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01 & 02/2026

Januar & Februar 2026

1. Erweiterte Grundstückskürzung und Oldtimer als Wertanlage

Die erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer für Immobilienunternehmen gilt nicht, wenn das Unternehmen zusätzlich Oldtimer als Wertanlage hält. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass diese Investitionen die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung nicht erfüllen.

Hintergrund

Eine GmbH verwaltete eigenes Immobilienvermögen und hielt daneben andere Wertanlagen. In den Streitjahren besaß sie zwei Oldtimer, die sie als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft hatte. Die Oldtimer wurden lediglich gehalten, um von einer möglichen Wertsteigerung zu profitieren. Einnahmen wurden mit den Fahrzeugen nicht erzielt.

In den Gewerbesteuererklärungen beantragte die GmbH die sogenannte erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. Gewerbesteuergesetz (GewStG). Diese Kürzung soll Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steuerlich entlasten. Das Finanzamt erkannte die Kürzung zunächst an, nahm sie später jedoch zurück. Einspruch und Klage der GmbH blieben erfolglos.

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen: Die Voraussetzungen für die erweiterte Grundstückskürzung waren nicht erfüllt.

Die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG ist nur möglich, wenn das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt oder bestimmte, im Gesetz ausdrücklich genannte Nebentätigkeiten ausübt.

Das Halten von Oldtimern als Wertanlage ist keine erlaubte Nebentätigkeit. Es handelt sich dabei nicht um Kapitalvermögen im Sinne des Gesetzes und steht in keinem Zusammenhang mit der Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes.

Auch wenn mit den Oldtimern keine Einnahmen erzielt werden, reicht bereits das bloße Halten solcher Wertanlagen aus, um die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung zu verlieren. Jede nicht ausdrücklich erlaubte Tätigkeit – auch wenn sie nur von untergeordneter Bedeutung ist – führt zum Ausschluss der Steuervergünstigung.

2. Kein Zufluss von Darlehenszinsen bei Verlängerung der Fälligkeit (Prolongation)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei einer Verlängerung der Fälligkeit von Darlehenszinsen (sog. Prolongation) keine steuerpflichtigen Zinserträge beim Gesellschafter entstehen, wenn die Vereinbarung vor der ursprünglichen Fälligkeit getroffen wird. Dies gilt auch, wenn der Gesellschafter die Gesellschaft beherrscht und unabhängig davon, ob die Vereinbarung unter fremden Dritten üblich wäre.

Hintergrund

Der Kläger war im Streitjahr zu 80 % an einer spanischen Kapitalgesellschaft beteiligt, die restlichen Anteile hielten seine beiden Kinder. Er hatte der Gesellschaft ein Darlehen mit einer Laufzeit von zehn Jahren gewährt, das verzinst werden sollte. Die Zinsen waren erst am Ende der Laufzeit fällig.

Mit notariellem Vertrag verzichtete der Kläger auf die Darlehensrückzahlungsforderung gegenüber der Gesellschaft und leistete eine Einlage in die Gesellschaft. Gleichzeitig wurde das Stammkapital der Gesellschaft erhöht. Der Anspruch des Klägers auf Darlehensrückzahlung galt durch die Umwandlung in Eigenkapital als getilgt (sog. "Debt-Equity-Swap").

Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass dem Gesellschafter durch eine nachfolgende Vereinbarung Zinsen zugeflossen seien, und setzte entsprechende Einkünfte aus Kapitalvermögenan. Einspruch und Klage des Gesellschafters blieben zunächst erfolglos.

Entscheidung

Der BFH gab dem Kläger Recht.

Die wichtigsten Punkte der Entscheidung:

  • Zeitpunkt des Zuflusses:

    Einnahmen aus Kapitalvermögen (wie Zinsen) gelten erst dann als zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich wirtschaftlich darüber verfügen kann. Das ist in der Regel der Fall, wenn das Geld ausgezahlt oder auf ein Konto überwiesen wird.

  • Prolongation (Verlängerung der Fälligkeit):

    Wenn ein Gesellschafter mit seiner Gesellschaft vereinbart, dass die Zinsen aus einem Darlehen erst später fällig werden (Prolongation), entsteht kein steuerpflichtiger Zufluss, solange die Vereinbarung vor dem ursprünglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt getroffen wird.

  • Keine Zuflussfiktion:

    Auch wenn der Gesellschafter die Gesellschaft beherrscht, führt die bloße Verlängerung der Fälligkeit nicht dazu, dass die Zinsen als zugeflossen gelten. Es kommt nicht darauf an, ob die Vereinbarung unter fremden Dritten üblich wäre.

  • Kein einlagefähiges Wirtschaftsgut:

    Die Möglichkeit für die Gesellschaft, das Darlehen zinslos oder länger zu nutzen, stellt kein Wirtschaftsgut dar, das als Einlage in die Gesellschaft gewertet werden könnte.

3. Steuerliche Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen

Die Finanzverwaltung hat sich mit den Regeln für den Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten befasst und dabei die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung (E-Rechnung) ab 2025 berücksichtigt.

Hintergrund

Betriebsausgaben für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass können steuerlich geltend gemacht werden, sofern die Aufwendungen angemessen sind und die gesetzlichen Nachweispflichten erfüllt werden. Doch seit 1.1.2025 müssen Leistungen zwischen Unternehmern grundsätzlich durch eine E-Rechnung abgerechnet werden. Es gelten allerdings für die Rechnungsausstellung noch Übergangsfristen. Ein neues Schreiben der Finanzverwaltung regelt, wie Unternehmer Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass steuerlich geltend machen können.

Für den Abzug als Betriebsausgabe sind weiterhin Nachweise über Ort, Datum, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Kosten erforderlich. Bei Bewirtungen in einem Bewirtungsbetrieb muss zusätzlich die Rechnung vorliegen, die den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entspricht und bei elektronischem Aufzeichnungssystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) erstellt sein muss, sofern ein solches System im Betrieb eingesetzt wird.

Anforderungen an Rechnungen

Rechnungen bis 250 EUR (sog. Kleinbetragsrechnungen) müssen grundlegende Angaben wie Name und Anschrift des Restaurants, Ausstellungsdatum, Leistungsbeschreibung, Leistungszeitpunkt und Rechnungsbetrag enthalten. Bei Rechnungen über 250 EUR sind zudem Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID, Rechnungsnummer und Name des bewirtenden Steuerpflichtigen erforderlich.

Anerkennung von Bewirtungsbelegen

Das Schreiben stellt klar, dass elektronische, digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnungen und Eigenbelege anerkannt werden, sofern sie ordnungsgemäß signiert und unveränderbar aufbewahrt werden. Eigenbelege müssen zeitnah erstellt oder ergänzt und eindeutig mit der jeweiligen Bewirtungsrechnung verknüpft werden. Zudem muss das erstellte Dokument oder die Ergänzung der Bewirtungsrechnung vom Steuerpflichtigen digital signiert oder genehmigt werden und der Zeitpunkt der Signierung aufgezeichnet werden. Die Nachweise sind aufzubewahren – und die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) einzuhalten.

Auch bei Bewirtungen im Ausland gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen. Kann jedoch eine maschinell erstellte Rechnung nicht beschafft werden, reicht in Ausnahmefällen eine ausländische Rechnung, auch wenn sie den Anforderungen nicht voll entspricht. Liegt in so einem Fall nur eine handschriftlich erstellte ausländische Rechnung vor, muss der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass im jeweiligen ausländischen Staat keine Verpflichtung zur Erstellung maschineller Belege besteht.

4. Arbeitszimmer bei unentgeltlicher Mitarbeit im Ehegatten-Betrieb

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nur dann als Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Im Fall der unentgeltlichen Mitarbeit eines Ehegatten ist zweifelhaft, ob das Arbeitszimmer dem Betriebsinhaber steuerlich zugerechnet werden kann.

Hintergrund

Ein Professor betrieb neben seiner Anstellung zwei Musikschulen. Die Unterrichtsräume waren angemietet und wurden ausschließlich für den Musikunterricht genutzt. Gemeinsam mit seinerEhefrau, die keine eigenen Einkünfte erzielte, kaufte er ein Haus mit Einliegerwohnung. Das Haus diente sowohl privaten als auch beruflichen Zwecken. Die Verwaltung der Musikschulen erfolgte von dort aus, wobei die Ehefrau unentgeltlich und in Vollzeit für die Musikschulen arbeitete.

In seiner Steuererklärung machte der Professor die Kosten für die betrieblich genutzten Räume im Haus als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten nur begrenzt an: Für einhäusliches Arbeitszimmer dürfen maximal 1.250 EUR pro Jahr abgesetzt werden, sofern kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Den von der Ehefrau genutzten Raum erkannte das Finanzamt nicht als Arbeitszimmer des Professors an. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) wurde nicht gewährt.

Entscheidung

Der BFH hat entschieden, dass die Steuerbescheide teilweise rechtswidrig sind. Grundsätzlich dürfen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer und dessen Ausstattung den Gewinn nicht mindern. Eine Ausnahme gilt, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall ist der Abzug auf 1.250 EUR pro Jahr begrenzt. Ist das Arbeitszimmer der Mittelpunktder gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, entfällt diese Begrenzung.

Im vorliegenden Fall lag der Schwerpunkt der Tätigkeit des Professors jedoch nicht im häuslichen Arbeitszimmer, sondern in den Musikschulen. Die Kosten für weitere Flächen, die der Professor als Betriebsausgaben geltend gemacht hatte, sind daher nicht abziehbar.

Das Gericht hat außerdem festgestellt, dass es im Einzelfall ernsthafte Zweifel geben kann, ob ein Arbeitszimmer, das im Rahmen einer unentgeltlichen Mitarbeit im Ehegatten-Betrieb genutzt wird, dem Betriebsinhaber steuerlich zugerechnet werden kann. Deshalb wurde die AdV teilweise gewährt, soweit die Steuerbescheide zu hohe Gewinne angesetzt hatten.

5. Direktverbrauch aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung

Das Bundesfinanzministerium erleichtert die umsatzsteuerliche Behandlung unentgeltlich abgegebener Wärme. Künftig kann pauschal ein Wert von 3 Cent pro Kilowattstunde angesetzt werden.

Hintergrund

Unternehmen müssen Umsatzsteuer nicht nur auf Verkäufe erheben, sondern auch dann, wenn sie Leistungen unentgeltlich abgeben. Das betrifft zum Beispiel Betriebe, die selbst erzeugte Wärme kostenlos an andere weitergeben – etwa an verbundene Unternehmen, Mieter oder für private Zwecke. In solchen Fällen muss für die Umsatzsteuer eine sog. Bemessungsgrundlage ermittelt werden, also ein fiktiver Wert der abgegebenen Wärme.

Bislang konnte dieser Wert häufig anhand eines bundesdurchschnittlichen Arbeitspreises für Wärme ermittelt werden, der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht wurde. Diese Daten stehen jedoch nicht mehr zur Verfügung. Eine Berechnung auf dieser Grundlage ist daher nicht mehr möglich.

Neue Vereinfachungsregelung

Um Unternehmen dennoch eine einfache und praktikable Lösung zu ermöglichen, hat das Bundesministerium der Finanzen eine neue Vereinfachungsregelung eingeführt.

Danach wird es aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht beanstandet, wenn die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wärmeabgabe auch bei fehlendem Fernwärmeanschluss durch einen Ansatz eines fiktiven Verkaufserlöses i. H. von 3 Cent pro Kilowattstunde ermittelt wird.

Änderung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Die Vereinfachung wurde direkt im Umsatzsteuer-Anwendungserlass verankert. Dort ist nun ausdrücklich geregelt, dass die unentgeltliche Wärmeabgabe aus Vereinfachungsgründen mit 3 Cent pro Kilowattstunde bemessen werden kann.

Die neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Unternehmen können die Regelung somit auch für noch nicht abgeschlossene Besteuerungszeiträume nutzen.

6. Entlastende Reduzierung der Energiekosten in 2026

Der Gesetzgeber beabsichtigt 2026 eine entlastende Reduzierung der Energiekosten in vielfältigen Einzelbereichen für Privathaushalte und Wirtschaft.

Niedrigere Stromkosten durch Senkung der Strom-Netzentgelte

Der Bund bezuschusst 2026 die Übertragungsnetzentgelte im Strom-Sektor. Das entlastet alle: Privathaushalte, Mittelstand, Industrie. Allein durch diese Maßnahme werden die Stromkosten in den nächsten vier Jahren um insgesamt ca. 26 Milliarden Euro sinken.

Steuerentlastung für Agrardiesel

Die Steuerentlastung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (sog. "Agrardiesel") wird zum 1. Januar 2026 vollständig wiedereingeführt. Die bisherige Agrardiesel-Entlastung wäre ansonsten bereits zum 31. Dezember 2025 ausgelaufen.

Hinweis

Die Steuerentlastung wird fortan auch für die dem Gasöl gleichgestellten Energieerzeugnisse gewährt (ab 2026: 214,80 EUR / 1.000 Liter).

Stromsteuersenkung für die Wirtschaft

Die Steuerentlastung nach § 9b StromStG wird für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz verstetigt. Hierdurch wird eine Stromsteuersenkung für die Wirtschaft erreicht (gilt ab 1. Januar 2026).

Während das produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft nach Verrechnung mit der Stromsteuererstattung (§ 9b StromStG) nur den von der EU vorgegebenen Mindeststeuersatzbezahlen, werden Privathaushalte und weite Teile des Mittelstands hingegen bislang und weiterhin voll belastet.

Abschaffung der Gasspeicherumlage

Zudem entfällt die sog. Gasspeicherumlage ab 2026 vollständig. Hierdurch werden die Gaspreise spürbar gesenkt. Gleichzeitig wirkt sich dieses dämpfend auf die Strompreise aus, da Gaskraftwerke fortan günstiger produzieren können.

Hinweis

Durch die sog. Gasspeicherumlage werden Kosten für den Betrieb der Gasversorgung in Deutschland finanziert. Sie sorgt dafür, dass Betreiber von Gasspeichern Investitionen tätigen können, damit Speicherkapazitäten ausreichend sind, um saisonale Schwankungen und Versorgungsausfälle abzufedern.

7. Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Mitvermietung eines Lastenaufzugs

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) klärt, ob die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer auch dann gewährt wird, wenn mit einem vermieteten Gebäude ein Lastenaufzug mitvermietet wird. Der BFH hat entschieden, dass dies unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.

Hintergrund

Eine GmbH & Co. KG vermietete mehrere Geschäftshäuser in zentraler Innenstadtlage. In den Gebäuden befanden sich unter anderem eine Laderampe, ein Personenaufzug und ein Lastenaufzug. Die Gesellschaft beantragte für die betreffenden Jahre die sogenannte erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG).

Das Finanzamt lehnte dies ab, weil mit den Gebäuden auch Betriebsvorrichtungen – hier der Lastenaufzug – vermietet wurden. Nach Ansicht des Finanzamts schließt die Mitvermietung solcher Vorrichtungen die erweiterte Kürzung aus. Die Gesellschaft legte Einspruch und Klage ein, blieb damit aber zunächst erfolglos.

Entscheidung

Der BFH gab der Klägerin Recht. Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann auch dann gewährt werden, wenn mit dem Gebäude ein Lastenaufzug mitvermietet wird, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer ist für Unternehmen gedacht, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen. Sie soll verhindern, dass reine Grundstücksunternehmen durch die Gewerbesteuer belastet werden. Betriebsvorrichtungen wie Lastenaufzüge zählen grundsätzlich nicht zum Grundbesitz. Ihre Mitvermietung kann daher die erweiterte Kürzung ausschließen.

Eine Ausnahme gilt, wenn die Mitvermietung der Betriebsvorrichtung als sogenanntes "unschädliches Nebengeschäft" anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn die Vorrichtung für die Nutzung des Gebäudes notwendig ist und die Mitvermietung nur einen untergeordneten Umfang hat.

Im entschiedenen Fall war der Lastenaufzug ein zwingend notwendiger Bestandteil für die wirtschaftliche Nutzung des Gebäudes. Die Mitvermietung überschritt nicht die Grenzen eines unschädlichen Nebengeschäfts.

8. Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026

Im Unternehmensalltag gibt es häufig Sachentnahmen, vor allem bei Betrieben, die mit Lebensmitteln arbeiten. Doch auch die Sachentnahmen sind umsatzsteuerlich relevant. Sie gelten als unentgeltliche Wertabgaben. Für eine korrekte, aber vereinfachte Besteuerung, gibt die Finanzverwaltung jährlich Pauschbeträge bekannt.

Hintergrund

Ein Bäcker frühstückt morgens ein Croissant aus der eigenen Auslage, bevor der Laden öffnet. Das Croissant wird nicht verkauft, sondern privat verzehrt. Steuerlich gilt dies dennoch als Entnahme aus dem Betriebsvermögen – eine sogenannte unentgeltliche Wertabgabe (Sachentnahme). Diese Entnahme muss entsprechend verbucht und der Umsatzsteuer unterworfen werden, obwohl kein Geld geflossen ist.

Pauschbeträge für 2026

Um nicht jede einzelne Brezel, jedes Brötchen oder jedes Mittagessen einzeln dokumentieren zu müssen, veröffentlicht die Finanzverwaltung auch für 2026 Pauschbeträge. Diese basieren auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke.

Unternehmen können damit Warenentnahmen monatlich pauschal verbuchen und können dann auf die Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen verzichten. Das ist vor allem interessant für Bäckereien, Fleischereien/Metzgereien, Gaststätten, Cafés, Konditoreien und Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen.

Für 2026 wurden folgende Werte veröffentlicht:

GewerbezweigJahreswert für eine Person (ohne Umsatzsteuer)
 

ermäßigter

Steuersatz

voller

Steuersatz

insgesamt
 EUREUREUR
Bäckerei1.6712141.885
Fleischerei/Metzgerei1.4875672.054
Gaststätten aller Art   
a) mit Abgabe von kalten Speisen1.8246292.453
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen3.1738284.001
Getränkeeinzelhandel123276399
Café und Konditorei1.6105982.208
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)7210721
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)1.3953681.763
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)384169553

Die Pauschbeträge dienen der Vereinfachung und sind grundsätzlich ohne individuelle Anpassungen anzusetzen. Eine zeitanteilige Kürzung ist nur bei nachweislich behördlich angeordneten vollständigen Betriebsschließungen möglich.

9. Schonfrist bei Offenlegung: Ordnungsgeld erst ab März 2026

Unternehmen mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 bekommen mehr Zeit für die Offenlegung ihres Jahresabschlusses. Das Bundesamt für Justiz startet Ordnungsgeldverfahren erst ab Mitte März 2026.

Hintergrund

Kaufleute und Handelsgesellschaften müssen für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluss erstellen. Bestimmte Unternehmen, vor allem Kapitalgesellschaften, sind außerdem verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen. Das bedeutet: Die Unterlagen müssen veröffentlicht oder zumindest hinterlegt werden, damit sie für die Öffentlichkeit einsehbar sind.

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, erfolgt die Übermittlung elektronisch an das Unternehmensregister. Für ältere Geschäftsjahre sind die Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Werden die Abschlüsse nicht fristgerecht oder nicht vollständig offengelegt, drohen Ordnungsgelder.

Schonfrist für die Offenlegung

Kommt ein Unternehmen seinen Offenlegungspflichten nicht nach, leitet das Bundesamt für Justiz in der Regel ein Ordnungsgeldverfahren ein. Auch fehlerhafte Abschlüsse können Konsequenzen haben: Verstoßen veröffentlichte Unterlagen gegen gesetzliche Form- oder Inhaltsvorgaben, kann ein Bußgeldverfahren folgen. Nicht gezahlte Ordnungsgelder, Bußgelder und Verfahrenskosten werden zudem vollstreckt.

Angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie wurde Unternehmen in den vergangenen Jahren wiederholt mehr Zeit eingeräumt.

Was jetzt gilt

Nach Mitteilung des Bundesamts für Justiz werden Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 vor Mitte März 2026 nicht eingeleitet. Voraussetzung ist, dass die reguläre Offenlegungsfrist am 31. Dezember 2025 endet.

Die Entscheidung wurde in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz getroffen. Nach Angaben des Bundesamts handelt es sich um eine letztmalige Verschiebung. Damit sollen letztmals die besonderen Belastungen berücksichtigt werden, die sich aus der Ausnahmesituation der Pandemie ergeben haben.

Für Unternehmen bedeutet das: Die Offenlegungspflichten bleiben bestehen – es gibt aber noch einmal eine begrenzte Schonfrist.

10. Unrichtiger Steuerausweis bei gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Unternehmer keine Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG schuldet, wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen ist. Im Streitfall wurde eine fehlerhafte Rechnung rechtzeitig korrigiert und der Vorsteuerabzug beim Empfänger korrekt vorgenommen. Damit entfällt die Steuerschuld aus dem unrichtigen Steuerausweis.

Hintergrund

Ein Einzelunternehmer im Metallbau war Organträger zweier GmbHs. Eine dieser GmbHs führte für eine Aktiengesellschaft (AG) Stahlbauarbeiten aus. Die Abrechnung erfolgte zunächst über Abschlagsrechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer, die der AG einen Vorsteuerabzug ermöglichte. Später wurde eine Schlussrechnung erstellt.

Das Ingenieurbüro der AG korrigierte die Schlussrechnung handschriftlich, indem es die Beträge durchstrich und den Rechnungsbetrag anpasste. Der Unternehmer reichte daraufhin seine Umsatzsteuererklärung ein, ohne eine Steuerschuld nach § 14c UStG anzugeben.

Im Rahmen einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass in der Schlussrechnung zwar die Abschlagszahlungen, nicht aber die darauf entfallende Umsatzsteuer angerechnet wurden. Das Finanzamt forderte daher die volle Umsatzsteuer nach, da es von einem unrichtigen Steuerausweis ausging. Einspruch und Klage des Unternehmers blieben zunächst erfolglos.

Entscheidung

Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanzen auf. Nach Auffassung des Gerichts lag im Streitjahr keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG vor, weil keine Gefährdung des Steueraufkommensbestand.

Ein Unternehmer schuldet grundsätzlich den Mehrbetrag, wenn er in einer Rechnung einen zu hohen Steuerbetrag ausweist (§ 14c Abs. 1 UStG). Diese Steuerschuld entfällt jedoch, wenn der Rechnungsempfänger keinen unberechtigten Vorsteuerabzug geltend gemacht hat und die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist.

Im vorliegenden Fall wurde die fehlerhafte Rechnung durchgestrichen und an den Empfänger zurückgegeben. Die AG hat von Anfang an nur den korrekten Vorsteuerbetrag abgezogen.

Die Berichtigung des Steuerbetrags ist zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem die Gefährdung des Steueraufkommens entfällt. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 17 Abs. 1 UStG) ist nicht zwingend von einer Rechnungsberichtigung abhängig.

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1. Auslandsreisepauschalen ab dem 1.1.2026

Die Finanzverwaltung hat zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1.1.2026 Stellung bezogen und neue Pauschbeträge veröffentlicht.

Hintergrund

Ab 1.1.2026 gelten neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsreisen. Diese Pauschalen spielen eine wichtige Rolle bei der steuerlichen Behandlung von Reisekosten, da sie bestimmen, welche Beträge Arbeitnehmer steuerfrei erstattet bekommen bzw. als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen können.

Pauschbeträge ab 2026

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die ab 2026 maßgeblichen Pauschbeträge bekannt gemacht und zugleich die Grundsätze zur Zuordnung der jeweils anzuwendenden Pauschale bei Auslandsreisen konkretisiert.

  • Maßgeblich für die Bestimmung des Pauschbetrags ist grundsätzlich der Ort, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes anzuwenden.
  • Bei mehrtägigen Reisen in mehrere Staaten kommt es für An- und Abreisetage sowie Zwischentage auf den jeweils zuletzt vor 24 Uhr erreichten Tätigkeitsort an.
  • Treffen Rück- und Anreisetag zweier Auswärtstätigkeiten zusammen, ist nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.

Arbeitgebererstattungen

Zudem stellt das BMF klar, dass Kürzungen der Verpflegungspauschale bei vom Arbeitgeber gestellten Mahlzeiten stets tagesbezogen erfolgen und sich an der für den jeweiligen Reisetag maßgeblichen Pauschale für eine 24-stündige Abwesenheit orientieren – unabhängig davon, in welchem Land die Mahlzeit eingenommen wird. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten dürfen weiterhin ausschließlich im Rahmen einer Arbeitgebererstattung angesetzt werden; für den Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug sind hingegen die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgeblich.

2. Beiträge zur Pflegeversicherung für die Jahre 2023 bis 2025

Das Bundesministerium der Finanzen hat die lohnsteuerliche Behandlung rückwirkender Beitragskorrekturen in der sozialen Pflegeversicherung nach dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) geregelt.

Hintergrund

Seit dem 1.7.2023 erhalten Eltern ab dem zweiten Kind einen Abschlag auf den Beitragssatz zur Pflegeversicherung. Dies wird bei der Berechnung der Vorsorgepauschale berücksichtigt. Die Vorsorgepauschale ist ein pauschaler Betrag, der im Lohnsteuerabzug die steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen wie Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherungsbeiträgen vereinfacht und die Höhe der zu versteuernden Einkünfte mindert.

Seit Juli 2025 steht ein digitales Datenaustauschverfahren (DaBPV) zur Verfügung, das automatisch die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder ermittelt und die korrekten Beitragssätze anwendet. Arbeitgeber müssen den Initialabruf für bereits beschäftigte Arbeitnehmer bis spätestens 31.12.2025 durchführen.

Rückwirkende Korrekturen

Wurden bislang unzutreffende Kinderzahlen berücksichtigt, kann der Sozialversicherungsträger rückwirkende Beitragskorrekturen ab 2023 verlangen. Für die Jahre 2023 und 2024 sind dabei keine Änderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren vorzunehmen und es besteht auch keine Anzeigepflicht für den Arbeitgeber.

Entsprechendes gilt auch für das Jahr 2025, wenn der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden kann, da die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt wurde. Bereits verrechnete oder erstattete Pflegeversicherungsbeiträge sind im Jahr der Verrechnung bzw. Erstattung in der Lohnsteuerbescheinigung entsprechend zu berücksichtigen.

3. Fragen und Antworten zum Datenaustausch im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026

Die Finanzverwaltung informiert zum Datenaustausch zwischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung, Steuerverwaltung und Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026.

Hintergrund

Zum 1.1.2026 wird das Verfahren zur steuerlichen Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung im Lohnsteuerabzug grundlegend vereinfacht. Ziel ist es, den bürokratischen Aufwand für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Versicherungen zu reduzieren und Papierbescheinigungen abzulösen.

Neues Verfahren ab 2026

Das Bundesministerium der Finanzen informiert zu dem neuen elektronischen Datenaustausch zwischen den privaten Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und den Arbeitgebern. Künftig übermitteln die Versicherungen die relevanten Beitragsdaten – insbesondere die Art und Höhe der Beiträge für das Folgejahr – bis zum 20. November elektronisch an das BZSt. Aus diesen Daten werden entsprechende Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet und dem Arbeitgeber im Rahmen des bestehenden ELStAM-Verfahrens zum Abruf bereitgestellt.

Damit entfällt ab 2026 grundsätzlich die Pflicht der Arbeitnehmer, ihrem Arbeitgeber Papierbescheinigungen der privaten Kranken- oder Pflegeversicherung vorzulegen. Auch die sog. Mindestvorsorgepauschale kommt nicht mehr zur Anwendung. Die elektronisch übermittelten Beiträge werden beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt und bilden zugleich die Grundlage für die Steuerfreiheit eines Arbeitgeberzuschusses.

Wichtig ist: Finanzämter können diese elektronisch übermittelten Daten nicht ändern. Bei Unstimmigkeiten müssen sich Arbeitnehmer direkt an ihren Arbeitgeber oder das Versicherungsunternehmen wenden. Zudem kann der Versicherungsnehmer der Datenübermittlung widersprechen – mit der Folge, dass die Beiträge steuerlich nicht im Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.

In bestimmten Ausnahmefällen, etwa bei ausländischen Versicherungen, können Arbeitnehmer mit dem "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen" mit der Anlage "Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen" einen Freibetrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragen. Das verpflichtet dann aber zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

4. Mindestlohnanspruch – Auch bei Überlassung eines Firmenwagens

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass ein Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn nicht durch die Überlassung eines Firmenwagens erfüllen kann. Der Mindestlohn muss immer als Geldbetrag gezahlt werden. Sozialversicherungsbeiträge sind daher auch auf den Mindestlohn zu entrichten, unabhängig von Sachleistungen wie einem Firmenwagen.

Hintergrund

Ein Arbeitnehmer war bei der Klägerin in Teilzeit beschäftigt und erhielt ein Bruttogehalt von 280 Euro für 28 Stunden im Monat. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sollte das jeweilige Gehalt durch die Überlassung eines Firmenwagens (auch) zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werden.

Der Wert der privaten Nutzung wurde nach der sogenannten Ein-Prozent-Regel berechnet: Ein Prozent des Listenpreises des Fahrzeugs wurde als geldwerter Vorteil angesetzt. Wenn das vereinbarte Gehalt höher war als der Wert der privaten Fahrzeugnutzung, zahlte die GmbH die Differenz aus. War der Fahrzeugwert höher als das Gehalt, leistete der Arbeitnehmer eine Ausgleichszahlung.

Nach einer Betriebsprüfung forderte die Deutsche Rentenversicherung Bund von der GmbH zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge. Sie begründete dies damit, dass der gesetzliche Mindestlohn nicht gezahlt worden sei. Die GmbH hatte dagegen Einspruch eingelegt und geklagt, war damit aber bisher erfolglos.

Entscheidung

Das Bundessozialgericht sagt: Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat zu Recht weitere Beiträge und Umlagen auf den nicht erfüllten Anspruch auf Mindestlohn gefordert.

Der gesetzliche Mindestlohn muss als Geldbetrag gezahlt werden. Sachleistungen wie ein Firmenwagen reichen nicht aus. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist der Anspruch auf den Mindestlohn maßgeblich, unabhängig davon, ob und wie dieser tatsächlich erfüllt wurde. Die Überlassung eines Firmenwagens kann den Mindestlohnanspruch nicht ersetzen. Das Mindestlohngesetz verlangt ausdrücklich eine Zahlung in Geld. Der Anspruch auf Mindestlohn besteht neben dem arbeitsvertraglichen Gehalt und ist eigenständig. Auch die Sozialversicherungsträger haben einen eigenen Anspruch auf Beiträge, die auf den Mindestlohn entfallen.

Ob der Wert der Fahrzeugnutzung zurückgefordert werden kann, spielt für die Sozialversicherung keine Rolle.

5. Insolvenzgeldumlage für 2026

Arbeitgeber in Deutschland müssen auch im Jahr 2026 die Insolvenzgeldumlage zahlen. Der Umlagesatz bleibt bei 0,15 Prozent. Eine Verordnung zur Änderung des Satzes wurde für 2026 nicht erlassen. Damit gilt weiterhin der gesetzlich festgelegte Beitragssatz.

Hintergrund

Die Insolvenzgeldumlage ist grundsätzlich von allen Arbeitgebern zu zahlen, die Arbeitnehmende im Inland beschäftigen. Dabei spielt es keine Rolle, wie groß der Betrieb ist, welcher Branche er angehört oder wie hoch der Gewinn ausfällt. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht. Die Umlage fällt für alle Beschäftigten an – auch für Auszubildende, Minijobber sowie kurzfristig Beschäftigte.

Alle Arbeitgeber? Alle Arbeitnehmer? Es gibt einige Ausnahmen: Keine Insolvenzgeldumlage ist u. a. zu zahlen für ausländische Saisonarbeitskräfte, die mit einer A1-Bescheinigung nachweisen, dass sie den Sozialversicherungsvorschriften ihres Heimatlands unterliegen. Außerdem sind bestimmte Arbeitgeber befreit, etwa Bund, Länder und Gemeinden, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Religionsgemeinschaften, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sowie Privathaushalte.

Was ist Insolvenzgeld?

Mit der Insolvenzgeldumlage wird das sog. Insolvenzgeld finanziert. Das Insolvenzgeld schützt Arbeitnehmende für den Fall, dass der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. Offene Entgeltansprüche werden gesichert, zum Beispiel ausstehende Löhne.

Aus der Insolvenzgeldumlage werden außerdem Sozialversicherungsbeiträge bezahlt, wenn der Arbeitgeber diese wegen einer Insolvenz nicht mehr leisten kann.

Wie wird die Umlage berechnet?

Die Bemessungsgrundlage ist das rentenversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt. Dabei werden sowohl das laufende als auch einmalige Entgelt berücksichtigt. Der Umlagesatz von 0,15 Prozentwird auf diesen Wert angewendet.

Beispiel: Beträgt das maßgebliche monatliche Arbeitsentgelt 2.500 EUR, liegt die Insolvenzgeldumlage bei 3,75 EUR.

6. Kostenlose oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer ab 2026

Werden Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber Mahlzeiten kostenlos oder verbilligt gestellt, fällt Lohnsteuer an. Für das Jahr 2026 wurden die amtlichen Sachbezugswerte aktualisiert, die bei der Lohnabrechnung zu berücksichtigen sind.

Im Unternehmensalltag kommt es nicht selten zu der Situation, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine Mahlzeit kostenlos oder verbilligt überlässt. Beispiel: In der Betriebskantine erhält der Arbeitnehmer täglich ein vergünstigtes Mittagessen. Oder er erhält bei einer Dienstreise eine Mahlzeit umsonst. Es handelt sich dabei jeweils um einen Sachbezug, der lohnsteuerlich berücksichtigt werden muss.

Die Finanzverwaltung wendet hier eine Vereinfachungsregelung an. Werden Arbeitnehmern arbeitstäglich unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten zur Verfügung gestellt, kann der Arbeitgeber hierfür amtliche Sachbezugswerte ansetzen. Maßgeblich sind die Werte nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).

Dies gilt nicht nur für Mahlzeiten im Betrieb (z. B. Kantine), sondern auch für Mahlzeiten,

  • die während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder
  • im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, sofern der Preis der Mahlzeit 60 EUR nicht übersteigt.

Amtliche Sachbezugswerte für 2026

Für das Kalenderjahr 2026 gelten folgende Werte:

  • Frühstück: 2,37 EUR
  • Mittag- oder Abendessen: 4,57 EUR
  • Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen): 11,50 EUR

Diese Beträge sind entsprechend in der Lohnbuchhaltung zu berücksichtigen.

7. Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA

Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geändert. Ziel ist mehr Klarheit bei Auslandseinsätzen und Freistellungen von Arbeitnehmern.

Hintergrund

DBA regeln, welcher Staat das Recht hat, Einkünfte zu besteuern, wenn Menschen grenzüberschreitend arbeiten. Sie sollen verhindern, dass Einkommen in mehreren Staaten gleichzeitig besteuert wird. Besonders relevant sind diese Abkommen für Arbeitnehmer, die vorübergehend im Ausland tätig sind oder von einem Unternehmen ins Ausland entsandt werden.

Zur einheitlichen Anwendung der DBA veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen (BMF) regelmäßig sogenannte BMF-Schreiben. Darin wird erläutert, wie die steuerlichen Vorschriften in der Praxis anzuwenden sind. Ein solches Schreiben zur Besteuerung von Arbeitslohn wurde nun geändert und ergänzt.

Was das Schreiben regelt

Im Mittelpunkt der Änderungen steht die Frage, welchem Staat der Arbeitslohn steuerlich zuzuordnen ist. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen Arbeitnehmer grenzüberschreitend eingesetzt werden oder während einer Kündigungsphase freigestellt sind, aber weiterhin Lohn erhalten.

Künftig kommt beispielsweise einer Arbeitgeberbescheinigung über die Kostentragung eine besondere Bedeutung zu. Bestätigt der Arbeitgeber, dass die Lohnkosten vollständig vom ausländischen Einsatzunternehmen getragen werden, gilt dies regelmäßig als Hinweis darauf, dass die Tätigkeit im Interesse dieses Unternehmens erfolgt. Dadurch soll die steuerliche Zuordnung vereinfacht werden.

Neu aufgenommen wurden u.a. Regelungen zur Besteuerung von Arbeitslohn während widerruflicher oder unwiderruflicher Freistellungen. Der gezahlte Arbeitslohn wird dabei grundsätzlich dem Staat zugeordnet, in dem die Tätigkeit ohne die Freistellung ausgeübt worden wäre. Damit schafft das Schreiben mehr Rechtssicherheit für solche Übergangsphasen.

Ab wann die Regeln gelten

Die Änderungen sind überwiegend ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. Einzelne Neuregelungen gelten bereits ab 2024 oder erst ab 2026. Hier gibt das BMF-Schreiben genaue Informationen.

In offenen Fällen können die Regelungen auf Antrag auch rückwirkend angewendet werden.

 

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1. Werterhöhung von GmbH-Anteilen durch Schenkung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Schenkung, die ein Gesellschafter einer GmbH von einem Dritten erhält und die er verpflichtend in das Eigenkapital der GmbH einbringt, zu einer steuerpflichtigen Werterhöhung seiner Gesellschaftsanteile führen kann.

Hintergrund

Der Kläger war alleiniger Gesellschafter einer GmbH, die Immobilienvermögen verwaltet. Seine Mutter schenkte ihm 4 Millionen Euro mit der Auflage, das Geld – nach Abzug der Schenkungsteuer – als Eigenkapital in die GmbH einzubringen. Die GmbH sollte damit ein vermietetes Grundstück kaufen.

Nach der Anzeige der Schenkung forderte das Finanzamt eine Schenkungsteuererklärung an. Der Kläger reichte daraufhin eine weitere Schenkungsteuererklärung ein und erklärte darin die Werterhöhung seiner GmbH-Anteile sowie frühere Schenkungen. Mit der abgegebenen Schenkungsteuererklärung und der daraufhin erfolgten Steuerfestsetzung war er jedoch nicht einverstanden, da er der Auffassung war, dass keine steuerbare Werterhöhung seiner GmbH-Anteile vorliege.

Einspruch und Klage gegen den Schenkungsteuerbescheid blieben erfolglos.

Entscheidung

Der BFH hat die Klage zurückgewiesen.

Die Frist, in der das Finanzamt die Schenkungsteuer festsetzen kann, beginnt erst mit Abgabe der geforderten Steuererklärung. Sie endet spätestens nach vier Jahren, gerechnet ab dem Jahr der Abgabe. Im vorliegenden Fall war die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen. Der Schenkungsteuerbescheid war daher rechtmäßig. Nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung, wenn eine andere Person (z. B. die Mutter) der Gesellschaft Geld zuwendet und dadurch der Wert der Anteile eines Gesellschafters steigt.

Die Einlage des geschenkten Geldes in die GmbH führte zu einer steuerbaren Werterhöhung der Anteile des Gesellschafters. Das Finanzamt hat diese Werterhöhung zu Recht der Schenkungsteuer unterworfen.

2. Schenkungsteuer beim Erwerb eigener GmbH-Anteile

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Abtretung von GmbH-Anteilen an die Gesellschaft selbst als steuerbare Schenkung gilt, wenn dadurch der Wert der Anteile anderer Gesellschafter steigt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Abtretung zivilrechtlich wirksam wird. Auch wenn kein Schenkungswille vorliegt, kann Schenkungsteuer entstehen.

Hintergrund

In dem Fall waren drei Familienmitglieder Gesellschafter einer GmbH: Zwei Brüder mit jeweils 30 % und ihr Vater mit 40 % der Anteile. Einer der Brüder (Kläger) handelte beim Verkauf des Anteils seines Bruders an die GmbH zunächst ohne dessen Vollmacht. Später genehmigte der Bruder die Abtretung vor einem Notar. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH.

Das Finanzamt sah in diesem Vorgang eine sogenannte "gemischte Schenkung" des Bruders an den Kläger und setzte Schenkungsteuer gegen den Kläger fest. Der Kläger widersprach, da zwischen den Brüdern Streit herrschte und kein Schenkungswille bestand. Das Finanzgericht hob den Steuerbescheid auf. Das Finanzamt legte Revision beim BFH ein.

Entscheidung

Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Die Abtretung des GmbH-Anteils an die Gesellschaft selbst ist eine steuerbare Leistung. Wenn eine Person Anteile an einer Kapitalgesellschaft (wie einer GmbH) an die Gesellschaft abtritt, erhöht sich der Wert der verbleibenden Anteile der anderen Gesellschafter. Diese Werterhöhung gilt nach § 7 Abs. 8 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) als Schenkung.

Wichtig ist, dass es für die Schenkungsteuer nicht darauf ankommt, ob der Schenker tatsächlich schenken wollte. Entscheidend ist die objektive Werterhöhung der Anteile der anderen Gesellschafter durch die Abtretung.

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Besteuerung ist der Tag, an dem die Abtretung zivilrechtlich wirksam wird. Das ist in der Regel der Tag der notariellen Genehmigung durch den Anteilseigner. Ein vorheriger Kaufvertrag allein reicht nicht aus.

Wichtige Punkte für die Praxis:

  • Schenkung durch Werterhöhung: Wenn ein Gesellschafter seine Anteile an die GmbH abtritt, profitieren die übrigen Gesellschafter durch eine Wertsteigerung ihrer Anteile. Diese Wertsteigerung wird als Schenkung behandelt.
  • Zeitpunkt der Steuerentstehung: Die Schenkungsteuer entsteht erst, wenn die Abtretung zivilrechtlich wirksam ist – meist mit der notariellen Genehmigung.
  • Kein Schenkungswille erforderlich: Auch ohne ausdrücklichen Schenkungswunsch kann Schenkungsteuer anfallen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Handeln ohne Vollmacht: Wird ein Anteil zunächst ohne Vollmacht abgetreten, entsteht die Steuer erst mit der nachträglichen Genehmigung.

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1. Aufhebung der AfA-Grundsätze bei kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer

Die Finanzverwaltung hat entschieden, die bisherigen Regeln zur Abschreibung von Gebäuden bei einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer aufzuheben. Künftig können Steuerpflichtige flexibler nachweisen, dass ein Gebäude schneller an Wert verliert als gesetzlich vorgesehen.

Hintergrund

Der BFH hat entschieden, dass Steuerpflichtige, die sich nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes berufen, sich grundsätzlich jeder Darlegungsmethodebedienen können, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Hieraus müssen jedoch Rückschlüsse auf die maßgeblichen Determinanten (z.B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen) möglich sein.

Auf einen Blick: Der Streitfall

  • BFH: Kürzere tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes grundsätzlich durch jede Darlegungsmethode möglich (BFH).
  • Finanzverwaltung (bisher): Kürzere tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes nur durch Nachweis eines Gutachtens möglich (BMF, Nichtanwendungserlass).
  • Finanzverwaltung (neu): Kürzere tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes nunmehr durch jede Darlegungsmethode möglich (BFH bestätigt).

Gebäude-AfA nach typisierten festen AfA-Sätzen

Für die lineare AfA von zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäuden gelten bisher typisierte feste AfA-Prozentsätze, die in Abhängigkeit von der Nutzungsart (Betriebsgebäude, nicht zu Wohnzwecken genutzt, oder andere) und dem Zeitpunkt der Fertigstellung oder der Stellung des Bauantrages oder des rechtswirksamen Abschlusses des obligatorischen Vertrags regulär

  • 2 %,
  • 2,5 %,
  • 3 % oder
  • 4 %

betragen.

Der jeweils für ein Gebäude anzusetzende AfA-Satz ist hierbei unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer des Gebäudes und auch unabhängig vom tatsächlichen Alter des Gebäudes anzuwenden.

Gebäude-AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer

Für die Bemessung der linearen Gebäude-AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauerbedarf es bisher hingegen einer konkreten Rechtfertigung auf Grund der objektiven Gegebenheiten. Entscheidend ist, ob das Gebäude vor Ablauf des sich ergebenden AfA-Zeitraums objektiv betrachtet, technisch oder wirtschaftlich verbraucht ist.

Hinweis

Bei der Glaubhaftmachung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer sind die Steuerpflichtigen in erhöhtem Maße zur Mitwirkung verpflichtet, weil die durch eine Schätzung zu berücksichtigenden Faktoren im Einfluss- und Wissensbereich der Steuerpflichtigen liegen.

Nachweismethoden

Wer eine kürzere Nutzungsdauer glaubhaft machen wollte, musste bisher ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines entsprechend zertifizierten Gutachters vorlegen. Der BFH hat entschieden, dass Steuerpflichtige grundsätzlich jede Methode nutzen dürfen, die geeignet ist, eine kürzere Nutzungsdauer nachzuweisen. Wichtig ist, dass nachvollziehbar wird, warum das Gebäude schneller an Wert verliert. Die Finanzverwaltung hat diese Entscheidung nun umgesetzt.

Hinweis

Die bloße Übernahme einer Restnutzungsdauer aus einem Verkehrswertgutachten ist hierbei nicht als Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer geeignet.

2. Einheitlicher Erwerbsgegenstand beim Grundstückskauf: Baukosten und Grunderwerbsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass beim Kauf eines Grundstücks die Baukosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen werden, wenn der Käufer maßgeblichen Einfluss auf die Bebauung hat. Dies gilt auch wenn das Grundstück von einer Gesellschaft erworben wird, die von dieser Person beherrscht wird.

Hintergrund

Kommanditisten einer KG waren eine natürliche Person (94 %) und deren Töchter (6 %). Mit notariell beurkundetem Vertrag erwarb die KG Miteigentumsanteile an zwei zusammenhängenden Grundstücken von einer A-GmbH. Die Gesellschafterstruktur der A-GmbH war komplex: Gesellschafter waren neben zwei natürlichen Personen (jeweils 2,55 %) eine weitere B-GmbH, an der die natürlichen Personen über eine C-GmbH hälftig beteiligt waren.

Geplant war, die Grundstücke gemeinsam zu bebauen und später real zu teilen. Das Finanzamt setzte zunächst die Grunderwerbsteuer nur auf die Grundstücksanteile fest und berücksichtigte die Baukosten nicht.

Später änderte das Finanzamt seine Meinung und rechnete die Baukosten doch zur Bemessungsgrundlage hinzu, weil es von einem sogenannten "einheitlichen Erwerbsgegenstand" ausging. Das bedeutet, dass Grundstück und Bauleistung als ein Gesamtpaket betrachtet werden und somit auch die Baukosten der Grunderwerbsteuer unterliegen könnten.

Die KG legte Einspruch und Klage ein, blieb damit aber zunächst erfolglos.

Entscheidung

Der BFH gab der KG Recht: Die Baukosten sind in diesem Fall nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen.

Die Grunderwerbsteuer bemisst sich grundsätzlich nach dem Kaufpreis für das Grundstück. Nur wenn Grundstück und Bauleistung als einheitlicher Erwerbsgegenstand gelten, werden auch die Baukosten einbezogen. Ein einheitlicher Erwerbsgegenstand liegt vor, wenn der Käufer das Grundstück nur zusammen mit einer Bauverpflichtung erwirbt und über die Bebauung nicht mehr frei entscheiden kann.

Im vorliegenden Fall hatte die KG zwar beim Kaufvertrag keine freie Entscheidung über die Bebauung. Allerdings hatte der Mehrheitsgesellschafter der KG maßgeblichen Einfluss auf die Bebauung und war damit faktisch Bauherr.

Wenn der Käufer selbst oder eine von ihm beherrschte Gesellschaft maßgeblichen Einfluss auf das "Ob" und "Wie" der Bebauung hat, werden die Baukosten nicht in die Grunderwerbsteuer einbezogen.

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1. Energiepreispauschale für Rentner bleibt steuerpflichtig

Die einmalig ausgezahlte Energiepreispauschale aus dem Jahr 2022 ist auch für Rentenbezieher einkommensteuerpflichtig. Das Sächsische FG wies entsprechende Klagen ab. Die Verfahren sind noch nicht rechtskräftig.

Hintergrund

Die Energiepreispauschale wurde im Jahr 2022 als staatliche Entlastung wegen stark gestiegener Energiepreise eingeführt. Sie sollte Bürger finanziell unterstützen. Arbeitnehmer erhielten die Pauschale i. H. von 300 EUR in der Regel über ihren Arbeitgeber. Auch Selbstständige, Versorgungsempfänger und Rentenbezieher konnten die Zahlung erhalten.

Für Rentenbezieher wurde die Energiepreispauschale auf Grundlage des sog. Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes ausgezahlt. Anders als viele Rentner erwartet hatten, unterlag die Zahlung jedoch der Einkommensteuer.

Entscheidungen

Das Sächsische FG wies auf die Erstveröffentlichung dreier Urteile v. 11.11.2022 hin. Hier wurde entschieden, dass die Besteuerung der Energiepreispauschale für Rentenbeziehende rechtmäßig ist. Die Klagen der Steuerpflichtigen wurden abgewiesen.

Nach Auffassung des Gerichts ist die entsprechende Neuregelung im Einkommensteuergesetz verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum. Diesen habe er genutzt, um die Energiepreispauschale durch ihre Besteuerung sozial gerecht zu verteilen.

Das Gericht betonte, dass Rentenbezieher durch die Besteuerung nicht benachteiligt würden. Sie würden steuerlich genauso behandelt wie Arbeitnehmer, Selbstständige und Versorgungsempfänger. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes liege daher nicht vor. Gegen die Urteile wurde Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt.

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1. Selbstunterhaltsfähigkeit eines volljährigen Kindes mit Behinderung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Eltern weiterhin Kindergeld für ein volljähriges, behindertes Kind erhalten können, wenn das Kind trotz eigener Einkünfte und Sozialleistungen seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Entscheidend ist, ob die finanziellen Mittel des Kindes ausreichen, um den gesamten Lebensbedarf zu decken.

Hintergrund

Ein Vater beantragte Kindergeld für seinen volljährigen Sohn, der einen Grad der Behinderung von 60 % hat. Die Behinderung trat vor dem 25. Geburtstag ein.

Im Streitzeitraum gehörte der Sohn neben seiner Ehefrau (ohne Einkommen) sowie drei minderjährigen gemeinsamen Kindern zu einer Bedarfsgemeinschaft, für die das Jobcenter Arbeitslosengeld II (ALG II) erbrachte.

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung auf und forderte das gezahlte Kindergeld zurück. Sie begründete dies damit, dass der Sohn durch seine Erwerbsminderungsrente und die Sozialleistungen finanziell in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Der Vater legte Einspruch ein, blieb aber erfolglos. Das Finanzgericht gab der Klage des Vaters jedoch statt.

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Revision der Familienkasse ab.

Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) besteht ein Anspruch auf Kindergeldfür ein volljähriges Kind mit Behinderung, wenn das Kind sich wegen der Behinderung nicht selbst unterhalten kann und die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.

Im konkreten Fall reichten die Einkünfte und Bezüge des Sohnes – also seine Erwerbsminderungsrente und die erhaltenen Sozialleistungen – nicht aus, um seinen gesamten Lebensbedarf zu decken. Der Lebensbedarf setzt sich aus dem Grundbedarf (z. B. für Wohnen, Essen, Kleidung) und einem behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen

Da die finanziellen Mittel des Sohnes in allen Monaten unter diesem Bedarf lagen, war er nicht selbst unterhaltsfähig. Deshalb bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen.

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1. Aufwendungen für einen Pkw-Stellplatz bei doppelter Haushaltsführung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Kosten für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz bei einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten voll abziehbar sind. Diese Kosten zählen nicht zu den Unterkunftskosten, die auf 1.000 EUR monatlich begrenzt sind.

Hintergrund

Ein Arbeitnehmer, der aus beruflichen Gründen neben seiner Hauptwohnung eine Zweitwohnung in einer anderen Stadt unterhält, kann die dadurch entstehenden Mehrkosten grundsätzlich als Werbungskosten geltend machen. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger neben seiner Zweitwohnung auch einen Pkw-Stellplatz angemietet. Die Kosten für den Stellplatz machte er in seiner Steuererklärung als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend.

Das Finanzamt lehnte den Abzug der Stellplatzkosten ab. Es argumentierte, dass der gesetzliche Höchstbetrag für Unterkunftskosten bereits ausgeschöpft sei und daher keine weiteren Kosten berücksichtigt werden könnten. Auch Einspruch und Klage des Klägers blieben zunächst erfolglos.

Entscheidung

Der BFH hat klargestellt, dass die Kosten für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz bei einer doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten zählen.

Unterkunftskosten sind nach dem Einkommensteuergesetz (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG) auf 1.000 EUR pro Monat begrenzt. Zu diesen Unterkunftskosten gehören alle Ausgaben, die direkt der Nutzung der Wohnung zugeordnet werden können, wie Miete, Nebenkosten oder Möblierung.

Die Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage sind jedoch davon zu unterscheiden. Sie gelten nicht als Aufwand für die Nutzung der Unterkunft selbst, sondern als eigenständige, beruflich veranlasste Mehraufwendungen. Deshalb unterliegen sie nicht der 1.000 EUR-Grenze und können zusätzlich in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, sofern sie notwendig sind.

 

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1. Besonderes Aussetzungsinteresse bei AdV-Anträgen zur Grundsteuer

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in zwei aktuellen Beschlüssen klargestellt: Wer keine Steuererklärung zur Grundsteuer abgibt und später lediglich die Verfassungswidrigkeit des Landesgrundsteuergesetzes rügt, kann nicht mit einer Aussetzung der Vollziehung rechnen.

Hintergrund

In beiden Fällen hatten Grundstückseigentümer ihre Grundsteuererklärung nicht eingereicht. Daraufhin setzte das Finanzamt den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag von Amts wegen fest. Gegen diese Bescheide legten die Betroffenen Einspruch ein und beantragten eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) – ohne Erfolg.

Entscheidung

Das Gericht stellte klar: Allein der Hinweis auf eine vermeintliche Verfassungswidrigkeit genügt nicht. Es muss zusätzlich ein besonderes Aussetzungsinteresse dargelegt werden. Dies hatten die Antragsteller in beiden Verfahren nicht getan.

Interessant ist ein Detail aus dem Verfahren 2 V 442/25: Die Eigentümerin teilte im Gerichtsverfahren erstmals mit, dass ihre Grundstücke überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Dies wurde als Antrag auf Steuerermäßigung ausgelegt. Das Finanzamt senkte daraufhin den Grundsteuermessbetrag um rund 30 Prozent.

Trotz dieser Entlastung blieb das Verfahren anhängig, weil die Antragstellerin weiterhin verfassungsrechtliche Zweifel äußerte. In beiden Fällen entschied das Gericht jedoch, dass die Eigentümer die Kosten des Verfahrens tragen müssen. Die für die Ermäßigung relevanten Tatsachen hätten bereits in der Steuererklärung angegeben werden können – wurden aber versäumt.

2. Grundsteuer: Finanzamt muss Kosten eines Verkehrswertgutachtens übernehmen

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem Fall entschieden, dass die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Verkehrswertgutachtens vom Finanzamt getragen werden müssen. Hintergrund war ein Rechtsstreit um die Grundsteuer für ein bebautes Grundstück, dessen Bewertung ursprünglich zu hoch angesetzt wurde.

Hintergrund

Der Eigentümer eines bebauten Grundstücks klagte gegen eine Grundsteuerfestsetzung. Ein Großteilseines Grundstücks ist als private Grünfläche ausgewiesen und darf baurechtlich nicht bebaut werden. Das Finanzamt hatte bei der Berechnung des Grundsteuerwerts jedoch die gesamte Fläche zum Bodenrichtwert der maßgeblichen Bodenrichtwertzone angesetzt, was zu einer erheblichen Überbewertung führte.

Verkehrswertgutachten

Während des Verfahrens ließ der Eigentümer ein Verkehrswertgutachten vom Gutachterausschusserstellen. Dieses Gutachten berücksichtigte die eingeschränkte Bebaubarkeit der Grünflächen und ermittelte einen um 41 % niedrigeren Verkehrswert des Grundstücks. Auf Basis dieses Gutachtens wurde der Grundsteuerwertbescheids zugunsten des Eigentümers angepasst, und die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Entscheidung

Strittig war, wer die Kosten des Verfahrens trägt. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers: Das Finanzamt müsse die Kosten einschließlich der Gutachterkosten übernehmen. Das Gericht begründete dies damit, dass die Überbewertung des Grundstücks bereits für das Finanzamt erkennbar war - die Kosten für das Gutachten wären daher vermeidbar gewesen.

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1. Viehbewertung in Landwirtschaft und Forstwirtschaft: Neue Richtwerte ab 2026

Das Bundesministerium der Finanzen hat ein neues Schreiben zur Bewertung von Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben veröffentlicht. Es ersetzt das BMF-Schreiben von 2001 und gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Land- und Forstwirte können die Grundsätze aber auch freiwillig für frühere Jahre anwenden.

Herstellungskosten und Anschaffungskosten

Die Bewertung orientiert sich an den Anschaffungs- und Herstellungskosten nach handelsrechtlichen Grundsätzen. Dazu zählen unter anderem Kosten für Jungtiere, Futter, Tierarzt, Energie, Gebäudeunterhalt, Pacht- und Mietkosten sowie Deck- und Besamungskosten. Geldbeschaffungskosten, Umsatzsteuer, Ertragsteuern und Vertriebskosten werden nicht einbezogen. Jungtiere werden erst ab Geburt als Wirtschaftsgut bewertet, Zuchttiere nach ihrer Fertigstellung – etwa nach erstem Abkalben oder Einsatz in der Zucht.

Einspruch und Klage gegen den Schenkungsteuerbescheid blieben erfolglos.

Bewertungsmethoden

Tiere können einzeln oder in Gruppen bewertet werden. Für beide Methoden können betriebsindividuelle Werte, Werte aus Musterbetrieben oder Richtwerte laut Anlage des Schreibens verwendet werden. Die gewählte Bewertungsmethode ist grundsätzlich beizubehalten. Änderungen sind nur bei wesentlichen betrieblichen Veränderungen zulässig.

Anlage- und Umlaufvermögen

Tiere des Anlagevermögens (z.B. Zuchttiere, Milchkühe) sind mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Nach der Nutzung können sie, beispielsweise bei geplanter Veräußerung, zu Umlaufvermögen umgewidmet werden. AfA und Sonderabschreibungen dürfen erst ab Fertigstellung angesetzt werden. Für die Berechnung von Sammelposten oder Sofortabzug nach § 6 Einkommensteuergesetz (EStG) gelten die neuen Richtwerte entsprechend.

Übergangsregelung

Die erstmalige Anwendung der neuen Richtwerte kann einen einmaligen buchtechnischen "Umstellungsgewinn" auslösen. Hiervon dürfen bis zu 90 % in einer Rücklage bilanziert und über die folgenden Jahre aufgelöst werden.

2. Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung der Länder 2024

Im Jahr 2024 waren in den steuerlichen Betriebsprüfungen der Länder bundesweit 12.359 Prüfer im Einsatz. Ziel der Prüfungen ist es, die Besteuerungsgrundlagen von Betrieben zu prüfen und die korrekte Steuerfestsetzung sicherzustellen.

Herstellungskosten und Anschaffungskosten

Von den insgesamt rund 8,83 Millionen in den Finanzämtern erfassten Betrieben wurden 140.764 geprüft – das entspricht einer durchschnittlichen Prüfungsquote von 1,6 %.

  • Bei Großunternehmen lag die Quote bei 29,6 %,
  • bei Mittelbetrieben bei 18,5 %,
  • bei Kleinbetrieben bei 2,7 % und
  • bei Kleinstbetrieben bei 0,7 %.

Zusätzlich wurden 6.214 Prüfungen in besonderen Fällen durchgeführt, z.B. bei Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften oder Verlustzuweisungsgesellschaften.

Ergebnisse der Betriebsprüfungen

Insgesamt erzielten die Betriebsprüfungen ein steuerliches Mehrergebnis von rund 10,9 Mrd. EUR. Den größten Anteil hatten die Gewerbesteuer mit 28,4 % (3,1 Mrd. EUR) und die Körperschaftsteuer mit 27,5 % (3,0 Mrd. EUR). Auf die Einkommensteuer entfielen 22 %, auf die Umsatzsteuer 12,8 % und auf sonstige Steuern 8,3 %. Der Großteil des Mehrergebnisses stammt aus der Prüfung von Großbetrieben.

Die Ergebnisse zeigen erneut, dass Betriebsprüfungen insbesondere bei großen und komplexen Betrieben ein wesentliches Instrument zur Sicherstellung der Steuergerechtigkeit sind, für Steuerpflichtige aber auch häufig mit Nachzahlungen verbunden sind.

3. Gerichtliche Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach Art. 82 Abs. 6 DSGVO

Das Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) stellt klar: Ein Schadenersatzanspruch wegen Datenschutzverstößen kann vor Gericht nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Finanzbehörde den Anspruch zuvor abgelehnt hat. Ohne eine solche Ablehnung fehlt die notwendige Voraussetzung für eine Klage.

Hintergrund

Im zugrunde liegenden Fall wurde bei einer Steuerpflichtigen eine Außenprüfung durchgeführt. Während dieser Prüfung kam es zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Finanzamt. Die Steuerpflichtige reichte daraufhin Klage beim Finanzgericht ein und machte verschiedene Rechtsverstöße geltend. Erst im Verlauf des Klageverfahrens forderte sie zusätzlich Schadenersatzwegen angeblicher Datenschutzverstöße durch das Finanzamt.

Sowohl das Einspruchsverfahren als auch das Klageverfahren blieben für die Klägerin erfolglos.

Entscheidung

Der BFH entschied, dass die Klage auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO unzulässig war. Der Grund: Die Klägerin hatte ihren Schadenersatzanspruch erst im laufenden Klageverfahren und nicht bereits im Einspruchsverfahren gegenüber der Finanzbehörde geltend gemacht. Damit lag keine sogenannte "Beschwer" vor – eine Voraussetzung, damit das Gericht überhaupt über den Anspruch entscheiden darf.

Weder die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) noch andere europäische Vorschriften heben dieses Erfordernis auf. Nach deutschem Verfahrensrecht (§ 40 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung) muss eine Behörde einen Anspruch zunächst ablehnen, bevor eine Klage zulässig ist.

Art. 82 Abs. 6 DSGVO regelt, dass Schadenersatzansprüche wegen Datenschutzverstößen vor den Gerichten des jeweiligen Mitgliedstaats geltend gemacht werden müssen. Die konkrete Form des Schadenersatzes hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich entscheidet der Verantwortliche – also hier das Finanzamt – zunächst selbst, wie ein Schaden ausgeglichen wird.

4. 20.000 EUR zu Ostern sind kein übliches Gelegenheitsgeschenk

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschied, dass ein Ostergeschenk mit einem Betrag von 20.000 EUR kein übliches Gelegenheitsgeschenk mehr ist und daher Schenkungsteuer anfällt.

Hintergrund

Geld- und Sachgeschenke können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht vor, dass sogenannte "übliche Gelegenheitsgeschenke" nicht besteuert werden. Dazu zählen etwa Geschenke zu Geburtstagen, Hochzeiten oder Feiertagen wie Ostern. Wann ein Geschenk noch als "üblich" gilt, ist jedoch gesetzlich nicht genau festgelegt.

Im entschiedenen Fall erhielt ein heute 60-jähriger Mann von seinem Vater zu Ostern 2015 ein Geldgeschenk i. H. von 20.000 EUR. Der Vater hatte seinem Sohn über viele Jahre hinweg mehrfach hohe Geldbeträge zwischen 10.000 und 100.000 EUR geschenkt. Insgesamt beliefen sich die Schenkungen bis 2017 auf rund 610.000 EUR. Der für Kinder geltende steuerliche Freibetrag bei der Schenkungsteuer von 400.000 EUR innerhalb von zehn Jahren war damit überschritten.

In seiner Steuererklärung behandelte der Sohn mehrere dieser Zuwendungen als steuerfreie Gelegenheitsgeschenke. Das zuständige Finanzamt sah das Ostergeschenk jedoch nicht mehr als üblich an und setzte Schenkungsteuer in Höhe von 1.400 EUR fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Entscheidung

Das FG Rheinland-Pfalz stellte klar, dass der Begriff des üblichen Gelegenheitsgeschenks nach der allgemeinen Verkehrsanschauung zu beurteilen ist. Maßgeblich seien nicht die Vermögensverhältnisse von Schenker oder Beschenktem. Andernfalls könnten wohlhabende Familien deutlich höhere Beträge steuerfrei übertragen als weniger vermögende Haushalte. Das verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.

Nach Auffassung des Gerichts ist ein Geldgeschenk von 20.000 EUR zu Ostern bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände nicht mehr als üblich anzusehen und damit steuerpflichtig.

Revision zugelassen

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu. Dort soll geklärt werden, welcher Maßstab für die Üblichkeit von Gelegenheitsgeschenken maßgeblich ist.

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