgaben steuerlich einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt (§ 3 Abs. 1b UStG). Die Frage war, ob diese Gleichstellung auch die Steuerbefreiung für grenzüberschreitende Lieferungen eröffnet.
Klarstellung durch das BMF
Das BMF verneint dies: Die gesetzliche Gleichstellung einer unentgeltlichen Wertabgabe mit einer entgeltlichen Lieferung gelte nicht für die Zwecke der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen. Für die Steuerbefreiung sei Entgeltlichkeit zwingend erforderlich. Fehlt es daran, entstehe im Empfangsstaat keine Erwerbsteuer – und damit entfalle auch die Grundlage für die Steuerbefreiung auf der Lieferantenseite.
Im Ergebnis: Wer Gegenstände unentgeltlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat liefert, könne die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht in Anspruch nehmen.
Anwendungsbereich und zeitliche Geltung
Die Grundsätze des Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Die Finanzverwaltung wendet diese Sichtweise also sowohl für die Zukunft als auch rückwirkend auf noch nicht bestandskräftige Veranlagungszeiträume an.
Ausblick
Für die Praxis bedeutet dies: Werden Waren unentgeltlich in einen anderen EU-Staat verbracht (z. B. Werbegeschenke, unentgeltliche Überlassungen), ist eine Umsatzsteuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung nicht möglich. Die Vorgänge sind nach den allgemeinen Regeln steuerpflichtig zu behandeln.
Unternehmen, die regelmäßig Gegenstände unentgeltlich in andere EU-Mitgliedstaaten liefern, sollten ihre umsatzsteuerliche Behandlung dieser Vorgänge überprüfen.
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1. ELStAM-Sperrung bei sanktionierter iranischer Bank
Eine iranische Bank hat sich erfolgreich gegen die Sperrung ihres Zugangs zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) gewehrt. Die Sperrung führte dazu, dass alle Arbeitnehmer der Bank mit der ungünstigen Steuerklasse VI besteuert wurden. Das Finanzgericht Hamburg hat erhebliche Zweifel sowohl an der Zuständigkeit des örtlichen Finanzamts als auch daran geäußert, ob der Zugang zum ELStAM-Verfahren als "wirtschaftliche Ressource" im Sinne der EU Iran-Sanktionsverordnung gilt.
Hintergrund
ELStAM steht für Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. Es ersetzt die frühere Lohnsteuerkarte. Ohne Zugang zum ELStAM-Verfahren muss der Arbeitgeber den Lohn immer nach der ungünstigsten Steuerklasse VI einbehalten.
Die EU hat Sanktionen gegen bestimmte iranische Personen und Einrichtungen, darunter Banken, erlassen. Deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sind einzufrieren. Die betroffene iranische Bank wurde als sanktionierte Einrichtunggeführt.
Daraufhin sperrte das zuständige Betriebsstättenfinanzamt den ELStAM-Zugang der Bank. Folge war, dass sämtliche Arbeitnehmer nach Steuerklasse VI besteuert wurden, was zu höherem Lohnsteuerabzug und geringerem Nettoeinkommen führte. Die Bank ging hiergegen im Eilverfahren vor dem Finanzgericht Hamburg vor.
Entscheidung
Das Gericht gab dem Antrag statt. Es hatte bereits erhebliche Zweifel, ob das Finanzamt überhaupt für die Sperrung zuständig war. Die EU-Verordnung selbst benennt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als zuständige Behörde. Alternativ käme allenfalls das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Betracht – nicht aber das lokale Finanzamt.
Zudem sah das Gericht ernstliche Zweifel, dass der ELStAM-Zugang eine "wirtschaftliche Ressource" darstellt, die es zu sanktionieren gelte. Die Sperrung des Zugangs hätte keine unmittelbare Auswirkung auf die Vermögenslage der Bank, sondern treffe die Arbeitnehmer.
2. Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken
Das Bundesfinanzministerium (BMF) bestätigt mit Schreiben vom 3.3.2026 die Grundsätze zur Umsatzbesteuerung von Dienstwagen, die Arbeitnehmer auch privat nutzen dürfen. Danach liegt in der Regel ein sogenannter tauschähnlicher Umsatz vor: Der Arbeitgeber überlässt das Fahrzeug, der Arbeitnehmer "bezahlt" mit einem Teil seiner Arbeitsleistung. Maßgeblich ist, dass die private Nutzung des Fahrzeugs arbeitsvertraglich vereinbart und tatsächlich genutzt wird.
Hintergrund
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30.6.2022 (V R 25/21) entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung an Arbeitnehmer umsatzsteuerlich als entgeltliche Leistung gilt.
Nach Ansicht des BFH gilt:
- Die Überlassung eines Fahrzeugs an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken kann eine entgeltliche Leistung sein.
- Das "Entgelt" besteht dabei nicht zwingend aus einer Geldzahlung, sondern kann in der (teilweisen) Arbeitsleistung des Arbeitnehmers liegen.
Entscheidend ist, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der privaten Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs und der (teilweisen) Arbeitsleistung des Arbeitnehmers besteht. Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang liegt insbesondere vor, wenn:
- die private Nutzung des Fahrzeugs individuell im Arbeitsvertrag vereinbart ist und
- der Arbeitnehmer diese Nutzungsmöglichkeit tatsächlich in Anspruch nimmt.
Es genügt nicht, dass der Arbeitnehmer nur allgemein in einem Arbeitsverhältnis steht. Wichtig ist, dass die Möglichkeit der privaten Fahrzeugnutzung aus wirtschaftlicher Sicht ein wesentlicher Bestandteil des konkreten Arbeitsverhältnisses ist und dieses mitprägt. Die Nutzung des Dienstwagens ist also ein echter Bestandteil der Gegenleistung für die Arbeit des Arbeitnehmers.
Entscheidung und Verwaltungsauffassung
In der Praxis liegt bei der Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung regelmäßig ein tauschähnlicher Umsatz vor.
Das bedeutet:
- Der Arbeitgeber erbringt eine Leistung: Er überlässt dem Arbeitnehmer das Fahrzeug zur privaten Nutzung.
- Der Arbeitnehmer erbringt als Gegenleistung seine (teilweise) Arbeitsleistung.
Es wird also Leistung gegen Leistung getauscht, ohne dass es zwingend zu einer gesonderten Geldzahlung für die Fahrzeugnutzung kommen muss. Umsatzsteuerlich ist dieser Vorgang wie eine entgeltliche langfristige Vermietung des Fahrzeugs zu behandeln. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
Bestätigung der bisherigen Praxis
Das BMF stellt klar, dass aus der BFH-Rechtsprechung grundsätzlich kein Anlass besteht, die bisherige Verwaltungsauffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der entgeltlichen Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung zu ändern.
3. Pensionszusage eines GmbH-Geschäftsführer bei Weiterbeschäftigung
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Einmalkapitalauszahlung einer Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt, wenn dieser im Alter von 66 seine Geschäftsführerstellung niederlegt und anschließend als einfacher Arbeitnehmer weiterbeschäftigt wird. Maßgeblich ist das Ausscheiden aus der Funktion als Gesellschafter-Geschäftsführer – nicht aus dem Unternehmen.
Hintergrund
Die klagende GmbH hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (B) im Jahr 1992 eine Pensionszusage erteilt. Diese sah eine monatliche Rente oder einmalige Kapitalabfindung vor, sobald B. mit Vollendung des 65. Lebensjahres "aus dem Unternehmen ausscheidet".
Im Januar 2017 vollendete B das 66. Lebensjahr, veräußerte seine GmbH-Anteile und legte schließlich zum 28. Februar 2017 sein Geschäftsführeramt nieder. Ab dem 1. März 2017 war er für die GmbH als technischer Leiter zu einem deutlich reduzierten Gehalt angestellt.
Im November 2017 erhielt er von der GmbH die Einmalkapitalabfindung. Die Rückstellung hierfür wurde bei der GmbH ertragswirksam aufgelöst. Finanzamt behandelte diese Zahlung nach einer Außenprüfung als vGA, da B nicht vollständig aus dem Unternehmen ausgeschieden sei. In der Folge rechnete es den Betrag außerbilanziell dem Einkommen der GmbH hinzu.
Entscheidung
Das FG Berlin-Brandenburg gab der Klage statt und verneinte eine vGA.
Eine vGA setzt voraus, dass die Vermögensminderung der GmbH (Auszahlung der Einmalkapitalabfindung) durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist – also ein fremder Dritter die Leistung nicht erhalten hätte. Daran fehle es hier: Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hätte die Auszahlung unter diesen Umständen ebenfalls vorgenommen.
Das Gericht legte den Begriff "Ausscheiden" in der Pensionszusage dahingehend aus, dass nicht die vollständige Aufgabe jeder Tätigkeit gemeint war, sondern das Ausscheiden aus der Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer. Hierfür sprechen die beabsichtigte Altersversorgung nach Übergabe der Unternehmensleitung sowie die praktische Notwendigkeit der Weiterbeschäftigung aufgrund des fehlenden Meistertitels des Nachfolgers.
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1. Aktivierung von Ansprüchen aus Rückbauverpflichtungen
Der BFH hat entschieden, dass Ansprüche aus vertraglichen Rückbauverpflichtungen nicht als Forderung in der Bilanz erfasst werden dürfen, solange ihr Entstehen ungewiss ist. Gewinne aus solchen möglichen Ansprüchen dürfen erst bei einer hinreichend sicheren Entstehung berücksichtigt werden.
Hintergrund
Eine konzernangehörige GmbH war Zwischenmieterin von Grundstücken, auf denen sich ihre eigene technische Infrastruktur befand. Für Rückbauverpflichtungen hatte sie Rückstellungen gebildet. Streitpunkt war, ob aus diesen Rückbauverpflichtungenzugleich Forderungen aktiviert werden können, etwa auf Erstattung von Rückbaukosten durch den Vertragspartner.
Nach einer Außenprüfung änderte das Finanzamt die Bescheide. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Der BFH musste klären, ob eine Forderung aus der Rückbauverpflichtung bereits vor ihrem sicheren Entstehen bilanziell zu erfassen ist.
Entscheidung
Der BFH wies die Klage ab.
Ansprüche des Vermieters aus einer Rückbauverpflichtung des Mieters dürfen nicht aktiviert werden, wenn noch offen ist, ob diese Ansprüche überhaupt entstehen. Eine solche Forderung wäre gewinnerhöhend und setzt voraus, dass ihr Entstehen rechtlich oder wirtschaftlich hinreichend sicher ist.
Nach dem Realisationsprinzip dürfen Gewinne erst erfasst werden, wenn sie am Bilanzstichtag realisiert sind. Dafür genügt nicht, dass ein Vertrag eine Rückbaupflicht vorsieht.
Erforderlich ist, dass
- der Anspruch bereits entstanden ist oder
- die wirtschaftlichen Ursachen vollständig gesetzt sind und
- mit der Entstehung des Anspruchs fest gerechnet werden kann.
Bei laufenden Verträgen (schwebenden Geschäften) dürfen Forderungen und Schulden grundsätzlich nicht ausgewiesen werden. Im konkreten Fall war ungewiss, ob es überhaupt zu einem Rückbau kommen würde und unter welchen Bedingungen. Daher lag keine hinreichend konkrete Forderung vor.
Zudem bestand während der Vertragslaufzeit keine Pflicht, die Infrastruktur abschnittsweise zu entfernen. Ein Erfüllungsrückstand – also ein wirtschaftlich bereits geschuldeter Gegenanspruch – lag daher nicht vor und konnte die Aktivierung ebenfalls nicht rechtfertigen.
2. Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine hohe Gewinnbeteiligung eines stillen Gesellschafters allein nicht genügt, um ihn steuerlich als Mitunternehmer anzusehen. Ohne Beteiligung an Verlusten, Haftung und stillen Reserven liegt kein Mitunternehmerrisiko vor und damit keine Mitunternehmerschaft.
Hintergrund
Eine GmbH im Immobilienbereich wurde von einer einzelnen natürlichen Person gegründet und erwarb ein größeres Mehrfamilienhaus mit Gewerbeeinheit und Tiefgaragenstellplätzen.
Der alleinige Gesellschafter und eine weitere Person beteiligten sich aufgrund gleichlautender Verträge "still" an der GmbH. Die Beteiligung erfolgte durch Dienstleistungen. Die stille Beteiligung war mit einer Gewinnbeteiligung verbunden. Verluste, Haftung oder Nachschusspflichten waren vertraglich nicht vorgesehen.
Nach einer Außenprüfung beurteilte das Finanzamt die Konstruktion als atypisch stille Gesellschaft und ging von einer Mitunternehmerschaft aus. Es erließ entsprechend geänderte Gewinnfeststellungsbescheide.
Streitentscheidend war die Frage, ob die stillen Beteiligten Mitunternehmer mit Mitunternehmerrisiko waren.
Entscheidung
Der BFH gab der Klage statt und verneinte ein Mitunternehmerrisiko der stillen Gesellschafter.
Mitunternehmer ist, wer:
- eine entsprechende Stellung wie ein Gesellschafter hat,
- Mitunternehmerrisiko trägt,
- Mitunternehmerinitiative entfaltet und
- Gewinn erzielen will (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Mitunternehmerrisiko bedeutet vor allem eine Beteiligung an Gewinn und Verlust und Beteiligung an den stillen Reserven des Anlagevermögens (z.B. Wertsteigerungen von Immobilien).
Der BFH stellte fest, dass die stillen Gesellschafter zwar am Gewinn beteiligt waren, aber kein echtes unternehmerisches Risiko trugen:
- keine Verlustbeteiligung,
- keine Nachschusspflicht,
- keine Haftung – weder nach außen noch im Innenverhältnis,
- keine Beteiligung an den stillen Reserven des Anlagevermögens.
Mangels Mitunternehmerrisiko waren die stillen Gesellschafter keine Mitunternehmer. Eine atypisch stille Gesellschaft lag nicht vor. Die Einkünfte der stillen Gesellschafter sind daher nicht als Mitunternehmeranteile aus Gewerbebetrieb, sondern als reine Gewinnbeteiligung ohne unternehmerisches Risiko zu behandeln.
3. Privatnutzung eines Firmenwagens als verdeckte Gewinnausschüttung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die private Nutzung eines Firmenwagens durch den Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen kann. Maßgeblich ist dabei, dass der Geschäftsführer das betriebliche Fahrzeug tatsächlich privat nutzt – unabhängig davon, ob dies ausdrücklich erlaubt war oder nicht. Für die tatsächliche Privatnutzung spricht ein sogenannter Anscheinsbeweis.
Hintergrund
Die Klägerin war eine GmbH. Ihr Alleingesellschafter war zugleich Geschäftsführer. Daneben war nur noch dessen Schwester bei der GmbH angestellt.
Die GmbH schaffte vier hochpreisige Fahrzeuge an:
- Porsche Cayman S Black Edition
- Porsche Panamera GTS
- Porsche Cayenne S
- Porsche Carrera 4 GTS
Für keines dieser Fahrzeuge wurde im gesamten Streitzeitraum ein Fahrtenbuchgeführt. Es war also nicht dokumentiert, wann und zu welchem Zweck die Fahrzeuge genutzt wurden.
Im Rahmen einer Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass der Alleingesellschafter-Geschäftsführer die im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuge auch privat genutzt hat. Daher nahm das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung an.
Der hiergegen gerichtete Einspruch sowie die Klage der GmbH hatten keinen Erfolg. Der Fall landete schließlich beim BFH.
Entscheidung
Der BFH hält die Klage für unbegründet.
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung nutzt ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer ein ihm zur Verfügung stehendes Firmenfahrzeug auch privat.
Es greift daher ein "Beweis des ersten Anscheins" (Anscheinsbeweis) für die Privatnutzung, wenn keine gegenteiligen Nachweise (z.B. ordnungsgemäßes Fahrtenbuch) vorliegen.
Die private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ohne angemessene Vergütung stellt einen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Vermögensvorteil dar und ist als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren.
4. Umsatzsteuer bei einer Transfergesellschaft
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Leistungen einer Transfergesellschaft an das abgebende Unternehmen umsatzsteuerpflichtig sind. Eine Befreiung von der Umsatzsteuer als sozialnahe Leistung kommt nicht in Betracht, auch wenn die Maßnahme der Vermittlung und Absicherung der Arbeitnehmer dient.
Hintergrund
Eine GmbH war als sogenannter "zugelassener Träger" tätig und führte für Unternehmen betriebliche Umstrukturierungen mit Personalabbau durch. In diesem Rahmen fungierte sie als Transfergesellschaft:
- Die vom Personalabbau betroffenen Arbeitnehmer wurden für eine befristete Zeit in ein Transferarbeitsverhältnis übernommen.
- Die GmbH organisierte Qualifizierungs- und Vermittlungsmaßnahmen, um die Arbeitnehmer in neue Beschäftigungsverhältnisse zu bringen.
- Das abgebende Unternehmen zahlte neben dem staatlichen Transferkurzarbeitergeld zusätzliche Aufstockungsbeträge, um den Entgeltausfall der Arbeitnehmer teilweise auszugleichen. Zudem wurden Sozialplanabfindungen an die Arbeitnehmer ausgezahlt.
In ihren Umsatzsteuererklärungen behandelte die GmbH die Aufstockungsbeträge und die ausgezahlten Sozialplanabfindungen nicht als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt.
Nach einer Außenprüfung ging das Finanzamt jedoch davon aus, dass die GmbH gegenüber dem abgebenden Unternehmen eine einheitliche sonstige Leistung erbringt, die insgesamt der Umsatzsteuer unterliegt. Einspruch und Klage der GmbH vor den Finanzgerichten blieben erfolglos, sodass der BFH zu entscheiden hatte.
Der hiergegen gerichtete Einspruch sowie die Klage der GmbH hatten keinen Erfolg. Der Fall landete schließlich beim BFH.
Entscheidung
Der BFH wies die Klage ab.
Die Förderung der Eingliederung der Arbeitnehmer im Rahmen betrieblicher Restrukturierungen wird vom BFH als Leistung an das jeweilige Unternehmen eingestuft.
Die Einschaltung der Transfergesellschaft erfolgt damit im wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers. Für diese Leistung erhält die Transfergesellschaft Zahlungen (u.a. Aufstockungsbeträge), die als Entgelt für eine einheitliche sonstige Leistung anzusehen und umsatzsteuerbar sind.
Eine Steuerbefreiung nach Unionsrecht scheidet aus. Danach können zwar Dienstleistungen, die eng mit Sozialfürsorge und sozialer Sicherheit verbunden sind, von der Mehrwertsteuer befreit sein, wenn sie von anerkannten Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden.
Weil es bei der Transfergesellschaft vor allem darum geht, den Personalabbau für das Unternehmen zu organisieren und nicht in erster Linie darum, die Arbeitnehmer direkt sozial zu betreuen, gilt die Steuerbefreiung hier nicht.
Die Leistungen der Transfergesellschaft an das Unternehmen bleiben daher umsatzsteuerpflichtig.
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1. Kirchensteuerpflicht nach Kirchenaustritt
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Kirchensteuerpflicht nur besteht, wenn eine wirksame Kirchenmitgliedschaft nachgewiesen werden kann. Kann die Kirche einen behaupteten Wiedereintritt nicht belegen, geht dies zu ihren Lasten. In diesem Fall ist keine Kirchensteuer zu zahlen.
Hintergrund
Die Kläger, ein verheiratetes Paar, wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide waren evangelisch getauft, der Ehemann war jedoch bereits 1973 aus der evangelischen Kirche ausgetreten und konnte dies mit einer Austrittsurkunde nachweisen.
Trotz des Austritts wurde in den Streitjahren Kirchensteuer für ihn festgesetzt, die zunächst gezahlt wurde. Gegen einen Kirchensteuerbescheid legten die Eheleute Einspruch ein und verwiesen auf den früheren Austritt. Die Kirche prüfte ihre Unterlagen, fand aber keine Urkunde oder sonstige Nachweise für einen späteren Wiedereintritt des Ehemanns.
Entscheidung
Der BFH gab den Klägern Recht.
Kirchensteuerpflichtig sind nur Personen, die Mitglied einer Kirche oder Religionsgemeinschaft sind, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert ist. Ob eine Mitgliedschaft besteht, richtet sich nach dem Kirchenrecht (Satzung, Regeln zu Eintritt, Austritt und Wiedereintritt).
Im Streitfall war der Austritt des Ehemanns belegt, ein Wiedereintritt jedoch nicht. Die Kirche konnte keine Urkunde oder andere verlässliche Unterlagen zum Wiedereintritt vorlegen.
Der BFH stellte klar:
- Die Behörde bzw. Kirche trägt das Risiko, wenn Unterlagen vernichtet oder nicht mehr auffindbar sind, solange Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen sind.
- Kann ein Wiedereintritt nicht nachgewiesen werden, darf keine Kirchenmitgliedschaft unterstellt werden.
- Ohne nachgewiesenen Wiedereintritt besteht keine Kirchensteuerpflicht.
Die Kirchensteuerfestsetzung gegenüber dem Ehemann war rechtswidrig. Wer seinen Kirchenaustritt nachweisen kann, muss nicht beweisen, dass er nicht wieder eingetreten ist – die Kirche muss den Wiedereintritt belegen.
2. Kirchensteuer trotz Kirchenaustritt: Korrektur möglich
Wer aus der Kirche austritt, schuldet ab diesem Zeitpunkt keine Kirchensteuer mehr – auch wenn das Finanzamt den Austritt trotz vorhandener elektronischer Daten nicht berücksichtigt hat. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass auf Grundlage von § 175b Abs. 1 AO fehlerhafte Kirchensteuerfestsetzungen in solchen Fällen zwingend zu berichtigen sind.
Hintergrund
Ein Steuerpflichtiger trat im Mai 2017 aus der römisch-katholischen Kirche aus. Der Austritt wurde ordnungsgemäß vom Einwohnermeldeamt an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt und bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) berücksichtigt. Dennoch gab der Steuerberater des Mandanten in den Steuererklärungen für 2017 bis 2020 weiterhin eine Kirchenmitgliedschaft an. Das Finanzamt setzte daraufhin Kirchensteuer fest – ohne die vorliegenden Meldedaten zu prüfen. Erst 2022 beantragte der Mandant die Berichtigung der Bescheide.
Entscheidung
Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Eine Korrekturpflicht ergebe sich aus § 175b Abs. 1 AO: Der Kirchenaustritt wurde als elektronisches Datum von einer mitteilungspflichtigen Stelle (Meldebehörde) an eine Finanzbehörde (Bundeszentralamt für Steuern) übermittelt und bei der Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt.
Das Gericht stellte klar, dass es dabei unerheblich ist, ob das Finanzamt die Daten tatsächlich abgerufen hat und ob der Steuerpflichtige Mitwirkungspflichten verletzt hat.
Ausblick
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Gericht die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen hat. Dieser muss nun final entscheiden. Wer sich in einer vergleichbaren Situation befindet – also Kirchensteuer gezahlt hat, obwohl ein Kirchenaustritt bereits erfolgt und in den ELStAM bekannt war – kann ggf. Einspruch mit Antrag auf Ruhen des Verfahrens einlegen.
3. Ratenzahlung bei Abfindung für Pflichtteilsverzicht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Abfindung für den Verzicht auf den Pflichtteil nicht der Einkommensteuer unterliegt, auch wenn sie in Raten gezahlt wird. Die Zahlungen gelten nicht als Zinsen oder Kapitalerträge, sondern als unentgeltliche Vermögensübertragung. Relevant ist stattdessen die Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Hintergrund
Ein Ehepaar übertrug wesentliche Teile seines Vermögens (Gesellschaftsanteile und Betriebsgrundstück) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Sohn. Die Tochter verzichtete im Gegenzug zu Lebzeiten auf ihren künftigen Pflichtteil.
Zur wirtschaftlichen Abgeltung dieses Pflichtteilsverzichts schuldete der Sohn den Eltern eine Abfindung in zwei Raten. Die Eltern traten diesen Anspruch sofort an die Tochter ab, ohne für die Zahlung einzustehen. Der Sohn zahlte die beiden Raten direkt an die Tochter.
Die Tochter erklärte diese Abfindung nicht in ihrer Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt behandelte die ratenweise Abfindung wie eine verzinsliche Forderung und nahm steuerpflichtige Kapitalerträge an. Einspruch und Klage hiergegen blieben zunächst erfolglos.
Entscheidung
Der BFH gab der Klage statt.
Die Abfindung für den lebzeitigen Pflichtteilsverzicht ist nicht einkommensteuerbar. Auch bei Ratenzahlung liegt kein Zins- oder Ertragsanteil vor, weil keine Kapitalüberlassung gegeben ist.
Zivilrechtlich handelt es sich um einen unentgeltlichen Vorgang. Diese Wertung wird steuerlich übernommen.
Es ist ohne Bedeutung, ob der Sohn zunächst an die Eltern und diese weiter an die Tochter zahlen oder der Sohn direkt an die Tochter leistet.
Die Abfindung für den Pflichtteilsverzicht unterliegt jedoch regelmäßig der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
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1. Keine Kindergeld-Rückforderungen bei Mitverschulden der Familienkasse
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Kindergeld-Rückforderung zu erlassen ist, wenn sie vermeidbar gewesen wäre. Die Familienkasse hatte Kindergeld weitergezahlt, obwohl ihr bekannt war, dass das Kind nicht mehr im Haushalt des Berechtigten lebt. Die Familienkasse muss in diesem Umfang die Rückforderung aufheben.
Hintergrund
Der Kläger erhielt zunächst Kindergeld für seine Tochter, mit der er gemeinsam mit der Kindesmutter in einem Haushalt lebte. Später wurde das Kindergeld – auf gemeinsamen Antrag – auf das Konto der Kindesmutter überwiesen. Die Familienkasse erhielt im Jahr 2017 eine automatisierte Mitteilung, dass das Kind nicht mehr im Haushalt des Klägers lebt, zahlte das Kindergeld aber weiter.
Erst ab Ende 2019 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung rückwirkend auf und forderte vom Kläger die Rückzahlung des überzahlten Kindergeldes. Ein Teil der Forderung wurde nach Einspruch des Klägers erlassen, für den Zeitraum September 2018 bis November 2019 in Höhe von 2.960 EUR lehnte die Familienkasse einen Erlass jedoch ab. Zur Begründung verwies sie insbesondere auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Kläger und verneinte sowohl sachliche als auch persönliche Billigkeitsgründe.
Der Kläger machte demgegenüber geltend, dass er das Kindergeld in diesem Zeitraum faktisch nicht erhalten habe, da es auf das Konto der Kindesmutter floss, und dass die Familienkasse selbst seit 2017 über die fehlende Haushaltszugehörigkeit informiert gewesen sei.
Entscheidung
Das FG hat der Klage stattgegeben und die Familienkasse verpflichtet, auch die verbleibende Rückforderung von 2.960 EUR zu erlassen.
Maßgeblich sei, dass die Familienkasse spätestens seit Oktober 2017 aufgrund einer automatisierten Mitteilung von der fehlenden Haushaltszugehörigkeit des Kindes beim Kläger wusste. Dennoch wurde das Kindergeld bis November 2019 weitergezahlt, ab September 2018 sogar doppelt, nämlich an den Kläger und zusätzlich an die anspruchsberechtigte Mutter.
Die Familienkasse hätte auf Grundlage ihrer eigenen Erkenntnisse die Zahlungen einstellen oder (zeitnah) klären müssen. Die weitere Überzahlung lag nicht mehr im Verantwortungsbereich des Klägers.
Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes dürfe der Kläger nach seiner Mitteilung von 2013 und der jahrelangen Untätigkeit der Familienkasse davon ausgehen, dass seine Angaben korrekt berücksichtigt wurden – zumal er selbst das Kindergeld nicht erhielt und keinen Einblick in die Zahlungen hatte.
Dass die Rückforderung insoweit zu erlassen ist, regelt auch die Dienstanweisung-Kindergeld (DA-KG). Die Ablehnung des Erlasses sei deshalb ermessensfehlerhaft und rechtswidrig.
2. Kindergeld: Keine Rückforderung ohne tatsächliche Zahlung im vorrangig zuständigen EU-Staat
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) hat in zwei Urteilen entschieden, dass die Familienkasse zu Unrecht gewährtes Kindergeld nicht zurückfordern darf, wenn der vorrangig zuständige EU-Staat tatsächlich keine Familienleistungen festgesetzt und ausgezahlt hat.
Hintergrund
Der Kläger lebte mit seiner Familie durchgehend in Deutschland und war seit Dezember 2006 in Dänemark erwerbstätig. Seine Ehefrau war nicht berufstätig. Deutsches Kindergeld wurde für alle drei Kinder beantragt und gewährt. In Dänemark wurde zu keiner Zeit ein Antrag auf Familienleistungen gestellt. Erst nach Auskunftsersuchen des Klägers hat Dänemark Kindergeld (rückwirkend) ab September 2018 gezahlt. Für die Zeit davor wurden Familienleistungen in Dänemark weder festgesetzt noch ausgezahlt.
Beim Kindergeldantrag in Deutschland wurde die Frage nach einer Erwerbstätigkeit im Ausland zunächst aufgrund von Sprachschwierigkeiten verneint. Erst im Rahmen eines erneuten Antrags im Jahr 2021 wurde die Tätigkeit in Dänemark angegeben.
Die Familienkasse änderte die Kindergeldfestsetzung rückwirkend, kürzte das Kindergeld auf den Unterschiedsbetrag und forderte den Differenzbetrag für den gesamten Zeitraum zurück. Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos.
Entscheidung
Das FG gab der Klage statt und hob die Rückforderung für den Zeitraum Mai 2010 bis August 2018 auf.
Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
- Die Anspruchsvoraussetzungen für das deutsche Kindergeld waren im gesamten Streitzeitraum erfüllt.
- Zwar hat Dänemark den Vorrang für die Kindergeldfestsetzung (VO 883/2004). Entscheidend ist jedoch, dass Dänemark für den streitigen Zeitraum tatsächlich keine Leistungen festgesetzt oder ausgezahlt hatte.
- Die fehlende Angabe der Auslandstätigkeit berechtigt die Familienkasse nicht zur Rückforderung nach Art. 68 VO 883/2004.
Damit folgt das FG der aktuellen EuGH-Rechtsprechung: Eine Rückforderung setze voraus, dass im vorrangigen Staat tatsächlich Leistungen geflossen sind. Erst ab September 2018 – dem Zeitpunkt, ab dem Dänemark rückwirkend Kindergeld zahlte – läge eine anrechenbare Überzahlung vor.
Hinweis
Die Familienkasse könne sich gegenüber der dänischen Behörde den Betrag erstatten lassen, den sie über ihren eigentlichen Anteil hinaus geleistet hat (Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004). Die Rückabwicklung fände damit zwischen den Behörden statt – nicht zulasten der Familie.
Ausblick
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig – der Bundesfinanzhof (BFH) muss in der Sache noch abschließend sein Urteil fällen. In einem ähnlich gelagerten Fall kann sich also ein Einspruch lohnen.
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1. Auslagerung des Spielbetriebs durch einen Sportverein
Ein gemeinnütziger Sportverein lagerte den Spielbetrieb seiner Herrenmannschaft auf eine von ihm gegründete GmbH aus und überließ dieser ohne Gegenleistung Stadiontribüne und Flutlichtanlage. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass diese Gestaltung zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs führt.
Hintergrund
Ein gemeinnütziger, eingetragener Sportverein errichtete auf städtischem Gelände eine Stadiontribüne und eine Flutlichtanlage. Die in den Herstellungskostenenthaltene Umsatzsteuer machte er als Vorsteuer geltend.
Später gründete der Verein eine GmbH und übertrug dieser den Spielbetrieb der Herren-Fußballmannschaft. Stadiontribüne und Flutlichtanlage wurden der GmbH unentgeltlich zur Nutzung überlassen.
Das Finanzamt sah hierin eine Änderung der Verhältnisse und verlangte eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG. Einspruch und Klage des Vereins blieben ohne Erfolg. Der Fall landete beim BFH.
Entscheidung
Der BFH wies die Klage ab.
Da die Anlagen über mehrere Jahre genutzt werden und sich innerhalb des Berichtigungszeitraums die Nutzung geändert hat, ist der ursprüngliche Vorsteuerabzug für jedes betroffene Jahr nach § 15a Abs. 1 UStG anzupassen. Der Verein muss daher einen Teil der ursprünglich geltend gemachten Vorsteuer zurückzahlen.
Für die Praxis bedeutet das: Die Auslagerung des Spielbetriebs auf eine GmbH unter unentgeltlicher Überlassung der Infrastruktur ist möglich, kann aber eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG auslösen und sollte bei der Planung berücksichtigt werden.
