Fachkompetenz
Steuerberater für Blogger
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Was Sie als Blogger:in steuerlich absetzen können
Prinzipiell können Sie alles absetzen, was aufgewendet wird, um das gewünschte Ziel (unternehmerische Verbreitung von Blogbeiträgen auf der eigenen oder fremden Website) zu erreichen. Dabei gilt zu beachten: Ihre Ausgaben müssen in der Regel betriebsfördernd sein.
Zu den steuerlich absetzbaren Ausgaben zählen:
► Privat getragene Mobilfunkkosten und Internetkosten bis 80 % der Aufwendungen (die restl. 20 % gelten als private Ausgaben)
► Schreibunterlagen
► Büromöbel
► PC, Laptop Smartphone, Gadgets
► Kamera
► Marketingausgaben wie z.B. Google Ads
► Gegenstände, über welche ein Blogbeitrag geschrieben wird
► Seminarbesuche
► Veranstaltungstickets (sofern die Veranstaltung maßgeblich für den nächsten Blogbeitrag ist)
► Reisekosten (Kilometergeld, Verpflegungsmehraufwand, Bahn- und Flugtickets, Unterkunft)
► Gebühren für die Website
► Gebühren für Grafiker und/oder Designer, die die Website gestalten
► Beleuchtung, Raumabtrennung für das Bewerben der Gegenstände
► Unter bestimmten Voraussetzungen auch das Arbeitszimmer und die Renovierung
Kritisch bzw. unter Umständen nicht absetzbar sind folgende Ausgaben:
► Reisen in andere Länder oder Orte, da die Abgrenzung zwischen privatem Erholungsurlaub und dem Zweck des Bloggens meist nicht gegenseitig abgewogen ist
► Kunst und Dekorierung des Arbeitszimmers
► Eigener PKW
► Kosten der übrigen privaten Lebensführung (Hygieneartikel, Lebensmittel, Kleidung, Spielzeug etc.)
► Den üblichen Rahmen sprengende Aufwendungen ohne betrieblichen Grund
Umgang mit Geschenken - was muss versteuert werden?
(Zuletzt aktualisiert im Mai 2024)
In dieser Frage sind prinzipiell 2 Grundfälle zu unterscheiden (dabei wird davon ausgegangen, dass keine Arbeitnehmer beschäftigt werden).
1. Der Blogger verschenkt etwas an einen Kunden. Jeder Kunde ist isoliert zu betrachten und die Summe der Geschenke versteht sich pro Kunde.
Angaben sind netto. Die Umsatzsteuer ist jeweils dazuzurechnen.
→ Bis 10 € = sogenannter Streuwerbeartikel, Keine 37b Steuer, Gekaufter Artikel bleibt Betriebsausgabe (Beispiele: Stifte, Confiserie, Tassen, eigens geschriebenes Buch unter 10 € Buchbindepreis)
→ 10,01 € bis 50,00 €: Geschenk fällt unter die Regelung des § 37b EstG und wird mit 30 % pauschal versteuert. Alternativ kann der Beschenkte die Steuer übernehmen. Der Beschenkte muss grundsätzlich darauf hingewiesen werden, ob die Pauschalsteuer übernommen wird oder noch bezahlt werden muss. Das Geschenk bleibt eine Betriebsausgabe.
→ Ab 50,01 €. Die Geschenke sind steuerlich nicht mehr abzugsfähig und es ergibt sich obendrein die Pauschalsteuer von 30 %.
2. Der Blogger erhält selbst Geschenke bzw. Produktproben von diversen Firmen
Beispiel: Ein sehr prominenter Anglerblogger erhält von einer bekannten Angelmarke eine neue Angel und testet diese. Aussage der Marke: "Kannst du behalten, wir wollen kein Geld." Der Blogger testet die Angel, ist hocherfreut darüber und schreibt einen Artikel, der die Marke hervorhebt.
Es besteht kein Content-Vertrag.
Abwandlung 1: Angelhersteller nimmt Pauschalversteuerung §37b EstG vor.
Im Prinzip gilt das Obige für den Blogger als Beschenkten, da pauschalversteuert keine weiter zu versteuernde Einnahme (Ausnahme, wenn im Jahr über 10.000,00 €). Betriebsausgabenabzug in Höhe gemeiner Wert möglich.
Abwandlung 2: keine Pauschalversteuerung.
→ Unentgeltliche Betriebseinnahme zu versteuern mit gemeinen Wert
→ Gleichzeitig Betriebsausgabe (sofort oder über AFA)
Abwandlung 3: Es besteht von vornherein ein Content-Vertrag
→ Hingabe der Angel stellt entgeltliche Betriebseinnahme dar (= Sachzuwendung)
→ Angel wird Betriebsvermögen und daher wieder als Betriebsausgabe bzw. über die AFA abzugsfähig
Abwandlung 4: Die Angel wird nach Nutzung zurückgeschickt und die Rücksendung wird sauber dokumentiert. Es wird kein Honorar abgerechnet.
→ Weder Betriebseinnahme noch Ausgabe
Zusatz zu den Abwandlungen 1 bis 3: Die Angel wird für private Zwecke entnommen oder einem Freund geschenkt
→ Entnahmeversteuerung.
Daraus folgt: Zwar wird zunächst eine Einnahme generiert, jedoch auch zugleich entweder über die Nutzungsdauer oder sofort Betriebsausgaben.
Eine wahre Gewinnauswirkung besteht erst dann, wenn der Artikel privat genutzt oder entnommen, verschenkt oder verkauft wird.
Außerdem: Wenn Geldsummen „geschenkt“ bzw. „gespendet“ oder richtig in Rechnung gestellt werden, sind diese steuerlich als Umsätze zu beurteilen.
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Häufige Fragen
Kann ich als Blogger:in Kleidung von der Steuer absetzen?
Nein, Kleidung kann in der Regel nicht abgesetzt werden. Generelle Ausnahme ist die typische Berufskleidung wie Laborkittel, Blaumann, Schnittschutzhose oder der Bauarbeiterhelm und Arbeitshandschuhe. Also jene Kleidung, welche üblicherweise nicht im Alltag getragen wird. Wenn Sie als Blogger:in dahingehend einen Blogartikel schreiben, ist ein Ausgabenabzug denkbar.
Was passiert, wenn ich mit meinem Blogging-Business über eine längere Zeit nur Verluste mache?
Hier ist Vorsicht geboten: Wenn über Jahre nur Verlust gemacht wird, spricht viel für Liebhaberei und die Verluste werden steuerlich nicht anerkannt. Abgrenzung zur Liebhaberei wird vom Finanzamt eventuell nach einer gewissen Zeit geprüft. Prinzipiell muss hinter dem unternehmerischen Bloggen immer die ernste Absicht stehen, Gewinne und Einnahmen zu erzielen.