März 2026
1. Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahme
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Zinsen, die ein Unternehmen für die Erstattung zu viel gezahlter Gewerbesteuer erhält, als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu behandeln sind. Diese Zinsen müssen im Rahmen der Gewinnermittlung versteuert werden, auch wenn Nachzahlungszinsen für die Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.
Hintergrund
Im entschiedenen Fall war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Bereich Unternehmensberatung und Insolvenzverwaltung tätig. Sie ermittelte ihren Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich. Im Streitzeitraum erhielt die GbR Zinsen für die Erstattung von zu viel gezahlter Gewerbesteuer. Diese Zinserträge zog sie bei der Gewinnermittlung außerbilanziell wieder ab, weil sie der Meinung war, dass sie nicht steuerpflichtig seien.
Das Finanzamt beanstandete diese Vorgehensweise nach einer Außenprüfung. Es war der Ansicht, dass die Zinsen als Betriebseinnahmen zu erfassen und zu versteuern sind. Einspruch und Klage der GbR gegen diese Auffassung blieben erfolglos.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts: Erstattungszinsen für zu viel gezahlte Gewerbesteuer sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen.
Betriebseinnahmen sind alle Geldzuflüsse, die durch den Betrieb veranlasst sind. Das bedeutet: Immer wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht, handelt es sich um eine Betriebseinnahme.
Zinsen, die das Finanzamt für die Erstattung von Gewerbesteuer zahlt, stehen in direktem Zusammenhang mit dem Betrieb, da die Gewerbesteuer eine betriebliche Steuer ist.
Nachzahlungszinsen für die Gewerbesteuer dürfen nach § 4 Abs. 5b Einkommensteuergesetz (EStG)nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt auch für die Gewerbesteuer selbst und ihre Nebenleistungen, zu denen auch Zinsen gehören.
Erstattungszinsen sind jedoch als Betriebseinnahmen zu versteuern, auch wenn Nachzahlungszinsen nicht abziehbar sind.
2. Stellplatzkosten und geldwerter Vorteil bei Firmenwagen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Kosten, die Arbeitnehmer für einen Stellplatz oder eine Garage selbst tragen, den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens nicht mindern. Die Überlassung eines Stellplatzes ist ein eigenständiger Vorteil und wird steuerlich getrennt vom Firmenwagen behandelt.
Hintergrund
Arbeitgeber stellen ihren Mitarbeitern häufig Firmenwagen zur Verfügung, die auch privat genutztwerden dürfen. Für diese private Nutzung entsteht ein sog. geldwerter Vorteil, der als Teil des Arbeitslohns versteuert werden muss. Die Höhe dieses Vorteils wird in der Regel mit der sog. 1 %-Regelung berechnet. Zusätzlich wird für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein weiterer Betrag angesetzt (0,03 %-Regelung).
In vielen Fällen mieten Arbeitnehmer auf eigene Kosten einen Stellplatz oder eine Garage für den Firmenwagen. Die Frage war, ob diese selbst getragenen Stellplatzkosten den zu versteuernden geldwerten Vorteil aus der Nutzung des Firmenwagens mindern können.
Im konkreten Fall hatte die Arbeitgeberin die Stellplatzkosten, die ihre Arbeitnehmer an sie zahlten, bei der Berechnung des geldwerten Vorteils abgezogen.
Das Finanzamt war jedoch der Meinung, dass diese Kosten nicht abziehbar sind, da sie nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehören. Einspruch und Klage blieben zunächst erfolglos.
Entscheidung
Der BFH hat klargestellt, dass die von Arbeitnehmern selbst getragenen Stellplatz- oder Garagenkosten den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Firmenwagens nicht mindern.
Die private Nutzung eines Firmenwagens durch den Arbeitnehmer stellt einen geldwerten Vorteil dar, der als Arbeitslohn versteuert werden muss. Dieser Vorteil wird entweder pauschal (1 %-Regelung) oder nach der Fahrtenbuchmethode berechnet.
Zahlt der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt direkt an den Arbeitgeber für die private Nutzung des Fahrzeugs, mindert dies den geldwerten Vorteil.
Kosten, die der Arbeitnehmer für einen Stellplatz oder eine Garage selbst trägt, beziehen sich jedoch nicht auf die Nutzung des Fahrzeugs, sondern auf die Nutzung des Stellplatzes.
Die Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage ist ein eigenständiger Vorteil, der neben dem Vorteil für die Fahrzeugnutzung steht. Daher können selbst getragene Stellplatzkosten den geldwerten Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung nicht mindern.
3. Steuerliche Behandlung von Fondsetablierungskosten
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat offene Zweifelsfragen zur steuerlichen Behandlung sog. Fondsetablierungskosten nach § 6e Einkommensteuergesetz (EStG) geklärt. Die neuen Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden und betreffen insbesondere Investitionen in geschlossene Fonds.
Hintergrund
Bei Beteiligungen an geschlossenen Fonds entstehen häufig verschiedene Kosten, etwa für Konzeption, Beratung, Vermittlung oder Verwaltung des Investments. Die zentrale steuerliche Frage ist, ob diese Aufwendungen sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind oder nur über viele Jahre verteilt berücksichtigt werden können.
Das BMF stellt klar: Bestimmte Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und Umsetzung eines Fonds gehören regelmäßig zu den Anschaffungskosten der Investitionsobjekte. Sie können daher grundsätzlich nicht sofort steuerlich geltend gemacht werden, sondern wirken sich erst im Rahmen der Abschreibung aus.
Wann gilt diese Regelung?
Die Zuordnung zu den Anschaffungskosten gilt insbesondere dann, wenn Anleger einem vorgegebenen Vertragswerk beitreten und keine wesentlichen Einflussmöglichkeiten auf die Ausgestaltung des Fonds haben. In diesen Fällen werden etwa Konzeptionskosten, Vermittlungsprovisionen, Marketingkosten oder bestimmte Beratungsleistungen steuerlich wie Anschaffungskosten behandelt.
Weitere Klarstellungen
Das Schreiben enthält zudem detaillierte Vorgaben zum Umfang der betroffenen Kosten, zum Zeitraum der Investitionsphase sowie zur Abgrenzung von sofort abziehbaren Aufwendungen, etwa für Finanzierung oder laufende Verwaltung. Auch für vergleichbare Modelle außerhalb klassischer Fonds enthält es Hinweise.
Für Investoren in geschlossene Fonds kann die steuerliche Behandlung von Nebenkosten erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Belastung haben. Die neuen Vorgaben sorgen für mehr Klarheit bei der steuerlichen Einordnung entsprechender Aufwendungen.
4. Steuerstundungsmodell bei Investitionsabzugsbetrag (IAB)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG auch dann vorliegen kann, wenn Verluste durch die Nutzung eines Investitionsabzugsbetrags entstehen. Solche Verluste dürfen grundsätzlich nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden, sondern mindern nur die späteren Gewinne aus derselben Quelle. Entscheidend ist, ob der Anleger wie ein passiver Investor handelt und das Konzept nicht wesentlich beeinflusst.
Hintergrund
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betreibt Windkraftanlagen. Die Gesellschaft wurde von einer weiteren GmbH & Co. KG gegründet, später kamen weitere Kommanditisten hinzu. Über einen Anlegerprospekt wurden (Verlust-)Beteiligungen angeboten.
Das Finanzamt stellte im Streitjahr einen gebildeten Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach fest. Nachfolgend fand bei der Klägerin eine Außenprüfung statt. Hierbei wurde festgestellt, dass ein Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG vorliegt.
Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Entscheidung
Der BFH hat die Revision zugelassen und entschieden, dass im Streitjahr ein Steuerstundungsmodell vorlag.
Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn durch eine bestimmte Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.
Verluste aus einem Steuerstundungsmodell dürfen nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Sie können nur mit späteren Gewinnen aus derselben Quelle ausgeglichen werden.
Bei einer Beteiligung an einer Gesellschaft spricht es für ein Steuerstundungsmodell, wenn der Anleger hauptsächlich Kapital investiert und keinen Einfluss auf die Geschäftsführung nimmt. Die sog. 10 %-Grenze (Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des eingesetzten Kapitals) ist im Streitfall überschritten.
Die bisherige Würdigung, wonach das Konzept von einer vom Steuerpflichtigen abweichenden Person (Drittanbieter des Anlegerprospekts) erstellt worden sei, da die Klägerin auf das vorgefertigte Konzept keinen Einfluss nehmen konnte, wurde vom BFH nicht bestätigt.
5. Verspätungszuschläge in der Corona-Zeit
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Corona-bedingten Hinweise der Finanzverwaltung (FAQ-Corona) keinen Anspruch auf einen Verzicht des Verspätungszuschlags bei verspäteter Steuererklärung begründen. Auch bei pandemiebedingten Verzögerungen bleibt die Festsetzung eines Verspätungszuschlags grundsätzlich möglich.
Hintergrund
Ein Steuerpflichtiger reichte seine Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2019 erst am 28.12.2021 beim Finanzamt ein. Einen Antrag auf Fristverlängerung stellte er nicht, und Gründe für die verspätete Abgabe wurden zunächst nicht mitgeteilt.
Das Finanzamt setzte daraufhin sowohl den Gewerbesteuermessbetrag als auch einen Verspätungszuschlag fest. Der Steuerpflichtige legte Einspruch ein und begründete die Verzögerung mit einem erhöhten Arbeitsaufwand seines Steuerberaters während der Corona-Pandemie. Er verwies auf die FAQ-Corona des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), wonach in Einzelfällen von einem Verspätungszuschlag abgesehen werden könne.
Sowohl das Einspruchsverfahren als auch die anschließende Klage blieben erfolglos.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision zurück und bestätigte die Festsetzung des Verspätungszuschlags.
Ein Verspätungszuschlag kann festgesetzt werden, wenn eine Steuererklärung nicht fristgerecht eingereicht wird. Von einem Verspätungszuschlag kann abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist. Das Verschulden eines Steuerberaters wird dem Steuerpflichtigen zugerechnet.
Die FAQ-Corona des BMF sind lediglich interne Hinweise für die Finanzverwaltung und begründen keinen Rechtsanspruch für Steuerpflichtige. Sie binden das Finanzamt nicht und führen auch nicht zu einer Selbstbindung der Verwaltung.
Im konkreten Fall war für den Steuerpflichtigen klar erkennbar, dass die verspätete Abgabe der Gewerbesteuererklärung zur Festsetzung des Verspätungszuschlags führte.
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1. Religionsfreiheit am Arbeitsplatz
Das Tragen eines religiösen Kopftuchs darf einer Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens grundsätzlich nicht entgegenstehen. Lehnt ein Arbeitgeber eine Bewerbung wegen eines solchen Kopftuchs ab, kann darin eine unzulässige Benachteiligung wegen der Religion liegen, entschied das Bundesarbeitsgericht.
Hintergrund
Im Streitfall hatte sich eine muslimische Bewerberin auf eine Stelle als Luftsicherheitsassistentin am Flughafen Hamburg beworben. Sie trägt aus religiösen Gründen in der Öffentlichkeit stets ein Kopftuch. Nachdem sie im Bewerbungsverfahren ein Foto mit Kopftuch eingereicht hatte, wurde ihre Bewerbung abgelehnt.
Die Bewerberin sah darin eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion und verlangte eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Der Arbeitgeber begründete die Ablehnung dagegen mit Lücken im Lebenslauf und verwies zudem auf eineKonzernbetriebsvereinbarung, die Kopfbedeckungen untersage. Außerdem berief er sich auf ein staatliches Neutralitätsgebot für Luftsicherheitsassistentinnen.
Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und sprach der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 3.500 EUR zu. Nach Auffassung des Gerichts lagen ausreichende Indizien für eine Benachteiligung wegen der Religion vor, die der Arbeitgeber nicht widerlegen konnte.
Das Gericht stellte klar, dass das Nichttragen eines Kopftuchs keine wesentliche berufliche Anforderung für die Tätigkeit darstellt. Auch mögliche Konflikte an Kontrollstellen rechtfertigten kein generelles Verbot, da hierfür keine konkreten Anhaltspunkte vorlagen.
2. Rückforderung der Energiepreispauschale
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine zu Unrecht gewährte Energiepreispauschale nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Arbeitnehmer zurückzufordern ist, wenn der Arbeitgeber die Auszahlung nach den gesetzlichen Vorgaben vorgenommen hat.
Hintergrund
Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber im Jahr 2022 die Energiepreispauschale in Höhe von jeweils 300 EUR an seine Arbeitnehmer ausgezahlt und diese Beträge – wie gesetzlich vorgesehen – mit der Lohnsteuer verrechnet.
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass ein Teil der Arbeitnehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe und deshalb keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale gehabt hätte. Das Finanzamt forderte die Beträge daraufhin vom Arbeitgeber zurück.
Der Arbeitgeber wehrte sich gegen die Rückforderung – mit Erfolg.
Entscheidung
Das Finanzgericht stellte klar, dass der Arbeitgeber zur Auszahlung verpflichtet war, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren: Die betroffenen Arbeitnehmer standen in einem aktiven Dienstverhältnis und waren in den entsprechenden Steuerklassen eingereiht. Eine weitergehende Prüfung, etwa zur unbeschränkten Steuerpflicht der Arbeitnehmer, sei vom Arbeitgeber nicht verlangt.
Nach Auffassung des Gerichts fungierte der Arbeitgeber lediglich als Zahlstelle für den Staat. Wurde die Energiepreispauschale rechtmäßig nach den gesetzlichen Vorgaben ausgezahlt, muss eine mögliche Rückabwicklung daher im Verhältnis zwischen Staat und Arbeitnehmer erfolgen – nicht gegenüber dem Arbeitgeber.
Revision anhängig
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 24/25).
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1. Ermittlung der Bewirtschaftungskosten nach § 187 BewG
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die maßgeblichen Verbraucherpreisindizes zur Anpassung der Bewirtschaftungskosten nach § 187 Bewertungsgesetz (BewG) für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2026 bekannt gegeben. Diese Werte sind insbesondere für die steuerliche Bewertung von Immobilien relevant.
Hintergrund
Bei der Bewertung von bebauten Grundstücken – etwa im Rahmen der Erbschaft- oder Schenkungsteuer – wird der Wert einer Immobilie u.a. anhand der zu erwartenden Erträge nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelt. So wird der Reinertrag eines Grundstücks zur Ermittlung des sog. Gebäudeertragswerts aus dem Rohertrag des Grundstücks abzüglich der Bewirtschaftungskosten berechnet. Die Bewirtschaftungskosten spielen also eine wichtige Rolle.
Was sind Bewirtschaftungskosten im Sinne des Bewertungsgesetzes? Hierzu zählen insbesondere Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis. Diese Kosten mindern den erzielbaren Ertrag und beeinflussen somit den steuerlichen Immobilienwert. Das aktuelle BMF-Schreiben betrifft dabei die Anpassung der Verwaltungs- und Instandhaltungskosten.
Neue Verbraucherpreisindizes
Die entsprechenden Basiswerte für diese Kosten sind gesetzlich in der Anlage 23 zum Bewertungsgesetz festgelegt. Da sich das allgemeine Preisniveau im Laufe der Zeit verändert, werden diese Werte regelmäßig an die Preisentwicklung angepasst. Grundlage hierfür ist der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts.
Für Bewertungsstichtage im Jahr 2026 sind folgende Indizes maßgeblich:
- Verbraucherpreisindex Oktober 2025 (Basisjahr 2020 = 100): 123,0
- Verbraucherpreisindex Oktober 2001 (Basisjahr 2020 = 100): 77,1
Aus dem Verhältnis dieser Werte ergibt sich, wie die gesetzlich festgelegten Basiswerte für Verwaltungs- und Instandhaltungskosten auf das aktuelle Preisniveau anzupassen sind. Für Immobilieneigentümer sowie für Steuerpflichtige im Zusammenhang mit Erbschaften oder Schenkungen können sich daraus Auswirkungen auf die steuerliche Bewertung von Wohnimmobilien ergeben.
2. Ermittlung des Gebäudesachwerts
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die neuen Baupreisindizes für das Kalenderjahr 2026 veröffentlicht.
Hintergrund
Baupreisindizes sind maßgeblich für die steuerliche Bewertung von Gebäuden nach § 190 Bewertungsgesetz (BewG). Sie werden insbesondere benötigt, um den sog. Gebäudesachwert zu ermitteln – also den Wert eines Gebäudes für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie für weitere steuerliche Bewertungsverfahren.
Die Baupreisindizes dienen dazu, die in der Anlage 24 zum Bewertungsgesetz festgelegten Regelherstellungskosten an die aktuelle Preisentwicklung im Bauwesen anzupassen.
Grundlage sind die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für den Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden (Jahresdurchschnitt 2025). Für Bewertungsstichtage im Jahr 2026gelten nach Umbasierung auf das Jahr 2010 folgende Werte:
- Für die Gebäudearten 1.01 bis 5.1 beträgt der Index 189,1,
- für die Gebäudearten 5.2 bis 18.2 liegt er bei 192,9.
Die Regelungen zum Teileigentum und zur Auffangklausel gelten entsprechend.
Neue Indizes berücksichtigen
Für die Praxis bedeutet dies, dass bei allen steuerlichen Bewertungen mit Stichtag im Jahr 2026 die aktualisierten Indizes zwingend zu berücksichtigen sind. Sie wirken sich unmittelbar auf die Höhe des anzusetzenden Gebäudewerts aus und können damit Einfluss auf die steuerliche Belastung haben.
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1. Besteuerung laufender Einnahmen aus einer Mitarbeiterbeteiligung
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) klärt, wie laufende Einnahmen aus einer sogenannten typisch stillen Beteiligung eines Arbeitnehmers am Arbeitgeber-Unternehmen steuerlich zu behandeln sind. Der BFH stellt klar: Diese Einnahmen gelten grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen und nicht als Arbeitslohn.
Hintergrund
Ein Arbeitnehmer war bei einer GmbH angestellt und gleichzeitig an dieser GmbH als typisch stiller Gesellschafter beteiligt. Das bedeutet, er hat Geld in das Unternehmen eingebracht und erhält dafür einen Anteil am Gewinn, ohne selbst unternehmerisch tätig zu sein oder mitzuentscheiden. Die Gewinnanteile wurden jeweils im Folgejahr ausgezahlt.
Die GmbH behandelte diese Gewinnanteile des Klägers steuerlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nach einer Prüfung durch das Finanzamt wurde jedoch zunächst angenommen, dass es sich um Arbeitslohn handelt, weil der Arbeitnehmer auch bei der GmbH angestellt war. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass die laufenden Gewinnanteile aus der typisch stillen Beteiligung nicht als Arbeitslohn, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sind. Das gilt, solange der Arbeitnehmer durch die Beteiligung nicht wie ein Mitunternehmer am Unternehmen beteiligt ist, sondern lediglich Kapital zur Verfügung stellt und dafür Gewinnanteile erhält.
Einkünfte aus Kapitalvermögen entstehen, wenn jemand Geld in ein Unternehmen einbringt und dafür Gewinnanteile erhält, ohne unternehmerisch tätig zu sein. Arbeitslohn liegt nur dann vor, wenn die Zahlung als Gegenleistung für die persönliche Arbeitsleistung erfolgt.
Im entschiedenen Fall beruhte die Zahlung der Gewinnanteile ausschließlich auf der stillen Beteiligung und nicht auf der Arbeitsleistung des Klägers.
2. Digitale Steuererklärung wird per App vereinfacht
Die digitale Steuererklärung soll künftig deutlich einfacher werden: Ab Sommer 2026 können Bürger ihre Einkommensteuererklärung über die App "MeinELSTER+" mit nur einem Klick abgeben. Möglich macht dies die neue Funktion "okELSTER".
Hintergrund
Die Finanzverwaltung stellt künftig auf Basis der bereits vorliegenden Daten – etwa zu Lohn, Rente oder Sozialversicherungsbeiträgen – einen Vorschlag für die Steuererklärung bereit.
Nutzer können diesen in der App prüfen, bei Bedarf ergänzen oder korrigieren und anschließend digital übermitteln. Sind alle Angaben korrekt, genügt eine Bestätigung mit einem Klick. Der gesamte Ablauf erfolgt papierlos und vollständig digital.
Ziel der neuen Funktion ist es, den Aufwand für Steuerpflichtige deutlich zu reduzieren. Da viele Daten bereits automatisch übernommen werden, müssen weniger Angaben selbst eingetragen werden. Gleichzeitig können die Finanzämter die Steuererklärungen schneller bearbeiten.
Neue Funktion nutzen
Zum Start steht die neue Funktion zunächst ledigen Steuerpflichtigen ohne Kinder zur Verfügung, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und/oder Renteneinkünfte erzielen und über ein ELSTER-Konto verfügen. Künftig soll das Angebot schrittweise auf weitere Personengruppen ausgeweitet werden. Eine Registrierung für die neue Funktion in der App "MeinELSTER+" ist bereits ab dem 31. März 2026 möglich.
Mit der Einführung von "okELSTER" treiben Bund und Länder die Digitalisierung der Steuerverwaltung weiter voran. Ziel ist es, Steuererklärungen künftig einfacher, schneller und nutzerfreundlicher zu gestalten.
3. Unpfändbarkeit des Kraftfahrzeugs bei Agoraphobie
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Fahrzeug aus gesundheitlichen Gründen unpfändbar sein kann. Im Streitfall wurde die Vollziehung der Pfändung eines Kfz aufgehoben und dessen Herausgabe angeordnet, da die Unpfändbarkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung ernstlich möglich erschien.
Hintergrund
Das Finanzamt hatte wegen Steuerschulden das einzige Fahrzeug eines Steuerpflichtigen gepfändet und dessen Verwertung angekündigt. Der Betroffene leidet jedoch an einer diagnostizierten Agoraphobie, also einer Angststörung, die insbesondere mit der Furcht vor öffentlichen Plätzen, Menschenmengen oder der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verbunden ist. Nach eigenen Angaben benötigte er das Fahrzeug dringend für Arztbesuche sowie zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Das Finanzamt hielt die Pfändung dennoch für zulässig und verwies unter anderem darauf, dass der Antragsteller alternative Transportmöglichkeiten, etwa durch andere Personen oder Taxifahrten, nutzen könne.
Entscheidung
Das Gericht sah ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändung. Nach den gesetzlichen Vorschriften sind Hilfs- oder Therapiemittel unpfändbar, wenn sie zur Minderung gesundheitlicher Beeinträchtigungen erforderlich sind. Dies kann auch Gegenstände betreffen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung benötigt werden.
Im konkreten Fall könne das Fahrzeug für den Antragsteller eine wesentliche Hilfe darstellen, um Panikattacken zu vermeiden, Arzttermine wahrzunehmen und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Das Fahrzeug sei daher nicht nur ein komfortables Fortbewegungsmittel, sondern könne der Kompensation der Erkrankung dienen.
Die Entscheidung erfolgte im vorläufigen Rechtsschutz. Über die Rechtmäßigkeit der Pfändung wird im weiteren Verfahren noch endgültig entschieden.
4. Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts nach dem Grundsteuer-Bundesmodell
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das neue Bewertungsrecht für die Grundsteuer nach dem Bundesmodell verfassungsgemäß ist. Die Berechnung des Grundsteuerwerts, insbesondere für vermietete Wohnungen, entspricht den gesetzlichen Vorgaben und überschreitet nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen. Die Regelungen berücksichtigen typische Gegebenheiten und ermöglichen eine sachgerechte Bewertung.
Hintergrund
Der Kläger besaß eine vermietete Eigentumswohnung mit 58,17 m² Wohnfläche in einem Mehrfamilienhaus, das vor 1949 gebaut wurde. Das Finanzamt setzte zum 1. Januar 2022 den Grundsteuerwert auf 97.800 EUR fest.
Dieser Wert wurde nach dem neuen Bewertungsrecht des Grundsteuer-Bundesmodells berechnet. Dabei werden der sog. Reinertrag (also die jährlichen Mieteinnahmen abzüglich Kosten) und der Bodenwert (Wert des Grundstücks) berücksichtigt und nach bestimmten Vorgaben kapitalisiert bzw. abgezinst.
Der Eigentümer legte gegen die Festsetzung Einspruch und Klage ein, blieb damit aber erfolglos.
Entscheidung
Der BFH hat die Klage abgewiesen. Die Bewertung der Wohnung erfolgte richtigerweise nach dem sog. Ertragswertverfahren.
Das bedeutet:
- Der Grundsteuerwert setzt sich aus dem kapitalisierten Reinertrag und dem abgezinsten Bodenwert zusammen.
- Für die Berechnung der Mieteinnahmen werden pauschale Nettokaltmieten je Quadratmeter verwendet. Diese Werte stammen aus dem Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes und berücksichtigen Unterschiede wie Baujahr, Wohnfläche und Gebäudeart.
- Die Restnutzungsdauer eines Gebäudes – also die Zeit, in der es noch genutzt werden kann – beträgt mindestens 30 % der gesamten wirtschaftlichen Nutzungsdauer, sofern das Gebäude noch nutzbar ist. Das berücksichtigt, dass ältere Gebäude meist modernisiert werden, um weiterhin genutzt werden zu können.
- Auch die gesetzlich festgelegten Zinssätze für Grundstücke (Liegenschaftszinssätze) sind zulässig.
Der Gesetzgeber durfte diese pauschalen Vorgaben machen, um eine einheitliche und praktikable Bewertung zu ermöglichen. Die Regelungen überschreiten nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen und sind daher zulässig.
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1. Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungs- und Herstellungskosten bei Gebäuden
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat seine bisherigen Verwaltungsanweisungen zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden umfassend überarbeitet. Das neue Schreiben ersetzt die bisherigen BMF-Schreiben aus den Jahren 2003 und 2017 und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Hintergrund
Bei Immobilien stellt sich häufig die Frage, wie Renovierungs- oder Modernisierungskostensteuerlich zu behandeln sind. Entscheidend ist dabei die Abgrenzung zwischen sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen und Kosten, die nur über viele Jahre verteilt steuerlich berücksichtigt werden können.
Erhaltungsaufwendungen – etwa für laufende Reparaturen oder Renovierungen – können grundsätzlich sofort als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Dagegen müssen Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten über die Abschreibung (auch Absetzung für Abnutzung – kurz: AfA - genannt) verteilt werden. Die Einordnung hat daher erhebliche steuerliche Auswirkungen, insbesondere für Vermieter.
Wesentliche Inhalte des neuen Schreibens
Das BMF konkretisiert insbesondere, wann Aufwendungen zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen. Doch auch Begrifflichkeiten, wie anschaffungsnahe Herstellungskosten, werden erläutert.
Das Schreiben bringt zahlreiche Detailregelungen und Beispiele, die für die steuerliche Behandlung von Sanierungsmaßnahmen mehr Klarheit schaffen sollen. Für Immobilieneigentümer, Vermieter und Investoren ist die korrekte steuerliche Einordnung von Bau- und Renovierungskosten weiterhin von großer Bedeutung, da sie unmittelbare Auswirkungen auf die steuerliche Belastung haben kann.
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1. Einkünfte aus dem Krypto-Lending von Bitcoins
Erträge aus der entgeltlichen Überlassung von Kryptowerten wie Bitcoin (sog. Krypto-Lending) unterliegen nicht der pauschalen Abgeltungsteuer von 25 %, sondern sind mit dem individuellen persönlichen Steuersatz zu versteuern. So entschied das Finanzgericht (FG) Köln.
Hintergrund
Beim Krypto-Lending stellen Anleger ihre Kryptowährungen über spezielle Plattformen anderen Nutzern zeitweise zur Verfügung und erhalten dafür eine Vergütung. Steuerlich war bislang umstritten, ob diese Erträge – ähnlich wie Zinsen – als Kapitaleinkünfte mit dem pauschalen Abgeltungsteuersatz zu versteuern sind oder der regulären Einkommensteuer unterliegen.
Im Streitfall erzielte der Kläger Einkünfte aus der Überlassung von Bitcoins und begehrte die Anwendung der für ihn günstigeren Abgeltungsteuer in Höhe von 25 %. Das Finanzamt behandelte die Einnahmen hingegen als sonstige Einkünfte und unterwarf sie dem individuellen Steuersatz.
Entscheidung
Das Finanzgericht Köln bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich beim Krypto-Lending nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen, da keine Kapitalforderung auf Zahlung von Geld überlassen wird. Kryptowährungen seien – zumindest im Streitjahr – kein gesetzliches Zahlungsmittel gewesen und müssten von Gläubigern nicht allgemein akzeptiert werden. Daher sei eine Gleichstellung mit klassischen Kapitalanlagen nicht gerechtfertigt.
Die Vergütungen aus Krypto-Lending stellen nach Auffassung des Gerichts sonstige Einkünfte dar und sind entsprechend mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern.
Revision anhängig
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof wird sich im Revisionsverfahren (Az. VIII R 23/25) mit der Frage befassen. Betroffene Steuerpflichtige sollten die weitere Entwicklung beobachten.
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1. Grundsteuer beim Bodenrichtwert für land- und forstwirtschaftliche Flächen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass für die Grundsteuer bei Grundstücken im Entwicklungszustand "Land- & Forstwirtschaft (LuF)" die Nutzungsmöglichkeit entscheidend ist. Es kommt nicht darauf an, ob das Grundstück tatsächlich land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird, sondern ob es dafür geeignet ist.
Hintergrund
Ein Grundstückseigentümer besaß ein Flurstück mit Baumbestand. Am Bewertungsstichtag, dem 1.1.2022, lag dieses Grundstück in einer Bodenrichtwertzone, in der für landwirtschaftliche Nutzungein Bodenrichtwert von 5,50 EUR/m2 und für baureifes Land im Außenbereich ein Wert von 90 EUR/m2 galt.
Das Finanzamt setzte den Grundsteuerwert für das Grundstück fest. Der Eigentümer legte Einspruch ein, weil er der Meinung war, dass sein Grundstück kein baureifes Land sei. Weder im Einspruchs- noch im Klageverfahren hatte er Erfolg.
Entscheidung
Der BFH wies die Klage ab. Die Grundsteuer für unbebaute Grundstücke wird grundsätzlich berechnet, indem die Grundstücksfläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert multipliziert wird.
Unterschiede zwischen dem bewerteten Grundstück und dem sog. Bodenrichtwertgrundstück werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Ausnahmen gelten nur für verschiedene Entwicklungszustände oder unterschiedliche Nutzungsarten bei überlappenden Bodenrichtwertzonen.
Wurde vom Gutachterausschuss ein Bodenrichtwert für den Entwicklungszustand "Land- & Forstwirtschaft (LuF)" festgelegt, ist § 3 Abs. 1 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) maßgeblich. Danach zählen zu land- oder forstwirtschaftlichen Flächen nur solche, die nicht als Bauerwartungsland, Rohbauland oder baureifes Land gelten, aber für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke nutzbar sind.
Wichtig: Es kommt allein auf die Möglichkeit an, das Grundstück land- oder forstwirtschaftlich zu nutzen. Ob tatsächlich eine solche Nutzung stattfindet, ist unerheblich.
2. Spendenabzug bei Zuwendungen an eine Schweizer Stiftung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Spenden an eine in der Schweiz ansässige Stiftung in Deutschland grundsätzlich nicht als Sonderausgaben abziehbar sind. Der Grund: Die Schweiz gehört weder zur Europäischen Union (EU) noch zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), und die Nachweise für die steuerliche Anerkennung wurden im Streitfall nicht erbracht.
Hintergrund
Der Kläger war alleiniger Gesamtrechtsnachfolger einer verstorbenen natürlichen Person. Diese hatte im Streitjahr an eine in der Schweiz ansässige Stiftung Geld gespendet. Zweck der Stiftung war die Unterstützung von Kindern und jungen Erwachsenen.
Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der Spende als Sonderausgabe im Streitjahr ab und begründete dies damit, dass zwar ein Abzug von Spenden an eine Organisation im Ausland innerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) grundsätzlich möglich sei, jedoch nicht im Fall der Schweiz.
Einspruchs- & Klageverfahren verliefen bisher erfolglos.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzamts. Nach deutschem können Spenden nur dann abgezogen werden, wenn sie an bestimmte Empfänger gehen. Dazu zählen:
- Öffentliche Einrichtungen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts in der EU oder im EWR,
- Steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach deutschem Recht,
- Entsprechende Organisationen in der EU oder im EWR, die steuerbefreit wären, wenn sie in Deutschland ansässig wären.
Zudem muss bei Spenden an ausländische Organisationen der Spender nachweisen, dass die Empfängerorganisation die deutschen Voraussetzungen für Gemeinnützigkeit erfüllt. Im Streitfall konnte der Kläger nicht belegen, dass die Schweizer Stiftung nach deutschem Recht als gemeinnützig anerkannt werden könnte. Die vorgelegten Unterlagen reichten nicht aus, um die Anforderungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts zu erfüllen.
3. KGaA-Beteiligung als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) als sogenanntes schädliches Verwaltungsvermögen gilt, wenn deren Vermögen überwiegend aus Wertpapieren besteht. In diesem Fall ist die Übertragung eines Kommanditanteils an einer GmbH & Co. KG im Wege der Schenkung nicht von der Schenkungsteuer befreit.
Hintergrund
Im vorliegenden Fall erhielt der Kläger durch Schenkung einen Kommanditanteil an einer GmbH & Co. KG. Zuvor war der Schenker alleiniger Kommanditist. Die GmbH & Co. KG war wiederum als Komplementärin an einer KGaA beteiligt. Die KGaA wurde vom Schenker und der GmbH & Co. KG gegründet und ins Handelsregister eingetragen.
Der Kläger argumentierte, dass die Schenkung des Kommanditanteils begünstigtes Betriebsvermögen betreffe und die KGaA-Beteiligung nicht als schädliches Verwaltungsvermögen zu werten sei. Er beantragte daher, den Wert des Verwaltungsvermögens mit 0 EUR festzustellen. Das Finanzamt sah das anders.
Einspruchs- und Klageverfahren verliefen bisher erfolglos.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision des Klägers zurück.
Die Übertragung des Kommanditanteils ist nicht von der Schenkungsteuer befreit, weil das Betriebsvermögen der GmbH & Co. KG eine Komplementärbeteiligung an einer KGaA umfasst, deren Vermögen zu mehr als 50 % aus Wertpapieren besteht. Nach § 13b Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 ErbStG gilt solches Vermögen als sog. Verwaltungsvermögen und ist von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen.
Grundsätzlich sind Anteile an Personengesellschaften und die Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters an einer KGaA für die Schenkungsteuer begünstigt. Diese Begünstigung entfällt jedoch, wenn das Betriebsvermögen überwiegend aus Verwaltungsvermögen besteht. Der BFH stellt klar, dass die gesetzliche Regelung auch auf den Anteil des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA anzuwenden ist, selbst wenn dies nicht ausdrücklich im Gesetz steht. Die Vorschrift ist im Wege der Analogie entsprechend anzuwenden.
4. Schadensersatz bei Fehlern des Steuerberaters mit strafrechtlichen Folgen
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Mandant von seinem Steuerberater Schadensersatz verlangen kann, wenn er wegen eines Beratungsfehlers eine Geldauflage zur Einstellung eines Steuerstrafverfahrens zahlen musste
Hintergrund
Ein Mandant, selbst Jurist und als Rechtsanwalt tätig, beauftragte seinen Steuerberater mit der Erstellung seiner Steuererklärung. Nach Erhalt der Unterlagen fragte er per E-Mail nach den zu erwartenden Steuervorauszahlungen. Der Steuerberater prüfte die Berechnungen und bestätigte sie, woraufhin der Mandant die Steuererklärung beim Finanzamt einreichte.
Im Nachhinein stellte sich heraus, dass ein sog. Übergangsgewinn, der bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart (von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung) anzugeben ist, nicht erklärt worden war. Das Finanzamt leitete daraufhin ein Steuerstrafverfahren ein. Um dieses Verfahren einzustellen, zahlte der Mandant eine Geldauflage.
Der Mandant forderte daraufhin vom Steuerberater Schadensersatz, da er die Geldauflage nur wegen des Beratungsfehlers zahlen musste. Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen, da es dem Mandanten als Juristen ein Mitverschulden anrechnete. Der Mandant legte Berufung beim OLG Hamburg ein.
Entscheidung
Das OLG Hamburg gab dem Mandanten Recht. Es stellte klar, dass der Mandant keinen eigenen Fehler begangen hatte, sondern sich auf die Beratung seines Steuerberaters verlassen durfte. Auch wenn er Jurist ist, kann von ihm keine spezielle steuerliche Fachkenntnis erwartet werden. Der Steuerberater hätte den Mandanten ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Angabe des Übergangsgewinns hinweisen müssen.
Die vom Mandanten gezahlte Geldauflage zur Einstellung des Steuerstrafverfahrens ist nach Auffassung des Gerichts ein ersatzfähiger Schaden. Das bedeutet: Wenn ein Mandant wegen eines Beratungsfehlers des Steuerberaters in ein Steuerstrafverfahren gerät und zur Vermeidung einer Verurteilung eine Geldauflage zahlt, kann er diesen Betrag als Schadensersatz vom Steuerberater verlangen – vorausgesetzt, es liegt keine vorsätzliche Steuerhinterziehung des Mandanten vor.
